{"id":2326,"date":"2013-09-19T09:27:46","date_gmt":"2013-09-19T09:27:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2326"},"modified":"2025-12-06T06:22:56","modified_gmt":"2025-12-06T06:22:56","slug":"ubereinkommen-uber-das-mindestalter-fur-die-zulassung-zur-beschaftigung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/ubereinkommen-uber-das-mindestalter-fur-die-zulassung-zur-beschaftigung\/","title":{"rendered":"\u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<h2><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><span style=\"color: #800000;\">\u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Besch\u00e4ftigung (Nr. 138)<\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\">Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1973 (vollst\u00e4ndigen)<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6.\u00a0Juni 1973 zu ihrer achtundf\u00fcnfzigsten Tagung zusammengetreten ist,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">hat beschlossen, verschiedene Antr\u00e4ge anzunehmen betreffend das Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Besch\u00e4ftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 19195, des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 19216, des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, des Abge\u00e4nderten \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 19367, des Abge\u00e4nderten \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abge\u00e4nderten \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Fischer), 1959, und des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Untertagearbeiten), 19658,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde \u00fcber diesen Gegenstand aufzustellen, die die bestehenden, f\u00fcr begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden \u00dcbereinkommen schrittweise ersetzen w\u00fcrde, um die vollst\u00e4ndige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">hat dabei bestimmt, dass diese Urkunde die Form eines internationalen \u00dcbereinkommens erhalten soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Konferenz nimmt heute, am 26.\u00a0Juni 1973, das folgende \u00dcbereinkommen an, das als \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 1<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jedes Mitglied, f\u00fcr das dieses \u00dcbereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tats\u00e4chliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Besch\u00e4ftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle k\u00f6rperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 2<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigef\u00fcgten Erkl\u00e4rung ein Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Besch\u00e4ftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel\u00a04 bis 8 dieses \u00dcbereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Besch\u00e4ftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erkl\u00e4rungen davon in Kenntnis setzen, dass es ein h\u00f6heres als das fr\u00fcher angegebene Mindestalter festlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Das gem\u00e4ss Absatz\u00a01 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15\u00a0Jahren liegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.\u00a0Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz\u00a03 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungen\u00fcgend entwickelt sind, nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14\u00a0Jahren angeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5.\u00a0Jedes Mitglied, das gem\u00e4ss den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von 14\u00a0Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel\u00a022 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten \u00fcber die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens anzugeben:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) dass die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr weiter bestehen oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 3<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Das Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zu einer Besch\u00e4ftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verh\u00e4ltnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich f\u00fcr das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gef\u00e4hrlich ist, darf nicht unter 18\u00a0Jahren liegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Die Arten der Besch\u00e4ftigung oder Arbeit, f\u00fcr die Absatz\u00a01 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zust\u00e4ndigen Stelle nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz\u00a01 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zust\u00e4ndige Stelle nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, eine Besch\u00e4ftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16\u00a0Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll gesch\u00fctzt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 4<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Soweit notwendig, kann die zust\u00e4ndige Stelle nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Besch\u00e4ftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses \u00dcbereinkommens ausnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gem\u00e4ss Artikel\u00a022 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcber die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens vorzulegen hat, die Kategorien der Besch\u00e4ftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz\u00a01 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gr\u00fcnde f\u00fcr deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem \u00dcbereinkommen in Bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Besch\u00e4ftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels\u00a03 dieses \u00dcbereinkommens von der Anwendung dieses \u00dcbereinkommens auszunehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 5<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungen\u00fcgend entwickelt sind, kann nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses \u00dcbereinkommens anfangs begrenzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz\u00a01 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigef\u00fcgten Erkl\u00e4rung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des \u00dcbereinkommens anwenden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Der Geltungsbereich dieses \u00dcbereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und \u00f6ffentliche Arbeiten; Elektrizit\u00e4t, Gas und Wasser; sanit\u00e4re Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichten\u00fcbermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse f\u00fcr den \u00f6rtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelm\u00e4ssig Lohnarbeiter besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.\u00a0Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses \u00dcbereinkommens gem\u00e4ss diesem Artikel begrenzt hat,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) hat in seinen nach Artikel\u00a022 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation\u00a0vorzulegenden Berichten die allgemeine Lage in Bezug auf die Besch\u00e4ftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses \u00dcbereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des \u00dcbereinkommens erzielt worden sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete f\u00f6rmliche Erkl\u00e4rung erweitern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 6<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses \u00dcbereinkommen gilt nicht f\u00fcr Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14\u00a0Jahre alt sind, in Betrieben ausgef\u00fchrt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zust\u00e4ndigen Stelle nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, f\u00fcr den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die Hauptverantwortung tr\u00e4gt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) eines von der zust\u00e4ndigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das \u00fcberwiegend oder ausschliesslich in einem Betrieb durchgef\u00fchrt wird; oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 7<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, dass Personen im Alter von 13 bis 15\u00a0Jahren bei leichten Arbeiten besch\u00e4ftigt werden oder solche Arbeiten ausf\u00fchren, sofern diese Arbeiten<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) f\u00fcr ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht sch\u00e4dlich sind; und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) nicht so beschaffen sind, dass sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zust\u00e4ndigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre F\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, dass Personen, die mindestens 15\u00a0Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten besch\u00e4ftigt werden oder Arbeiten ausf\u00fchren, die die in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a)\u00a0und\u00a0b)\u00a0dieses Artikels genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Die zust\u00e4ndige Stelle hat die T\u00e4tigkeiten zu bestimmen, bei denen gem\u00e4ss Absatz\u00a01 und 2 dieses Artikels eine Besch\u00e4ftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden f\u00fcr eine solche Besch\u00e4ftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausge\u00fcbt werden kann, vorzuschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.\u00a0Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz\u00a01 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel\u00a02 Absatz\u00a04 in Anspruch genommen hat, f\u00fcr die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15\u00a0Jahren in Absatz\u00a01 dieses Artikels 12 und 14\u00a0Jahre und anstelle des Alters von 15\u00a0Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 8<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Die zust\u00e4ndige Stelle kann nach Anh\u00f6rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, soweit solche bestehen, in Einzelf\u00e4llen Ausnahmen von dem in Artikel\u00a02 dieses \u00dcbereinkommens vorgesehenen Verbot der Besch\u00e4ftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an k\u00fcnstlerischen Veranstaltungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden f\u00fcr eine solche Besch\u00e4ftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 9<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Die zust\u00e4ndige Stelle hat alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zust\u00e4ndige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die f\u00fcr die Einhaltung der zur Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zust\u00e4ndige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu f\u00fchren und zur Verf\u00fcgung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit m\u00f6glich ordnungsgem\u00e4ss bescheinigt, der von ihm besch\u00e4ftigten oder f\u00fcr ihn arbeitenden Personen unter 18\u00a0Jahren zu enthalten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 10<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Dieses \u00dcbereinkommen \u00e4ndert die folgenden \u00dcbereinkommen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels: \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abge\u00e4ndertes \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abge\u00e4ndertes \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abge\u00e4ndertes \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Fischer), 1959, und \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Das Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens schliesst weitere Ratifikationen der folgenden \u00dcbereinkommen nicht aus: Abge\u00e4ndertes \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abge\u00e4ndertes \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abge\u00e4ndertes \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Fischer), 1959, und \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, und das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, k\u00f6nnen von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses \u00dcbereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes \u00fcbermittelte Erkl\u00e4rung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.\u00a0Die \u00dcbernahme der Verpflichtungen aus diesem \u00dcbereinkommen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) durch ein Mitglied, das das Abge\u00e4nderte \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gem\u00e4ss Artikel\u00a02 dieses \u00dcbereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15\u00a0Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorgenannten \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes \u00dcbereinkommen ratifiziert hat, schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorgenannten \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abge\u00e4nderten \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes \u00dcbereinkommen ratifiziert hat und gem\u00e4ss Artikel\u00a02 dieses \u00dcbereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15\u00a0Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorgenannten \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) in Bezug auf die Besch\u00e4ftigung in der Seeschifffahrt durch ein Mitglied, das das Abge\u00e4nderte \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gem\u00e4ss Artikel\u00a02 dieses \u00dcbereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15\u00a0Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel\u00a03 dieses \u00dcbereinkommens auf die Besch\u00e4ftigung in der Seeschifffahrt Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorgenannten \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) in Bezug auf die Besch\u00e4ftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, das das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gem\u00e4ss Artikel\u00a02 dieses \u00dcbereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15\u00a0Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel\u00a03 dieses \u00dcbereinkommens auf die Besch\u00e4ftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorgenannten \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f)durch ein Mitglied, das das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gem\u00e4ss Artikel\u00a02 dieses \u00dcbereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gem\u00e4ss jenem \u00dcbereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, dass ein solches Alter gem\u00e4ss Artikel\u00a03 dieses \u00dcbereinkommens f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken gilt, schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorgenannten \u00dcbereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass dieses \u00dcbereinkommen in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5.\u00a0Die \u00dcbernahme der Verpflichtungen aus diesem \u00dcbereinkommen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) schliesst die K\u00fcndigung des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, gem\u00e4ss Artikel\u00a012 jenes \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) in Bezug auf die Landwirtschaft schliesst die K\u00fcndigung des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gem\u00e4ss Artikel\u00a09 jenes \u00dcbereinkommens in sich,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) in Bezug auf die Besch\u00e4ftigung in der Seeschifffahrt schliesst die K\u00fcndigung des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gem\u00e4ss Artikel\u00a010 jenes \u00dcbereinkommens und des \u00dcbereinkommens \u00fcber das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gem\u00e4ss Artikel\u00a012 jenes \u00dcbereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass dieses \u00dcbereinkommen in Kraft getreten ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 11<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die f\u00f6rmlichen Ratifikationen dieses \u00dcbereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 12<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Dieses \u00dcbereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Es tritt in Kraft zw\u00f6lf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. In der Folge tritt dieses \u00dcbereinkommen f\u00fcr jedes Mitglied zw\u00f6lf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 13<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen K\u00fcndigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt f\u00fcr einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses \u00dcbereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels k\u00fcndigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 14<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und K\u00fcndigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses \u00dcbereinkommen in Kraft tritt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 15<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes \u00fcbermittelt dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollst\u00e4ndige Ausk\u00fcnfte \u00fcber alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und K\u00fcndigungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 16<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es f\u00fcr n\u00f6tig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht \u00fcber die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens zu erstatten und zu pr\u00fcfen, ob die Frage seiner g\u00e4nzlichen oder teilweisen Ab\u00e4nderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 17<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Nimmt die Konferenz ein neues \u00dcbereinkommen an, welches das vorliegende \u00dcbereinkommen ganz oder teilweise ab\u00e4ndert, und sieht das neue \u00dcbereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) Die Ratifikation des neugefassten \u00dcbereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorliegenden \u00dcbereinkommens in sich ohne R\u00fccksicht auf Artikel\u00a013, vorausgesetzt, dass das neugefasste \u00dcbereinkommen in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten \u00dcbereinkommens an kann das vorliegende \u00dcbereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Indessen bleibt das vorliegende \u00dcbereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft f\u00fcr die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste \u00dcbereinkommen ratifiziert haben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #003366;\"><strong>Artikel 18<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der franz\u00f6sische und der englische Wortlaut dieses \u00dcbereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. (Es folgen die Unterschriften)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbereinkommen \u00fcber das Mindestalter f\u00fcr die Zulassung zur Besch\u00e4ftigung (Nr. 138) Abgeschlossen in Genf am 26. 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