{"id":2190,"date":"2013-08-29T14:56:53","date_gmt":"2013-08-29T14:56:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2190"},"modified":"2025-12-06T06:20:10","modified_gmt":"2025-12-06T06:20:10","slug":"konvention-rechte-kindes","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/konvention-rechte-kindes\/","title":{"rendered":"Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/><\/span><\/h2>\n<h2>Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes (1989)<\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\">Volltext<\/span><\/h3>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\">Pr\u00e4ambel<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieses \u00dcbereinkommens,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>der Erw\u00e4gung<\/strong>, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verk\u00fcndeten Grunds\u00e4tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden W\u00fcrde und der Gleichheit und Unver\u00e4u\u00dferlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>eingedenk dessen<\/strong> ass die V\u00f6lker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an W\u00fcrde und Wert des Menschen bekr\u00e4ftigt und beschlossen haben, den sozialen<br \/>\nFortschritt und bessere Lebensbedingungen in gr\u00f6\u00dferer Freiheit zu f\u00f6rdern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>in der Erkenntnis<\/strong>, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verk\u00fcndet haben und \u00fcbereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verk\u00fcndeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Verm\u00f6gen, der Geburt oder dem sonstigen Status;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>unter Hinweis darauf,<\/strong> dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte verk\u00fcndet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere F\u00fcrsorge und Unterst\u00fctzung haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>\u00fcberzeugt<\/strong>dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und nat\u00fcrlicher Umgebung f\u00fcr das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gew\u00e4hrleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erf\u00fcllen kann;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>in der Erkenntnis,<\/strong> dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit in einer Familie und umgeben von Gl\u00fcck, Liebe und Verst\u00e4ndnis aufwachsen sollte;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>in der Erw\u00e4gung<\/strong> dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verk\u00fcndeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der W\u00fcrde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarit\u00e4t erzogen werden sollte;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>eingedenk dessen<\/strong> dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gew\u00e4hren, in der Genfer Erkl\u00e4rung von 1924 \u00fcber die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20.November 1959 angenommenen Erkl\u00e4rung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>eingedenk dessen,<\/strong> ldass, wie in der Erkl\u00e4rung der Rechte des Kindes ausgef\u00fchrt ist, \u201edas Kind wegen seiner mangelnden k\u00f6rperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer F\u00fcrsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf\u201c;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>unter Hinweis<\/strong> auf die Bestimmungen der Erkl\u00e4rung \u00fcber die sozialen und rechtlichen Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen \u00fcber die Mindestnormen f\u00fcr die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erkl\u00e4rung<br \/>\n\u00fcber den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>in der Erkenntnis,<\/strong> ass es in allen L\u00e4ndern der Welt Kinder gibt, die in au\u00dferordentlich schwierigen Verh\u00e4ltnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Ber\u00fccksichtigung bed\u00fcrfen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>unter geb\u00fchrender<\/strong> Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes f\u00fcr den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit f\u00fcr die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen L\u00e4ndern, insbesondere Entwicklungsl\u00e4ndern \u2013<br \/>\nhaben folgendes vereinbar:<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\">Erste Teil<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 1<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Sinne dieses \u00dcbereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Vollj\u00e4hrigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht fr\u00fcher eintritt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten achten die in diesem \u00dcbereinkommen festgelegten Rechte und gew\u00e4hrleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabh\u00e4ngig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Verm\u00f6gens, einer<br \/>\nBehinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der T\u00e4tigkeiten, der Meinungs\u00e4u\u00dferung oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangeh\u00f6rigen gesch\u00fctzt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> ei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F\u00fcrsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh\u00f6rden oder<br \/>\nGesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Ber\u00fccksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer f\u00fcr das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die F\u00fcrsorge zu gew\u00e4hrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die f\u00fcr die F\u00fcrsorge f\u00fcr das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit<br \/>\nsowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Ma\u00dfnahmen zur Verwirklichung der in diesem \u00dcbereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der<br \/>\nwirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Ma\u00dfnahmen unter Aussch\u00f6pfung ihrer verf\u00fcgbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsgebrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer f\u00fcr das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Aus\u00fcbung der in diesem \u00dcbereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu f\u00fchren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten gew\u00e4hrleisten in gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Umfang das \u00dcberleben und die Entwicklung des Kindes.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Das Kind ist unverz\u00fcglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben und soweit m\u00f6glich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> ie Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschl\u00e4gigen internationalen \u00dcbereink\u00fcnfte in diesem Bereich sicher, insbesondere f\u00fcr den Fall, dass das Kind sonst staatenlos<br \/>\nw\u00e4re.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identit\u00e4t, einschlie\u00dflich seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identit\u00e4t genommen, so<br \/>\ngew\u00e4hren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identit\u00e4t so schnell wie m\u00f6glich wiederherzustellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in einer gerichtlich nachpr\u00fcfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mi\u00dfhandelt oder vernachl\u00e4ssigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelm\u00e4\u00dfige pers\u00f6nliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden<br \/>\nElternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Ma\u00dfnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, w\u00e4hrend der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangeh\u00f6rigen die wesentlichen Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Verbleib des oder der abwesenden Familienangeh\u00f6rigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abtr\u00e4glich w\u00e4re. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen f\u00fcr den oder die Betroffenen hat.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenf\u00fchrung gestellte Antr\u00e4ge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend,<br \/>\nhuman und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen f\u00fcr die Antragsteller und deren Familienangeh\u00f6rige hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> in Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelm\u00e4\u00dfige pers\u00f6nliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschlie\u00dflich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der \u00f6ffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem \u00dcbereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen Ma\u00dfnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtr\u00fcckgabe zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> u diesem Zweck f\u00f6rdern die Vertragsstaaten den Abschlu\u00df zwei- oder mehrseitiger \u00dcbereink\u00fcnfte oder den Beitritt zu bestehenden \u00dcbereink\u00fcnften.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das f\u00e4hig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind ber\u00fchrenden Angelegenheiten frei zu \u00e4u\u00dfern, und ber\u00fccksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind ber\u00fchrenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften geh\u00f6rt zu werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Das Kind hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung; dieses Recht schlie\u00dft die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gew\u00e4hlte Mitte sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> ie Aus\u00fcbung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die erforderlich sind :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> f\u00fcr die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> f\u00fcr den Schutz der nationalen Sicherheit, der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der \u00f6ffentlichen Sicherheit.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 14<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Aus\u00fcbung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 15<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschlie\u00dfen und sich friedlich zu versammeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2. <\/strong>Die Aus\u00fcbung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der \u00f6ffentlichen Sicherheit, der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der \u00f6ffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 16<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Kein Kind darf willk\u00fcrlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeintr\u00e4chtigungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 17<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vetragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die F\u00f6rderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner k\u00f6rperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong>die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die f\u00fcr das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen f\u00f6rdern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> die Herstellung und Verbreitung von Kinderb\u00fcchern f\u00f6rdern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bed\u00fcrfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angeh\u00f6rt oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen; <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>e) <\/strong>die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeintr\u00e4chtigen, f\u00f6rdern, wobei die Artikel 13 und 18 zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 18<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten bem\u00fchen sich nach besten Kr\u00e4ften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam f\u00fcr die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. F\u00fcr die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern<br \/>\noder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Zur Gew\u00e4hrleistung und F\u00f6rderung der in diesem \u00dcbereinkommen festgelegten Rechte unterst\u00fctzen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der<br \/>\nErf\u00fcllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen f\u00fcr den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten f\u00fcr die Betreuung von Kindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufst\u00e4tiger Eltern das Recht haben, die f\u00fcr sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 19<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsma\u00dfnahmen, um das Kind vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszuf\u00fcgung oder Mi\u00dfhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachl\u00e4ssigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschlie\u00dflich des sexuellen Mi\u00dfbrauchs zu sch\u00fctzen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Diese Schutzma\u00dfnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterst\u00fctzung gew\u00e4hren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Ma\u00dfnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen F\u00e4llen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls f\u00fcr das Einschreiten der Gerichte.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 20<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Ein Kind, das vor\u00fcbergehend oder dauernd aus seiner famili\u00e4ren Umgebung herausgel\u00f6st wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten stellen nach Ma\u00dfgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen L\u00f6sungen sind die erw\u00fcnschte Kontinuit\u00e4t in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religi\u00f6se, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 21<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gew\u00e4hrleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die h\u00f6chste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verl\u00e4\u00dflichen einschl\u00e4gigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zul\u00e4ssig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genu\u00df der f\u00fcr nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)<\/strong> treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption f\u00fcr die Beteiligten keine unstatthaften Verm\u00f6gensvorteile entstehen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>e)<\/strong> f\u00f6rdern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschlu\u00df zwei- oder mehrseitiger \u00dcbereink\u00fcnfte und bem\u00fchen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder Stellen durchgef\u00fchrt<br \/>\nwird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 22<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen geeignete Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Fl\u00fcchtlings begehrt oder nach Ma\u00dfgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des V\u00f6lkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Fl\u00fcchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanit\u00e4re Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erh\u00e4lt, die in diesem \u00dcbereinkommen oder in anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften \u00fcber Menschenrechte oder \u00fcber humanit\u00e4re Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragspartner angeh\u00f6ren, festgelegt sind, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bem\u00fchungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zust\u00e4ndige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu sch\u00fctzen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangeh\u00f6rige ausfindig zu machen mit dem Ziel, die f\u00fcr eine Familienzusammenf\u00fchrung notwendigen Informationen zu erlangen. K\u00f6nnen die Eltern oder andere Familienangeh\u00f6rige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem \u00dcbereinkommen enthaltenen Grunds\u00e4tzen derselbe Schutz zu gew\u00e4hren wie jedem anderen Kind, das aus<br \/>\nirgendeinem Grund dauernd oder vor\u00fcbergehend aus seiner famili\u00e4ren Umgebung herausgel\u00f6st ist<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 23<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder k\u00f6rperlich behindertes Kind ein erf\u00fclltes und menschenw\u00fcrdiges Leben unter Bedingungen f\u00fchren soll, welche die W\u00fcrde des Kindes wahren, seine Selbst\u00e4ndigkeit f\u00f6rdern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft<br \/>\nerleichtern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten daf\u00fcr ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den f\u00fcr seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verf\u00fcgbaren Mittel auf Antrag die Unterst\u00fctzung zuteil wird, die<br \/>\ndem Zustand des Kindes sowie den Lebensumst\u00e4nden der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> In Anerkennung der besonderen Bed\u00fcrfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gew\u00e4hrte Unterst\u00fctzung soweit irgend m\u00f6glich und unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu<br \/>\ngestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsm\u00f6glichkeiten dem behinderten Kind tats\u00e4chlich in einer Weise zug\u00e4nglich sind, die der m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschlie\u00dflich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung f\u00f6rderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Die Vertragsstaaten f\u00f6rdern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschlie\u00dflich der Verbreitung<br \/>\nvon Informationen \u00fcber Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu erm\u00f6glichen, in diesen Bereichen ihre F\u00e4higkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bed\u00fcrfnisse der Entwicklungsl\u00e4nder besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 24<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare H\u00f6chstma\u00df an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten<br \/>\nund zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bem\u00fchen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten bem\u00fchen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Ma\u00dfnahmen, um:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> die S\u00e4uglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige \u00e4rztliche Hilfe und Gesundheitsf\u00fcrsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> Krankheiten sowie Unter- und Fehlern\u00e4hrung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bek\u00e4mpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zug\u00e4nglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu ber\u00fccksichtigen sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)<\/strong> Eine angemessene Gesundheitsf\u00fcrsorge f\u00fcr M\u00fctter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>e)<\/strong> sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse \u00fcber die Gesundheit und Ern\u00e4hrung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverh\u00fctung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterst\u00fctzung erhalten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>f)<\/strong> die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufkl\u00e4rung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Ma\u00dfnahmen um \u00fcberlieferte Br\u00e4uche, die f\u00fcr die Gesundheit der Kinder sch\u00e4dlich sind, abzuschaffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterst\u00fctzen und zu f\u00f6rdern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bed\u00fcrfnisse der Entwicklungsl\u00e4nder besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 25<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden wegen einer k\u00f6rperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der dem Kind gew\u00e4hrten Behandlung sowie aller anderen Umst\u00e4nde, die f\u00fcr seine Unterbringung von Belang sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 26<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschlie\u00dflich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in \u00dcbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der sonstigen Umst\u00e4nde des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer f\u00fcr die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes ma\u00dfgeblicher Gesichtspunkte gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 27<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1. <\/strong>Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner k\u00f6rperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer f\u00fcr das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer F\u00e4higkeiten und finanziellen M\u00f6glichkeiten die f\u00fcr die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen gem\u00e4\u00df ihren innerstaatlichen Verh\u00e4ltnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Ma\u00dfnahmen, um den Eltern und anderen f\u00fcr das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bed\u00fcrftigkeit materielle Hilfs- und Unterst\u00fctzungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ern\u00e4hrung, Bekleidung und Wohnung vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen des Kindes gegen\u00fcber den Eltern oder anderen finanziell f\u00fcr das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaates als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere f\u00f6rdern die Vertragsstaaten, wenn die f\u00fcr das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen \u00dcbereink\u00fcnften oder den Abschlu\u00df solcher \u00dcbereink\u00fcnfte sowie andere geeignete Regelungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 28<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> den Besuch der Grundschule f\u00fcr alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> die Entwicklung verschiedener Formen der weiterf\u00fchrenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art f\u00f6rdern, sie allen Kindern verf\u00fcgbar und zug\u00e4nglich machen und geeignete Ma\u00dfnahmen wie die Einf\u00fchrung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterst\u00fctzung bei Bed\u00fcrftigkeit treffen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> allen entsprechend ihren F\u00e4higkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln erm\u00f6glichen; ;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)<\/strong> Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verf\u00fcgbar und zug\u00e4nglich machen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>e)<\/strong> Ma\u00dfnahmen treffen, die den regelm\u00e4\u00dfigen Schulbesuch f\u00f6rdern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenw\u00fcrde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem \u00dcbereinkommen steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten f\u00f6rdern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bed\u00fcrfnisse der Entwicklungsl\u00e4nder besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 29<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1. <\/strong> Die Vertragsstaaten stimmen darin \u00fcberein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein mu\u00df,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> die Pers\u00f6nlichkeit, die Begabung und die geistigen und k\u00f6rperlichen F\u00e4higkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grunds\u00e4tzen zu vermitteln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identit\u00e4t, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)<\/strong> das Kind auf ein verantwortungsbewu\u00dftes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verst\u00e4ndigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen V\u00f6lkern und ethnischen, nationalen und religi\u00f6sen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>e)<\/strong> dem Kind Achtung vor der nat\u00fcrlichen Umwelt zu vermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Dieser Artikel und Artikel 28 d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen beeintr\u00e4chtigen, Bildungseinrichtungen zu gr\u00fcnden und zu f\u00fchren, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grunds\u00e4tze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 30<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In Staaten, in denen es ethnische, religi\u00f6se oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angeh\u00f6rt oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angeh\u00f6rigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich<br \/>\nzu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszu\u00fcben oder seine eigene Sprache zu verwenden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 31<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgem\u00e4\u00dfe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und k\u00fcnstlerischen Leben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten achten und f\u00f6rdern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und k\u00fcnstlerischen Leben und f\u00f6rdern die Bereitstellung geeigneter und gleicher M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die kulturelle und k\u00fcnstlerische Bet\u00e4tigung sowie f\u00fcr aktive Erholung und Freizeitbesch\u00e4ftigung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 32<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung gesch\u00fctzt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine k\u00f6rperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung sch\u00e4digen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsma\u00dfnahmen, um die Durchf\u00fchrung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen anderer internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte werden die Vertragsstaaten insbesondere<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> ein oder mehrere Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Arbeit festlegen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong>eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 33<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich Gesetzgebungs-, Verwaltungs- , Sozial- und Bildungsma\u00dfnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbez\u00fcglichen internationalen \u00dcbereink\u00fcnfte zu sch\u00fctzen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 34<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mi\u00dfbrauchs zu sch\u00fctzen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Ma\u00dfnahmen, um zu verhindern, dass Kinder :<br \/>\n<strong>a)<\/strong> zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> f\u00fcr die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> f\u00fcr pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 35<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Ma\u00dfnahmen, um die Entf\u00fchrung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 36<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten sch\u00fctzen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 37<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten stellen sicher,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. F\u00fcr Straftaten, die von Personen vor<br \/>\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die M\u00f6glichkeit vorzeitiger Entlassung verh\u00e4ngt werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willk\u00fcrlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und f\u00fcr die k\u00fcrzeste angemessene Zeit angewendet werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden W\u00fcrde und unter Ber\u00fccksichtigung der Bed\u00fcrfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)<\/strong> dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zust\u00e4ndigen, unabh\u00e4ngigen und unparteiischen Beh\u00f6rde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 38<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die f\u00fcr sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts, die f\u00fcr das Kind Bedeutung haben, zu beachten und f\u00fcr deren Beachtung zu sorgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Die Vertragsstaaten treffen alle durchf\u00fchrbaren Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das f\u00fcnfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das f\u00fcnfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkr\u00e4ften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkr\u00e4ften eingezogen, die zwar das f\u00fcnfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bem\u00fchen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils \u00e4ltesten einzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht, die Zivilbev\u00f6lkerung in bewaffneten Konflikten zu sch\u00fctzen, treffen die Vertragsstaaten alle durchf\u00fchrbaren Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder gesch\u00fctzt und betreut werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 39<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu f\u00f6rdern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachl\u00e4ssigung, Ausbeutung oder Mi\u00dfhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung m\u00fcssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der W\u00fcrde des Kindes f\u00f6rderlich ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 40<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verd\u00e4chtigt, beschuldigt oder \u00fcberf\u00fchrt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gef\u00fchl des Kindes f\u00fcr die eigene W\u00fcrde und den eigenen Wert f\u00f6rdert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer st\u00e4rkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit ber\u00fccksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die \u00dcbernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte sicher :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder V\u00f6lkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der<br \/>\nStrafgesetze verd\u00e4chtigt, beschuldigt oder \u00fcberf\u00fchrt wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verd\u00e4chtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>i)<\/strong> bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>ii)<\/strong> unverz\u00fcglich und unmittelbar \u00fcber die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>iii)<\/strong> seine Sache unverz\u00fcglich durch eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder ein zust\u00e4ndiges Gericht, die unabh\u00e4ngig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem<br \/>\nGesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie &#8211; sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird &#8211; in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>iv)<\/strong> nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>v)<\/strong> wenn es einer Verletzung der Strafgesetze \u00fcberf\u00fchrt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verh\u00e4ngten Ma\u00dfnahmen durch eine zust\u00e4ndige \u00fcbergeordnete Beh\u00f6rde oder ein zust\u00e4ndiges h\u00f6heres Gericht, die unabh\u00e4ngig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachpr\u00fcfen zu lassen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>vi)<\/strong> die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>vii)<\/strong> sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Vertragsstaaten bem\u00fchen sich, den Erla\u00df von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Beh\u00f6rden und Einrichtungen zu f\u00f6rdern, die besonders f\u00fcr Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verd\u00e4chtigt, beschuldigt oder \u00fcberf\u00fchrt werden, gelten oder zust\u00e4ndig sind;<br \/>\ninsbesondere :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben mu\u00df, um als strafm\u00fcndig angesehen zu werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> treffen sie, soweit dies angemessen und w\u00fcnschenswert ist, Ma\u00dfnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die<br \/>\nRechtsgarantien uneingeschr\u00e4nkt beachtet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umst\u00e4nden sowie der Straftat entspricht, mu\u00df eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verf\u00fcgung stehen, wie Anordnungen \u00fcber Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bew\u00e4hrung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 41<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses \u00dcbereinkommen l\u00e4\u00dft zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete<br \/>\nBestimmungen unber\u00fchrt, die enthalten sind :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> im Recht eines Vertragsstaates oder;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b) <\/strong> in dem f\u00fcr diesen Staat geltenden V\u00f6lkerrecht.<\/p>\n<p>Teil II<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 42<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grunds\u00e4tze und Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens durch geeignete und wirksame Ma\u00dfnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 43<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Zur Pr\u00fcfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erf\u00fcllung der in diesem \u00dcbereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschu\u00df f\u00fcr die<br \/>\nRechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Der Ausschu\u00df besteht aus zehn Sachverst\u00e4ndigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem \u00dcbereinkommen erfa\u00dften Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangeh\u00f6rigen ausgew\u00e4hlt und sind in pers\u00f6nlicher Eigenschaft t\u00e4tig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die haupts\u00e4chlichen Rechtssysteme zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gew\u00e4hlt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorschlagen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal sp\u00e4testens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Sp\u00e4testens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschl\u00e4ge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekret\u00e4r fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und \u00fcbermittelt sie den Vertragsstaaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>5.<\/strong> Die Wahlen finden auf vom Generalsekret\u00e4r am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlu\u00dff\u00e4hig sind, wenn zwei<br \/>\nDrittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschu\u00df gew\u00e4hlt, welche die h\u00f6chste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>6.<\/strong> Die Ausschu\u00dfmitglieder werden f\u00fcr vier Jahre gew\u00e4hlt. Auf erneuten Vorschlag k\u00f6nnen sie wiedergew\u00e4hlt werden. Die Amtszeit von f\u00fcnf der bei der ersten Wahl gew\u00e4hlten Mitglieder l\u00e4uft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser f\u00fcnf Mitglieder<br \/>\nvom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>7.<\/strong> Wenn ein Ausschu\u00dfmitglied stirbt oder zur\u00fccktritt oder erkl\u00e4rt, dass es aus anderen Gr\u00fcnden die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, f\u00fcr die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangeh\u00f6rigen ausgew\u00e4hlten Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>8.<\/strong> Der Ausschu\u00df gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>9.<\/strong> Der Ausschu\u00df w\u00e4hlt seinen Vorstand f\u00fcr zwei Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>10.<\/strong> Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem andern vom Ausschu\u00df bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschu\u00df tritt in der Regel einmal j\u00e4hrlich zusammen. Die Dauer der Ausschu\u00dftagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn n\u00f6tig ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>11.<\/strong> Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen stellt dem Ausschu\u00df das Personal und die Einrichtungen zur Verf\u00fcgung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem \u00dcbereinkommen ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>12.<\/strong> Die Mitglieder des nach diesem \u00dcbereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bez\u00fcge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschlie\u00dfenden Bestimmungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 44<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschu\u00df \u00fcber den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen Berichte \u00fcber die Ma\u00dfnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem \u00dcbereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und \u00fcber die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und<br \/>\nzwar:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens f\u00fcr den betreffenden Vertragsstaa:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> danach alle f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umst\u00e4nde und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem<br \/>\n\u00dcbereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erf\u00fcllen. Die Berichte m\u00fcssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschu\u00df ein umfassendes Bild von der Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Ein Vertragsstaat, der dem Ausschu\u00df einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten sp\u00e4teren Berichten die fr\u00fcher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>4.<\/strong> Der Ausschu\u00df kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben \u00fcber die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens ersuchen. .<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>5.<\/strong> Der Ausschu\u00df legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen \u00fcber den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen T\u00e4tigkeitsbericht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>6.<\/strong> Die Vertragsstaaten sorgen f\u00fcr eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 45<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Um die wirksame Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem \u00dcbereinkommen erfa\u00dften Gebiet zu f\u00f6rdern:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>a)<\/strong> haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Er\u00f6rterung der Durchf\u00fchrung derjenigen Bestimmungen des \u00dcbereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschu\u00df kann, wenn er dies f\u00fcr angebracht h\u00e4lt, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zust\u00e4ndige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschu\u00df kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte \u00fcber die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren T\u00e4tigkeitsbereich fallen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>b)<\/strong> \u00fcbermittelt der Ausschu\u00df, wenn er dies f\u00fcr angebracht h\u00e4lt, den Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zust\u00e4ndigen Stellen Berichte der<br \/>\nVertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterst\u00fctzung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbez\u00fcgliches Bed\u00fcrfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschl\u00e4ge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigef\u00fcgt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>c)<\/strong> kann der Ausschu\u00df der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekret\u00e4r zu ersuchen, f\u00fcr den Ausschu\u00df Untersuchungen \u00fcber Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuf\u00fchren; ;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>d)<\/strong> kann der Ausschu\u00df aufgrund der Angaben, die er nach den Artikel 44 und 45 erhalten hat, Vorschl\u00e4ge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschl\u00e4ge und allgemeinen<br \/>\nEmpfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten \u00fcbermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.<\/p>\n<p>Teil III<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 46<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr alle Staaten zur Unterzeichnung auf.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 47<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses \u00dcbereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim<br \/>\nGeneralsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 48<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses \u00dcbereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 49<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Dieses \u00dcbereinkommen tritt am drei\u00dfigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> F\u00fcr jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am drei\u00dfigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 50<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Jeder Vertragsstaat kann eine \u00c4nderung vorschlagen und sie beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt sodann den \u00c4nderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung \u00fcber den Vorschlag bef\u00fcrworten. Bef\u00fcrwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der \u00dcbermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekret\u00e4r die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede \u00c4nderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Eine nach Absatz 1 angenommene \u00c4nderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3. <\/strong>Tritt eine \u00c4nderung in Kraft, so ist sie f\u00fcr die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, w\u00e4hrend f\u00fcr die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens und alle fr\u00fcher von ihnen angenommenen \u00c4nderungen gelten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 51<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>1.<\/strong> Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>2.<\/strong> Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses \u00dcbereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>3.<\/strong> Vorbehalte k\u00f6nnen jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete diesbez\u00fcgliche Notifikation zur\u00fcckgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 52<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Vertragsstaat kann dieses \u00dcbereinkommen durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach Eingang der<br \/>\nNotifikation beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 53<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses \u00dcbereinkommens bestimmt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 54<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Urschrift dieses \u00dcbereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franz\u00f6sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist, wird beim Generalsekret\u00e4r der<br \/>\nVereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p>Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu geh\u00f6rig befugten<br \/>\nBevollm\u00e4chtigten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben .<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">_________<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><em><strong>Geschehen zu New York, am 26. J\u00e4nner 1990.<\/strong><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes (1989) Volltext Pr\u00e4ambel Die Vertragsstaaten dieses \u00dcbereinkommens, der Erw\u00e4gung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verk\u00fcndeten Grunds\u00e4tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden W\u00fcrde und der Gleichheit und Unver\u00e4u\u00dferlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet; eingedenk [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2190","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v26.5 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes - Humanium<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/konvention-rechte-kindes\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes - Humanium\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes (1989) Volltext Pr\u00e4ambel Die Vertragsstaaten dieses \u00dcbereinkommens, der Erw\u00e4gung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verk\u00fcndeten Grunds\u00e4tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden W\u00fcrde und der Gleichheit und Unver\u00e4u\u00dferlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet; 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