{"id":2208,"date":"2013-08-29T15:05:30","date_gmt":"2013-08-29T15:05:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2208"},"modified":"2025-12-06T06:20:10","modified_gmt":"2025-12-06T06:20:10","slug":"ubereinkommen-europarats-sexueller-missbrauch","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/ubereinkommen-europarats-sexueller-missbrauch\/","title":{"rendered":"\u00dcbereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><\/span><\/h2>\n<h2>\u00dcbereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch<\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\"><span style=\"color: #800000;\">25. Oktober 2007 (Volltext)<\/span><br \/>\n<\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Pr\u00e4ambel<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses \u00dcbereinkommens;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">in der Erw\u00e4gung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuf\u00fchren; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">in der Erw\u00e4gung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzma\u00dfnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderj\u00e4hrige Person erfordert; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinder-pornographie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschlie\u00dflich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerst\u00f6ren; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.-17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Ma\u00dfnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 \u00fcber sexuelle Ausbeutung, Pornographie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 \u00fcber den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t (SEV Nr. 185), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das \u00dcbereinkommen des Europarats zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels (SEV Nr.197); <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5), der ge\u00e4nderten Europ\u00e4ischen Sozialcharta (1996, SEV Nr. 163) sowie des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Aus\u00fcbung von Kinderrechten (1996, SEV Nr. 160); <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">sowie eingedenk des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes, insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie des Zusatzprotokolls zur Verh\u00fctung, Bek\u00e4mpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenz\u00fcberschreitende organisierte Kriminalit\u00e4t sowie des \u00dcbereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcber das Verbot und unverz\u00fcgliche Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ\u00e4ischen Union zur Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2004\/68\/JI), des Rahmen-beschlusses des Rates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001\/220\/JI) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ\u00e4ischen Union zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels (2002\/629\/JI);<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der anderen auf diesem Gebiet einschl\u00e4gigen v\u00f6lker-rechtlichen \u00dcbereink\u00fcnfte und internationalen Programme, insbesondere der Erkl\u00e4rung und des Aktionsprogramms von Stockholm, die auf dem 1. Weltkongress gegen die gewerbsm\u00e4\u00dfige sexuelle Ausbeutung von Kindern (27. bis 31. August 1996) angenommen wurden, der auf dem 2. Weltkongress gegen die gewerbsm\u00e4\u00dfige sexuelle Ausbeutung von Kindern (17. bis 20. Dezember 2001) angenommenen Globalen Verpflichtung von<br \/>\nYokohama, der Verpflichtung und des Aktionsplans von Budapest, die auf der Konferenz zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die gewerbsm\u00e4\u00dfige sexuelle Ausbeutung von Kindern (20. bis 21. November 2001) angenommen wurden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution S-27\/2 &#8222;Eine kindergerechte Welt&#8220; und des dreij\u00e4hrigen Programms &#8222;Ein Europa von Kindern f\u00fcr Kinderschaffen&#8220;, das im Anschluss an den Dritten Gipfel verabschiedet wurde und zu dem die Konferenz von Monaco den Ansto\u00df gegeben hat (4. bis 5. April 2006); <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu sch\u00fctzen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Person des T\u00e4ters \u2013 und den Opfern Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren;anerkennend, dass es notwendig ist, eine umfassende v\u00f6lkerrechtliche \u00dcbereinkunft auszuarbeiten, welche die Aspekte der Verh\u00fctung, des Schutzes und des Strafrechts beider Bek\u00e4mpfung aller Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Schwerpunkt hat und einen besonderen \u00dcberwachungsmechanismus einf\u00fchrt<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Sind wie folgt \u00fcbereingekommen :<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel I \u2013 Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 1 \u2013 Zweck<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Zweck dieses \u00dcbereinkommens ist es:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) die sexuelle Ausbeutung und den sexue<br \/>\nllen Missbrauch von Kindern zu verh\u00fcten und zu bek\u00e4mpfen;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu sch\u00fctzen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu f\u00f6rdern.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Um die wirksame Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens durch die Vertragsparteien zu gew\u00e4hrleisten, wird durch dieses \u00dcbereinkommen ein besonderer \u00dcberwachungsmechanismus eingef\u00fchrt.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 2 \u2013 Nichtdiskriminierungsgrundsatz<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne<br \/>\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder des sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 3 \u2013 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Im Sinne dieses \u00dcbereinkommens :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) bedeutet &#8222;Kind&#8220; eine Person unter achtzehn Jahren;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) schlie\u00dft der Ausdruck &#8222;sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern&#8220; die Verhaltensweisen nach den Artikeln 18 bis 23 dieses \u00dcbereinkommens ein; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) bedeutet &#8222;Opfer&#8220; ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel II \u2013 Pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 4 \u2013 Grunds\u00e4tze<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen,um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verh\u00fcten und Kinder davor zu sch\u00fctzen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 5 \u2013 Besch\u00e4ftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um das Bewusstsein f\u00fcr den Schutz und die Rechte des Kindes bei den Personen zu sch\u00e4rfen, die in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Kinder- und Jugendschutz, Justiz,<br \/>\nStrafverfolgung sowie im Zusammenhang mit Sport-, Kultur- und Freizeitaktivit\u00e4ten regelm\u00e4\u00dfige Kontakte zu Kindern haben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 1 genannten Personen \u00fcber die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern, die Mittel zu ihrer Aufdeckung und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte M\u00f6glichkeit angemessene Kenntnisse haben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass durch die Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zu Berufen, deren Aus\u00fcbung mit regelm\u00e4\u00dfigen Kontakten zu Kindern einhergeht, gew\u00e4hrleistet wird, dass die Bewerber f\u00fcr diese Berufe nicht wegen Handlungen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 6 \u2013 Erziehung der Kinder<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder w\u00e4hrend ihrer Schulzeit in Grund2- und weiterf\u00fchrenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend \u00fcber die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie \u00fcber die M\u00f6glichkeiten, sich davor zu sch\u00fctzen, aufgekl\u00e4rt werden. Diese Aufkl\u00e4rung erfolgt, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit den Eltern, im Rahmen einer allgemeineren Aufkl\u00e4rung \u00fcber Sexualit\u00e4t; dabei soll die Aufmerksamkeit vor allem auf gef\u00e4hrliche Situationen, insbesondere solche, die sich durch die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, gerichtet werden. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 7 \u2013 Pr\u00e4ventive Interventionsprogramme oder ma\u00dfnahmen <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die bef\u00fcrchten, sie k\u00f6nnten eine der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen um schriebenen Straftaten begehen, soweit angemessen, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -ma\u00dfnahmen haben, die dazu dienen sollen, die Gefahr der Begehung einer solchen Tat zu beurteilen und sie zu verhindern.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 8 \u2013 Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei f\u00f6rdert oder organisiert Sensibilisierungskampagnen zur Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber das Ph\u00e4nomen der sexuellen Ausbeutung und des<br \/>\nsexuellen Missbrauchs von Kindern und \u00fcber m\u00f6gliche pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Verbreitung von Material, mit dem f\u00fcr die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten geworben wird, zu verh\u00fcten oder zu verbieten. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artickel 9 \u2013 iligung von Kindern, des<br \/>\nprivaten Sektors, der Medien und der Zivilgesellschaft <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei f\u00f6rdert eine ihrem Entwicklungsstand entsprechende Beteiligung von Kindern an der Ausarbeitung und Umsetzung von staatlichen Konzepten, Programmen oder sonstigen Initiativen zur Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei ermutigt den privaten Sektor, insbesondere den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, die Tourismus- und Reisebranche, den<br \/>\nBanken- und Finanzsektor sowie die Zivilgesellschaft, sich an der Ausarbeitung und Umsetzung von Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beteiligen und durch Selbstregulierung oder durch gemeinsam von Staat und privatem Sektor zu treffende regulierende Ma\u00dfnahmen innerstaatliche Vorschriften umzusetzen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei ermutigt die Medien, in angemessener Weise \u00fcber alle Aspekte der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu informieren; dabei sind die Unabh\u00e4ngigkeit der Medien und die Pressefreiheit geb\u00fchrend zu beachten.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei f\u00f6rdert, soweit angemessen durch die Einrichtung von Fonds, die Finanzierung von Projekten und Programmen, die von der Zivilgesellschaft durchgef\u00fchrt werden, um Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu bewahren oder zu sch\u00fctzen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel III \u2013 Spezialisierte Beh\u00f6rden und Koordinierungsstellen<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 10 \u2013 Nationale Ma\u00dfnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um auf nationaler oder lokaler Ebene die Koordinierung zwischen den verschiedenen f\u00fcr den Schutz von Kindern, die Verh\u00fctung und die Bek\u00e4mpfung sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zust\u00e4ndigen Stellen, insbesondere des Erziehungs- und Gesundheitswesens, der Sozialdienste, der Strafverfolgungs und der Justizbeh\u00f6rden, sicherzustellen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) unabh\u00e4ngige nationale oder lokale Einrichtungen zu errichten oder zu bestimmen, die f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz der Rechte des Kindes zust\u00e4ndig sind, und sicherzustellen, dass sie mit eigenen Mitteln und Verantwortlichkeiten ausgestattet sind; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen zur Sammlung von Daten oder Anlaufstellen zur Beobachtung und Bewertung des Ph\u00e4nomens der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu errichten oder zu bestimmen, wobei die Erfordernisse des Schutzes personenbezogener Daten geb\u00fchrend zu beachten sind. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei f\u00f6rdert die Zusammenarbeit zwischen den zu st\u00e4ndigen staatlichen Stellen, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, um die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern besser verh\u00fcten und bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Kapitel IV \u2013 Ma\u00dfnahmen zum Schutz und zur Unterst\u00fctzung der Opfer <\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 11 \u2013 Grunds\u00e4tze<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Vertragsparteischafft wirksame Sozialprogramme und multidisziplin\u00e4re Strukturen, die den Opfern, ihren nahen Angeh\u00f6rigen und allen Personen, die f\u00fcr das Wohl der Opfer verantwortlich sind, die erforderliche Unterst\u00fctzung gew\u00e4hren. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern Ungewissheit \u00fcber das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, ihm die f\u00fcr Kinder vorgesehenen Schutz und Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt werden, bis sein Alter \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt worden ist.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 12 \u2013 Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften \u00fcber die Vertraulichkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht f\u00fcr Angeh\u00f6rige bestimmter Berufsgruppen gelten, die Kontakt zu Kindern haben, diesen Personen nicht die M\u00f6glichkeit nehmen, den f\u00fcr den Schutz der Kinder zust\u00e4ndigen Stellen jeden Fall anzuzeigen, bei dem sie hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ist.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um jede Person, die Kenntnis von sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hat oder dies gutgl\u00e4ubig vermutet, zu ermutigen, dies den zust\u00e4ndigen Stellen anzuzeigen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 13 \u2013 Beratungsangebote<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, etwaper Telefon oder Internet, zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen, welche die Ratsuchenden, gegebenenfalls vertraulich oder unter Wahrung ihrer Anonymit\u00e4t, beraten. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 14 \u2013 Unterst\u00fctzung der Opfer<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Opfer kurz oder langfristig bei ihrer k\u00f6rperlichen und psychosozialen Genesung zu unterst\u00fctzen. Die nach diesem Absatz getroffenen Ma\u00dfnahmen haben den Ansichten, Bed\u00fcrfnissen und Sorgen des Kindes geb\u00fchrend Rechnung zu tragen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht vor gesehenen Bedingungen Ma\u00dfnahmen, um mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen<br \/>\nOrganisationen oder Teilen der Zivilgesellschaft, die sich f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der Opfer einsetzen, zusammenzuarbeiten. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Sind die Eltern oder Personen, die f\u00fcr das Wohl des Kindes verantwortlich sind, an sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch des Kindes beteiligt, so umfassen die in Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 getroffenen Interventionsma\u00dfnahmen :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 die M\u00f6glichkeit, den Verd\u00e4chtigen aus dem Umfeld des Kindes zu entfernen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 die M\u00f6glichkeit, das Opfer aus seinem famili\u00e4ren Umfeld zu entfernen. Die Modalit\u00e4ten und die Dauer dieser Ma\u00dfnahme werden dem Wohl des Kindes<br \/>\nentsprechend bestimmt. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass dem Opfer nahestehende Personen gegebenenfalls therapeutische Unterst\u00fctzung, insbesondere sofortige psychologische Hilfe, erhalten. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel V \u2013 Interventionsprogramme oder -ma\u00dfnahmen<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 15 \u2013 Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht f\u00fcr die in Artikel 16 Abs\u00e4tze 1 und 2 genannten Personen wirksame Interventionsprogramme oder ma\u00dfnahmen vor oder f\u00f6rdert diese, um der Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten an Kindern vorzubeugen und sie zu verringern. Zu diesen Programmen oder Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen die Personen jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens, innerhalb und au\u00dferhalb der Haftanstalt, unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen Zugang haben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Entwicklung von Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den zust\u00e4ndigen Stellen, insbesondere den Gesundheits und Sozialdiensten, und den Justizbeh\u00f6rden und sonstigen Stellen, die mit der Nachbetreuung der in Artikel 16 Abs\u00e4tze 1 und 2 genannten Personen betraut sind, vor oder f\u00f6rdert diese. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Gef\u00e4hrlichkeit der in Artikel 16 Abs\u00e4tze 1 und 2 genannten Personen und der m\u00f6glichen Gefahr der Wiederholung der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten durch sie vor, um zu ermitteln, welche Programme oder Ma\u00dfnahmen geeignet sind. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Interventionsprogramme und ma\u00dfnahmen vor. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 16 \u2013 Adressaten der Interventionsprogramme und ma\u00dfnahmen <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Personen, die wegen einer der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten verfolgt werden, zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Programmen oder Ma\u00dfnahmen unter Bedingungen, welche die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nicht beeintr\u00e4chtigen oder im Widerspruch mit ihnen stehen, und insbesondere unter geb\u00fchrender Beachtung der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung geltenden Vorschriften, Zugang haben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Personen, die wegen der Begehung einer der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Programmen oder Ma\u00dfnahmen Zugang haben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Interventionsprogramme oder ma\u00dfnahmen ausgearbeitet oder angepasst werden, die den Entwicklungsbed\u00fcrfnissen der Kinder, die Sexualstraftaten begangen haben, einschlie\u00dflich derer, die das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch nicht erreicht haben, gerecht werden, um ihre sexuellen Verhaltensprobleme zu behandeln.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 17 \u2013 Aufkl\u00e4rung und Zustimmung<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die in Artikel 16 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder ma\u00dfnahmen vorgeschlagen werden, umfassend \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr diesen Vorschlag aufgekl\u00e4rt werden und dem Programm oder der Ma\u00dfnahme in Kenntnis aller Umst\u00e4nde zustimmen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Personen, denen Interventionsprogramme oder ma\u00dfnahmen vorgeschlagen werden, diese ablehnen k\u00f6nnen und sie, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, \u00fcber die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgekl\u00e4rt werden.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel VI \u2013 Materielles Strafrecht<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 18 \u2013 Sexueller Missbrauch<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um folgende vors\u00e4tzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben: :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter f\u00fcr sexuelle Handlungen erreicht hat; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b)sexuelle Handlungen mit einem Kind durch :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 N\u00f6tigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder, <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorit\u00e4t oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder, <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder k\u00f6rperlichen Behinderung oder eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2) F\u00fcr die Zwecke des Absatzes 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3) Durch Absatz 1 Buchstabe a4 sollen nicht die zwischen minderj\u00e4hrigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 19 \u2013 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um folgende vors\u00e4tzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) Anwerbung oder Zuf\u00fchrung eines Kindes zur Prostitution;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) N\u00f6tigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet &#8222;Kinderprostitution&#8220; die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, f\u00fcr die Geld oder jede andere Art der Verg\u00fctung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Verg\u00fctung, dieses Versprechen oder diese Gegenleistung gegen\u00fcber dem Kind oder einem Dritten erfolgt.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 20 \u2013 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um folgende Handlungen, wenn vors\u00e4tzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) das Herstellen von Kinderpornographie;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) das Anbieten oder Verf\u00fcgbarmachen von Kinderpornographie;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) das Verbreiten oder \u00dcbermitteln von Kinderpornographie;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) das Beschaffen von Kinderpornographie f\u00fcr sich selbst oder einen anderen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">e) den Besitz von Kinderpornographie;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations und Kommunikations technologien<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet &#8222;Kinderpornographie&#8220; jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3.Jede Vertragspartei kann sich das Recht vor behalten, Absatz 1 Buchstaben a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden, <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 das ausschlie\u00dflich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enth\u00e4lt; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem pers\u00f6nlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstabe f ganz oder teilweise nicht anzuwenden.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Article 21 \u2013straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um folgende Handlungen, wenn vors\u00e4tzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) N\u00f6tigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c auf F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen Kinder nach Absatz 1 Buchstabe a oder b angeworben oder gen\u00f6tigt worden sind. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 22 \u2013 Unsittliches Einwirken auf Kinder <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Handlung, wenn vors\u00e4tzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, die darin besteht, ein Kind, das noch nicht das in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, aus sexuellen Gr\u00fcnden zu veranlassen, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen zugegen zu sein, selbst wenn es sich nicht daran beteiligen muss. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 23 \u2013 Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Handlung eines Erwachsenen, wenn vors\u00e4tzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, der mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien ein Treffen mit einem Kind, das noch nicht das in Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, vorschl\u00e4gt, um diesem gegen\u00fcber eine Straftat nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a zu begehen, sofern auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinf\u00fchrende konkrete Handlungen folgen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 24 \u2013 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vors\u00e4tzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um den Versuch der Begehung einer der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vors\u00e4tzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 22 und Artikel 23 anzuwenden. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 25 \u2013 Gerichtsbarkeit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit \u00fcber die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten zu begr\u00fcnden, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) in ihrem Hoheitsgebiet;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei f\u00fchrt; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) von einem ihrer Staatsangeh\u00f6rigen oder <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">e) von einer Person, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei bem\u00fcht sich, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit \u00fcber die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten zu begr\u00fcnden, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangeh\u00f6rigen oder eine Person, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den General-sekret\u00e4r des Europarats gerichtete Erkl\u00e4rung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbeh\u00e4lt, die in Absatz 1 Buchstabe e enthaltenen Vorschrift en in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten F\u00e4llen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Zur Verfolgung der in \u00dcbereinstimmung mit den Artikeln 18, 19, 20 Absatz 1 Buchstabe a und 21 Absatz 1 Buchstaben a und b umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Begr\u00fcndung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstabed nicht davon abh\u00e4ngig ist, dass die Handlungen am Tatort strafbar sind. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">5. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den General-sekret\u00e4r des Europarats gerichtete Erkl\u00e4rung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbeh\u00e4lt, die Anwendung des Absatzes 4 in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b zweiter und dritter Anstrich auf die F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen ihr Staatsangeh\u00f6riger seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">6. Zur Verfolgung der in \u00dcbereinstimmung mit den Artikeln 18, 19, 20 Absatz 1 Buchstabe a und 21 umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetz geberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Begr\u00fcndung ihrer<br \/>\nGerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben d und e nicht davon abh\u00e4ngig ist, dass der Strafverfolgung eine Anzeige des Opfers oder des Staates des Tatorts vorausgegangen ist. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">7. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit \u00fcber die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten f\u00fcr den Fall zu begr\u00fcnden, dass der Verd\u00e4chtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nur aufgrund seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">8. Wird die Gerichtsbarkeit f\u00fcr eine mutma\u00dfliche in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die f\u00fcr die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">9. Unbeschadet der allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts schlie\u00dft dieses \u00dcbereinkommen die Aus\u00fcbung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 26 \u2013 Verantwortlichkeit juristischer Personen <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen f\u00fcr die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen, die zu ihren Gunsten von einer nat\u00fcrlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine F\u00fchrungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) einer Vertretungsmacht f\u00fcr die juristische Person; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Neben den bereits in Absatz 1 vorgesehenen F\u00e4llen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde \u00dcberwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte nat\u00fcrliche Person die Begehung einer in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftat zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte nat\u00fcrliche Person erm\u00f6glicht hat. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Vorbehaltlich der Rechtsgrunds\u00e4tze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf, zivil oder verwaltungsrechtlicher Art sein. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Diese Verantwortlichkeit ber\u00fchrt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der nat\u00fcrlichen Personen, welche die Straftat begangen haben. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 27 \u2013 Sanktionen und Ma\u00dfnahmen <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. Diese schlie\u00dfen freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen ein, die zur Auslieferung f\u00fchren k\u00f6nnen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 26 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen geh\u00f6ren und andere Ma\u00dfnahmen geh\u00f6ren k\u00f6nnen, insbesondere <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) der Ausschluss von \u00f6ffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) das vor\u00fcbergehende oder dauerhafte Verbot der Aus\u00fcbung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) die gerichtliche Aufsicht;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) die gerichtlich angeordnete Liquidation.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) um die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 Gegenst\u00e4nde, Schriftst\u00fccke oder andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 Ertr\u00e4ge aus solchen Straftaten oder Verm\u00f6genswerte, deren Wert demjenigen solcher Ertr\u00e4ge entspricht; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) um die vor\u00fcbergehende oder endg\u00fcltige Schlie\u00dfung von Einrichtungen, die zur Begehung von in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten benutzt wurden, unbeschadet der Rechte gutgl\u00e4ubiger Dritter, zu erm\u00f6glichen oder um dem T\u00e4ter vor\u00fcbergehend oder endg\u00fcltig die Aus\u00fcbung einer beruflichen oder ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit zu untersagen, die Kontakte zu Kindern umfasst und in deren Rahmen diese Straftaten begangenwurden. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei kann andere Ma\u00dfnahmen in Bezug auf die T\u00e4ter treffen, beispielsweise den Entzug elterlicher Rechte die Nachbetreuung oder die \u00dcberwachung verurteilter Personen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">5. Jede Vertragspartei kann bestimmen, dass die nach diesem Artikel eingezogenen Ertr\u00e4ge aus Straftaten oder Verm\u00f6genswerte einem besonderen Fonds zugewiesen werden<br \/>\nk\u00f6nnen, um Programme zur Pr\u00e4vention und zur Unterst\u00fctzung der Opfer der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten zu finanzieren. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artike 28 \u2013 Strafsch\u00e4rfungsgr\u00fcnde<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umst\u00e4nde, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafma\u00dfes6 f\u00fcr die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) Durch die Straftat wurde die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer gesch\u00e4digt; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) Die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer ver\u00fcbt; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) Die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autorit\u00e4tsstellung missbrauchenden Person begangen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">e) Die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">f) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">g) Der T\u00e4ter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 29 \u2013 Vorstrafen<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die M\u00f6glichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafma\u00dfes<br \/>\ndie von einer anderen Vertragspartei wegen in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebener Straftaten erlassenen rechtskr\u00e4ftigen Strafurteile zu ber\u00fccksichtigen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel VII \u2013 Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht <\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 30 \u2013 Grunds\u00e4tze<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass Ermittlungen und Strafverfahren zum Wohl und unter Achtung der Rechte des Kindes durchgef\u00fchrt werden. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei tr\u00e4gt dem Schutz der Opfer Rechnung, indem sie sicherstellt, dass durch die Ermittlungen und das Strafverfahren das von dem Kind erlittene Trauma nicht verst\u00e4rkt wird und den strafrechtlichen Ma\u00dfnahmen, soweit angemessen, Unterst\u00fctzungs-ma\u00dfnahmen folgen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Ermittlungen und das Strafverfahren vorrangig behandelt und ohne ungerechtfertigte Verz\u00f6gerung durchgef\u00fchrt werden. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel anzuwendenden Ma\u00dfnahmen die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nach Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht beeintr\u00e4chtigen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">5. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um in \u00dcbereinstimmung mit den wesentlichen Grunds\u00e4tzen ihres innerstaatlichen Rechts :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 wirksame Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten zu gew\u00e4hrleisten, die, soweit angemessen, auch die M\u00f6glichkeit umfassen, verdeckte Ermittlungen durchzuf\u00fchren; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 30px;\"><span style=\"color: #333333;\">\u2013 den Ermittlungseinheiten oder -diensten zu erm\u00f6glichen, die Opfer von in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinder pornographischen Materials, wie Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die \u00fcber die Kommunikations und Informationstechnologien \u00fcbermittelt oder zur Verf\u00fcgung gestellt werden. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 31 \u2013 Allgemeine Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bed\u00fcrfnisse als Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu sch\u00fctzen, indem sie insbesondere; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) diese \u00fcber ihre Rechte und die ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Dienste und au\u00dfer wenn sie dies nicht w\u00fcnschen \u2013 \u00fcber die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Ma\u00dfnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichten; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) sicherstellen, dass zumindest in den F\u00e4llen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein k\u00f6nnten, diese, sofern erforderlich, \u00fcber eine vor\u00fcbergehende oder endg\u00fcltige Freilassung der verfolgten oder verurteilten Person unterrichtet werden; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) ihnen in \u00dcbereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts die M\u00f6glichkeit geben, geh\u00f6rt zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu w\u00e4hlen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bed\u00fcrfnisse und Sorgen unmittelbar oder \u00fcber einen Vermittler vorgetragen und gepr\u00fcft werden; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) ihnen geeignete Hilfsdienste zur Verf\u00fcgung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in geb\u00fchrender Weise vorgetragen und ber\u00fccksichtigt werden; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">e) ihre Privatsph\u00e4re, ihre Identit\u00e4t und ihr Bildnis sch\u00fctzen und im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Ma\u00dfnahmen treffen, um die \u00f6ffentliche Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation der Opfer f\u00fchren k\u00f6nnten; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">f) daf\u00fcr Sorge tragen, dass sie und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einsch\u00fcchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, sicher sind; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">g) sicherstellen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Opfer und T\u00e4ter in den R\u00e4umlichkeiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und der Gerichte vermieden wird, sofern die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Wohl des Kindes oder weil es f\u00fcr die Ermittlungen oder das Verfahren erforderlich ist, nichts anderes beschlie\u00dfen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer bereits von ihrem ersten Kontakt mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden an Zugang zu Informationen \u00fcber die einschl\u00e4gigen Gerichts und Verwaltungsverfahren haben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer, sofern gerechtfertigt unentgeltlich, einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei in dem Strafverfahren auftreten k\u00f6nnen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei sieht die M\u00f6glichkeit vor, dass die Justiz beh\u00f6rden einen besonderen Vertreter f\u00fcr das Opfer bestellen, sofern das Opfer nach innerstaatlichem Recht in dem Strafverfahren als Partei auftreten kann und die Inhaber elterlicher Sorge7 wegen eines Interessenskonflikts zwischen ihnen und dem Opfer von der Vertretung des Kindes in diesem Verfahren ausgeschlossen sind. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">5. Jede Vertragspartei sieht durch gesetzgeberische oder sonstige Ma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe ihres innerstaatlichen Rechts f\u00fcr Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche oder nichtstaatliche Organisationen die M\u00f6glichkeit vor, in Strafverfahren wegen der in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten den Opfern beizustehen und\/oder sie zu unterst\u00fctzen, wenn diese einwilligen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Opfern die Ausk\u00fcnfte nach diesem Artikel in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechen den Weise und in einer ihnen verst\u00e4ndlichen Sprache erteilt werden. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 32 \u2013 Einleitung des Verfahrens<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abh\u00e4ngig gemacht werden und das Verfahren fortgef\u00fchrt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 33 \u2013 Verj\u00e4hrung<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Einleitung der Strafverfolgung wegen den in \u00dcbereinstimmung mit den Artikeln 18, 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist, um die tats\u00e4chliche Einleitung der Strafverfolgung zu erm\u00f6glichen, nachdem das Opfer vollj\u00e4hrig geworden ist, und im Verh\u00e4ltnis zur Schwere der betreffenden Straftat steht. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 34 \u2013 Ermittlungen<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die f\u00fcr die Ermittlungen zust\u00e4ndigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden. Diese Dienste oder Einheiten m\u00fcssen angemessene finanzielle Mittel erhalten. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass Ungewissheit \u00fcber das tats\u00e4chliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht verhindert. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 35 \u2013 Vernehmung des Kindes<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) die Vernehmung des Kindes ohne ungerechtfertigte Verz\u00f6gerung erfolgt, nach dem den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden ist; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) die Vernehmung des Kindes erforderlichenfalls in zu diesem Zweck gestalteten oder angepassten R\u00e4umlichkeiten stattfindet; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) die Vernehmung des Kindes von zu diesem Zweck geschulten fachkundigen Personen durchgef\u00fchrt wird; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) alle Vernehmungen des Kindes, soweit m\u00f6glich und angemessen, von den selben Personen durchgef\u00fchrt werden; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">e) die Anzahl der Vernehmungen auf ein Mindestma\u00df und das f\u00fcr die Zwecke des Strafverfahrens unbedingt Erforderliche beschr\u00e4nkt wird;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">f) das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder, soweit angemessen, einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden kann, sofern nicht eine gegenteilige, begr\u00fcndete Entscheidung in Bezug auf diese Person getroffen worden ist. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts die Vernehmung des Opfers oder, soweit angemessen, die Vernehmung eines kindlichen Zeugen auf Video aufgezeichnet werden kann und diese Aufzeichnungen in dem Strafverfahren als Beweismittel zugelassen werden. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Sofern Ungewissheit \u00fcber das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, so sind die Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 anzuwenden, bis sein Alter \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt worden ist.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 36 \u2013 Gerichtsverfahren<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei trifft unter geb\u00fchrender Beachtung der f\u00fcr die Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsberufe geltenden Vorschriften die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass allen am Gerichtsverfahren beteiligten Personen, insbesondere den Richtern, Staatsanw\u00e4lten und Rechtsanw\u00e4lten, Schulungen auf dem Gebiet der Rechte der Kinder, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeboten werden. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) der Richter anordnen kann, dass die Verhandlung unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit stattfindet;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) das Opfer vor Gericht vernommen werden kann, ohne dort anwesend zu sein, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel VIII \u2013 Aufzeichnung und Speicherung von Daten <\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 37 \u2013 Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten \u00fcber verurteilte Sexualstraft\u00e4ter <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Zum Zweck der Verh\u00fctung und Verfolgung von in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um im Einklang mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen \u00fcber den Schutz personenbezogener Daten und anderen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen geeigneten Vorschriften und Garantien die Daten \u00fcber die Identit\u00e4t sowie den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen aufzuzeichnen und zu speichern, die wegen in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen um schriebenen Straftaten verurteilt worden sind. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekret\u00e4r des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations, Annahme, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde Name und Anschrift der f\u00fcr die Zwecke des Absatzes 1 zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rde mit. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einer anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und den einschl\u00e4gigen v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereink\u00fcnften \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel IX \u2013 Internationale Zusammenarbeit<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 38 \u2013 Allgemeine Grunds\u00e4tze und Ma\u00dfnahmen der internationalen Zusammenarbeit <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem \u00dcbereinkommen im gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Umfang zusammen, indem sie einschl\u00e4gige geltende internationale und regionale \u00dcbereink\u00fcnfte sowie \u00dcbereink\u00fcnfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften f\u00fcr folgende Zwecke anwenden: <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) die Verh\u00fctung und die Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) den Schutz und die Unterst\u00fctzung von Opfern;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) die Ermittlungen oder die Verfahren wegen in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebener Straftaten. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, das nicht das Hoheitsgebiet ist, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, begangenen Straftat bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Wohnsitzstaats Anzeige erstatten k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Erh\u00e4lt eine Vertragspartei, welche die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abh\u00e4ngig macht, ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie dieses \u00dcbereinkommen als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Rechts hilfe in Strafsachen oder die Auslieferung in Bezug auf die in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen umschriebenen Straftaten ansehen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Jede Vertragspartei bem\u00fcht sich, soweit angemessen, die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Entwicklungshilfeprogramme zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel X \u2013 \u00dcberwachungsmechanismus<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 39 \u2013 Ausschuss der Vertragsparteien<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekret\u00e4r des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens f\u00fcr den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der General-sekret\u00e4r dies beantragt. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 40 \u2013 Andere Vertreter<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Menschenrechtskommissar, der Europ\u00e4ische Ausschuss f\u00fcr Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschl\u00e4gige zwischenstaatliche Aussch\u00fcsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter f\u00fcr den Ausschuss der Vertragsparteien. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Das Ministerkomitee kann weitere Organe des Europarats auffordern, einen Vertreter f\u00fcr den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen, nachdem es diesen konsultiert hat.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen Organisationen k\u00f6nnen nach dem durch die einschl\u00e4gigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Die nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 41 \u2013 Aufgaben des Ausschusses der Vertragsparteien<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Der Ausschuss der Vertragsparteien \u00fcberwacht die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens. In der Gesch\u00e4ftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien ist das Verfahren zur Bewertung der Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens festgelegt.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Der Ausschuss der Vertragsparteien erleichtert die Sammlung, Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bew\u00e4hrten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre F\u00e4higkeit zu verbessern, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern zu verh\u00fcten und zu bek\u00e4mpfen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Der Ausschuss der Vertragsparteien wird gegebenenfalls auch:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) die wirksame Anwendung und Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens erleichtern oder verbessern, einschlie\u00dflich der Feststellung aller damit zusammen h\u00e4ngenden Probleme sowie der Auswirkungen aller Erkl\u00e4rungen oder Vorbehalte zu diesem \u00dcbereinkommen; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) eine Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Anwendung dieses \u00dcbereinkommens betreffen, abgeben und den Informationsaustausch \u00fcber wichtige rechtliche, politische oder technische Entwicklungen erleichtern. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4.Der Ausschuss der Vertragsparteien wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterst\u00fctzt. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">5. Der Europ\u00e4ische Ausschuss f\u00fcr Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden \u00fcber die T\u00e4tigkeiten nach den Abs\u00e4tzen 1, 2 und 3 unterrichtet. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel XI \u2013 Verh\u00e4ltnis zu anderen v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereink\u00fcnften <\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 42 \u2013Verh\u00e4ltnis zu dem \u00dcbereinkommen<br \/>\nder Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem \u00dcbereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Dieses \u00dcbereinkommen l\u00e4sst die Rechte und Pflichten aus dem \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem \u00dcbereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unber\u00fchrt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verst\u00e4rken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln und erg\u00e4nzen. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 43 \u2013Verh\u00e4ltnis zu anderen v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereink\u00fcnften <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen l\u00e4sst die Rechte und Pflichten aus anderen v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereink\u00fcnften unber\u00fchrt, denen die Vertragsparteien dieses \u00dcbereinkommens jetzt oder k\u00fcnftig als Vertragsparteien angeh\u00f6ren und die Bestimmungen zu durch dieses \u00dcbereinkommen geregelten Fragen enthalten und die in gr\u00f6\u00dferem Umfang Schutz und Unterst\u00fctzung f\u00fcr Kinder, die Opfer von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch geworden sind, gew\u00e4hrleisten. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Die Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens k\u00f6nnen untereinander zwei- oder mehr seitige \u00dcbereink\u00fcnfte \u00fcber Fragen schlie\u00dfen, die in diesem \u00dcbereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu erg\u00e4nzen oder zu verst\u00e4rken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grunds\u00e4tze zu erleichtern. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3.Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses \u00dcbereinkommens und seiner uneingeschr\u00e4nkten Anwendung gegen\u00fcber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europ\u00e4ischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europ\u00e4ischen Union an, soweit es f\u00fcr die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel XII \u2013 \u00c4nderungen des \u00dcbereinkommens<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 44 \u2013 \u00c4nderungen<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jeder \u00c4nderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem \u00dcbereinkommen wird an den Generalsekret\u00e4r des Europarats \u00fcbermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europ\u00e4ische Gemeinschaft, jeden nach Artikel 45 Absatz 1 zur Unterzeichnung des \u00dcbereinkommens und jeden nach Artikel 46 Absatz 1 zum Beitritt zu dem \u00dcbereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene \u00c4nderung wird dem Europ\u00e4ischen Ausschuss f\u00fcr Strafrechtsfragen (CDPC) \u00fcbermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem \u00c4nderungsvorschlag. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Das Ministerkomitee pr\u00fcft den \u00c4nderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens sind, die \u00c4nderung beschlie\u00dfen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen \u00c4nderung wird den Vertragsparteien zur Annahme \u00fcbermittelt.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">5. Jede nach Absatz 3 beschlossene \u00c4nderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle<br \/>\nVertragsparteien dem Generalsekret\u00e4r mitgeteilt haben, dass sie die \u00c4nderung angenommen haben.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Kapitel XIII \u2013 Schlussbestimmungen<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 45 \u2013 Unterzeichnung und Inkrafttreten <\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr die Mitgliedstaaten des Europarats, die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt haben, und f\u00fcr die Europ\u00e4ische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Dieses \u00dcbereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekret\u00e4r des<br \/>\nEuroparats hinterlegt. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Dieses \u00dcbereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem f\u00fcnf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedr\u00fcckt haben, durch das \u00dcbereinkommen gebunden zu sein. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">4. Dr\u00fcckt ein in Absatz 1 genannter Staat oder die Europ\u00e4ische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch dieses \u00dcbereinkommen gebunden zu sein, sp\u00e4ter aus, so tritt es f\u00fcr ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 46 \u2013 Beitritt zum \u00dcbereinkommen<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Nach Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens und mit deren einhelliger<br \/>\nZustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des \u00dcbereinkommens beteiligt hat, einladen, dem \u00dcbereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabed der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. F\u00fcr jeden beitretenden Staat tritt das \u00dcbereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r des Europarats folgt. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 47 \u2013 R\u00e4umlicher Geltungsbereich<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jeder Staat oder die Europ\u00e4ische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses \u00dcbereinkommen Anwendung findet. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekret\u00e4r des Europarats gerichtete Erkl\u00e4rung die Anwendung dieses \u00dcbereinkommens auf jedes weitere in der Erkl\u00e4rung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, f\u00fcr dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie erm\u00e4chtigt ist. Das \u00dcbereinkommen tritt f\u00fcr dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erkl\u00e4rung beim Generalsekret\u00e4r folgt. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">3. Jede nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 abgegebene Erkl\u00e4rung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekret\u00e4r des Europarats gerichtete Notifikation zur\u00fcckgenommen werden. Die R\u00fccknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r folgt. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 48 \u2013 Vorbehalte<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Mit Ausnahme der ausdr\u00fccklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem \u00dcbereinkommen nicht zul\u00e4ssig. Sie k\u00f6nnen jederzeit zur\u00fcckgenommen werden. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 49 \u2013K\u00fcndigung<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">1. Jede Vertragspartei kann dieses \u00dcbereinkommen jederzeit durch eine an den General-sekret\u00e4r des Europarats gerichtete Notifikation k\u00fcndigen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">2. Die K\u00fcndigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r folgt. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 50 \u2013 Notifikation<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Der Generalsekret\u00e4r des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung dieses \u00dcbereinkommens und jedem nach Artikel 46 zum Beitritt zu diesem \u00dcbereinkommen eingeladenen Staat :<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">a) jede Unterzeichnung;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses \u00dcbereinkommens nach den Artikeln 45 und 46;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">d) jede nach Artikel 44 beschlossene \u00c4nderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">e) jede K\u00fcndigung nach Artikel 49;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem \u00dcbereinkommen;<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">g)jeden Vorbehalt nach Artikel 48.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Zu Urkund dessen haben die hierzu geh\u00f6rig befugten Unterzeichneten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #333333;\">Geschehen zu Lanzarote, am 25. Ocktober 2007, in englischer und franz\u00f6sischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekret\u00e4r des Europarats \u00fcbermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses \u00dcbereinkommens beteiligt haben, der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem \u00dcbereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch 25. 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