{"id":2475,"date":"2013-09-03T08:14:54","date_gmt":"2013-09-03T08:14:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2475"},"modified":"2025-12-06T06:22:58","modified_gmt":"2025-12-06T06:22:58","slug":"abkommen-uber-die-rechtsstellung-der-fluchtlinge","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/abkommen-uber-die-rechtsstellung-der-fluchtlinge\/","title":{"rendered":"Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge <\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\">22. April 1954 (Volltext)<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Verk\u00fcndet mit Gesetz vom 01.09.1953 (BGB. II S. 559), in Kraft getreten am 22.04.1954 gem\u00e4\u00df Bekanntmachung des Bundesministers des Ausw\u00e4rtigen vom 25.04.1954 (BGB 1. II S. 619)<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Pr\u00e4ambel<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Die hohen vertragschlie\u00dfenden Teile,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erw\u00e4gung, dass die Satzung der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte den Grundsatz best\u00e4tigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten genie\u00dfen sollen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erw\u00e4gung, dass die Organisation der Vereinten Nationen wiederholt die tiefe<br \/>\nVerantwortung zum Ausdruck gebracht hat, die sie f\u00fcr die Fl\u00fcchtlinge empfindet, und sich bem\u00fcht hat, diesen in m\u00f6glichst gro\u00dfem Umfange die Aus\u00fcbung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu sichern,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erw\u00e4gung, dass es w\u00fcnschenswert ist, fr\u00fchere internationale Vereinbarungen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge zu revidieren und zusammenzufassen und den Anwendungsbereich dieser Regelungen sowie den dadurch gew\u00e4hrleisteten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erw\u00e4gung, dass sich aus der Gew\u00e4hrung des Asylrechts nicht zumutbare schwere<br \/>\nBelastungen f\u00fcr einzelne L\u00e4nder ergeben k\u00f6nnen und dass eine befriedigende L\u00f6sung des Problems, dessen internationalen Umfang und Charakter die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne international Zusammenarbeit unter diesen Umst\u00e4nden nicht erreicht werden kann,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in dem Wunsche, dass alle Staaten in Anerkennung des sozialen und humanit\u00e4ren Charakters des Fl\u00fcchtlingsproblems alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu vermeiden, dass dieses Problem zwischenstaatliche Spannungen verursacht,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in Anerkenntnis dessen, dass dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge die Aufgabe obliegt, die Durchf\u00fchrung der internationalen Abkommen zum Schutz der Fl\u00fcchtlinge zu \u00fcberwachen, und dass eine wirksame Koordinierung der zur L\u00f6sung dieses Problems getroffenen Ma\u00dfnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hohem Kommissar abh\u00e4ngen wird,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">haben Folgendes vereinbart:<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel I &#8212; Allgemeine Bestimmungen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 1. &#8212; Definition des Begriffs \u201cFl\u00fcchtling\u201d<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">A. Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck \u201cFl\u00fcchtling\u201d auf jede Person Anwendung:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1 ) Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in<br \/>\nAnwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Fl\u00fcchtlingsorganisation als Fl\u00fcchtling gilt. Die von der internationalen Fl\u00fcchtlingsorganisation w\u00e4hrend der Dauer ihrer T\u00e4tigkeit getroffenen Entscheidungen dar\u00fcber, dass jemand nicht als Fl\u00fcchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Fl\u00fcchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Artikels erf\u00fcllen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2 ) die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begr\u00fcndeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen \u00dcberzeugung sich au\u00dferhalb des Landes befindet, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser<br \/>\nBef\u00fcrchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolgesolcher Ereignisse au\u00dferhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zur\u00fcckkehren kann oder wegen der erw\u00e4hnten Bef\u00fcrchtungen nicht dorthin zur\u00fcckkehren will. F\u00fcr den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangeh\u00f6rigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck \u201cdas Land, dessen Staatsangeh\u00f6rigke it sie besitzt,\u201d auf jedes der L\u00e4nder, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begr\u00fcndete Bef\u00fcrchtung gest\u00fctzten Grund den Schutz eines der L\u00e4nder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">B.1 ) Im Sinne dieses Abkommens k\u00f6nnen die im Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte \u201cEreignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind,\u201d in dem Sinne verstanden werden, dass es sich entweder um<br \/>\na) \u201cEreignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind\u201d \u2013 oder<br \/>\nb)\u201cEreignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind\u201d, handelt. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat wird zugleich mit der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erkl\u00e4rung abgeben, welche Bedeutung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der von ihm aufgrund dieses Abkommens \u00fcbernommenen<br \/>\nVerpflichtung zu geben beabsichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2 ) Jeder vertragschlie\u00dfende Staat, der die Formulierung zu a) angenommen hat, kann<br \/>\njederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation seine Verpflichtungen durch Annahme der Formulierung b) erweitern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, f\u00e4llt nicht mehr unter dieses Abkommen :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1 ) wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzt, unterstellt; oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2 ) wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3 ) wenn sie eine neue Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie erworben hat, genie\u00dft; oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4 ) wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder au\u00dferhalb dessen sie sich befindet, zur\u00fcckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5 ) wenn sie nach Wegfall der Umst\u00e4nde, aufgrund derer sie als Fl\u00fcchtling anerkannt<br \/>\nworden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Fl\u00fcchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf fr\u00fcheren Verfolgungen beruhende Gr\u00fcnde berufen kann, um die In anspruchnahme des Schutzes des Landes<br \/>\nabzulehnen, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6 ) wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umst\u00e4nde, aufgrund derer sie als Fl\u00fcchtling anerkannt worden ist, in der<br \/>\nLage ist, in das Land zur\u00fcckzukehren, in dem sie ihren gew\u00f6hnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Fl\u00fcchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf fr\u00fcheren Verfolgungen beruhende Gr\u00fcnde berufen kann, um die R\u00fcckkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">D. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder<br \/>\nBeistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge genie\u00dfen. Ist dieser Schutz oder diese Unterst\u00fctzung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endg\u00fcltig gem\u00e4\u00df den hierauf bez\u00fcglichen Entschlie\u00dfungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">E. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf eine Person, die von den zust\u00e4ndigen<br \/>\nBeh\u00f6rden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangeh\u00f6rigkeit dieses Landes verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">F. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gr\u00fcnden die Annahme gerechtfertigt ist:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a ) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen zu treffen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b ) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen au\u00dferhalb des Aufnahmelandes<br \/>\nbegangen haben, bevor sie dort als Fl\u00fcchtling aufgenommen wurden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c ) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen lie\u00dfen, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 2. &#8212; Allgemeine Verpflichtungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Fl\u00fcchtling hat gegen\u00fcber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung geh\u00f6rt, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung getroffenen Ma\u00dfnahmen zu beachten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 3. &#8212; Verbot unterschiedlicher Behandlung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf Fl\u00fcchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gr\u00fcnden der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 4. &#8212; Religion<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den in ihrem Gebiet befindlichen Fl\u00fcchtlingen in Bezug auf die Freiheit der Religionsaus\u00fcbung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder eine mindestens ebenso g\u00fcnstige Behandlung wie ihren eigenen Staatsangeh\u00f6rigen gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 5. &#8212; Unabh\u00e4ngig von diesem Abkommen gew\u00e4hrte Rechte<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Rechte und Verg\u00fcnstigungen, die unabh\u00e4ngig von diesem Abkommen den Fl\u00fcchtlingen<br \/>\ngew\u00e4hrt werden, bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 6. &#8212; Der Ausdruck \u201cunter den gleichen Umst\u00e4nden\u201d<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Sinne dieses Abkommens ist der Ausdruck \u201cunter den gleichen Umst\u00e4nden\u201d dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen erf\u00fcllen muss (einschlie\u00dflich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vor\u00fcbergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erf\u00fcllen m\u00fcsste, wenn sie nicht Fl\u00fcchtling w\u00e4re, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Fl\u00fcchtling nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 7. &#8212; Befreiung von der Gegenseitigkeit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen g\u00fcnstigeren Bestimmungen wird jeder vertragschlie\u00dfende Staat den Fl\u00fcchtlingen die Behandlung gew\u00e4hren, die er Ausl\u00e4ndern im Allgemeinen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Nach dreij\u00e4hrigem Aufenthalt werden alle Fl\u00fcchtlinge in dem Gebiet der<br \/>\nvertragschlie\u00dfenden Staaten Befreiung von dem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit genie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat wird den Fl\u00fcchtlingen weiterhin die Rechte und<br \/>\nVerg\u00fcnstigungen gew\u00e4hren, auf die sie auch bei fehlender Gegenseitigkeit beim InKraft-Treten dieses Abkommens f\u00fcr diesen Staat bereits Anspruch hatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden die M\u00f6glichkeit wohlwollend in Erw\u00e4gung<br \/>\nziehen, bei fehlender Gegenseitigkeit den Fl\u00fcchtlingen Rechte und Verg\u00fcnstigungen au\u00dfer denen, auf die sie nach Ziffer 2 und 3 Anspruch haben, sowie Befreiung von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit den Fl\u00fcchtlingen zu gew\u00e4hren, welche die Bedingungen von Ziffer 2 und 3 nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden nicht nur auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens genannten Rechte und Verg\u00fcnstigungen Anwendung, sondern auch auf die in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte und Verg\u00fcnstigungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 8. &#8212; Befreiung von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Ma\u00dfnahmen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Au\u00dfergew\u00f6hnliche Ma\u00dfnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen der Staatsangeh\u00f6rigen eines bestimmten Staatesergriffen werden k\u00f6nnen, werden von den vertragschlie\u00dfenden Staaten auf einen Fl\u00fcchtling, der formell ein Staatsangeh\u00f6riger dieses Staates ist, allein wegen seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht angewendet. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten, die nach dem bei ihnen geltenden Recht den in diesem Artikel aufgestellten allgemeinen Grundsatz nicht anwenden k\u00f6nnen, werden in geeigneten F\u00e4llen Befreiung zugunsten solcher Fl\u00fcchtlinge gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 9. &#8212; Vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Keine der Bestimmungen dieses Abkommens hindert einen vertragschlie\u00dfenden Staat in<br \/>\nKriegszeiten oder bei Vorliegen sonstiger schwer wiegender und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde daran, gegen eine bestimmte Person vorl\u00e4ufig die Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die dieser Staat f\u00fcr seine Sicherheit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, bis dieser vertragschlie\u00dfende Staat eine Entscheidung dar\u00fcber getroffen hat, ob diese Person tats\u00e4chlich ein Fl\u00fcchtling ist und die Aufrechterhaltung dieser Ma\u00dfnahmen im vorliegenden Falle im Interesse der Sicherheit des Staates notwendig ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 10. &#8212; Fortdauer des Aufenthalts<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ist ein Fl\u00fcchtling w\u00e4hrend des Zweiten Weltkrieges zwangsverschickt und in das Gebieteines der Vertragsstaaten verbracht worden und h\u00e4lt er sich dort auf, so wird die Dauer dieses Zwangsaufenthaltes als rechtm\u00e4\u00dfiger Aufenthalt in diesem Gebiet gelten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Ist ein Fl\u00fcchtling w\u00e4hrend des Zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines Vertragsstaates zwangsverschickt worden und vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens dorthin zur\u00fcckgekehrt, um dort seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen, so wird die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschickung f\u00fcr alle Zwecke, f\u00fcr die ein ununterbrochener Aufenthalt erforderlich ist, als ein ununterbrochener Aufenthalt gelten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 11. &#8212; Gefl\u00fcchtete Seeleute<\/span><\/strong><\/h3>\n<p>Wollend in Erw\u00e4gung ziehen, diesen Fl\u00fcchtlingen die Genehmigung zur Niederlassung in seinem Gebiet zu erteilen und ihnen Reiseausweise auszustellen oder ihnen vorl\u00e4ufig den Aufenthalt in seinem Gebiet zu gestatten, insbesondere um ihre Niederlassung in einem anderen Land zu erleichtern.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel II &#8212; Rechtsstellung<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 12. &#8212; Personalstatut<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Das Personalstatut jedes Fl\u00fcchtlings bestimmtsich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes. .<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die von einem Fl\u00fcchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut<br \/>\nergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschlie\u00dfung, werden von jedem vertragschlie\u00dfenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalit\u00e4ten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Hierbei wird jedochunterstellt, dass das betreffende Recht zu demjenigen geh\u00f6rt, das nach den Gesetzen dieses Staates anerkannt worden w\u00e4re, wenn die in Betracht kommende Person kein Fl\u00fcchtling geworden w\u00e4re.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\"><strong>Artikel 13. &#8212; Bewegliches und unbewegliches Eigentum<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden jedem Fl\u00fcchtling hinsichtlich des Erwerbs von<br \/>\nbeweglichem und unbeweglichem Eigentum und sonstiger diesbez\u00fcglicher Rechte sowie hinsichtlich von Miet-, Pacht- und sonstigen Vertr\u00e4gen \u00fcber bewegliches und unbewegliches Eigentum eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige und jedenfalls nicht weniger g\u00fcnstige Behandlung gew\u00e4hren, als sie Ausl\u00e4ndern im Allgemeinen unter den gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\"><strong>Artikel 14. &#8212; Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Hinsichtlich des Schutzes von gewerblichen Rechten, insbesondere an Erfindungen, Mustern und Modellen, Warenzeichen und Handelsnamen, sowie des Schutzes von Rechten an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft genie\u00dft jeder Fl\u00fcchtling in dem Land, in dem er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, den Schutz, der den Staatsangeh\u00f6rigen des Landes gew\u00e4hrt wird. Im Gebiete jedes anderen vertragschlie\u00dfenden Staates genie\u00dft er den Schutz, der in diesem Gebiet den Staatsangeh\u00f6rigen des Landes gew\u00e4hrt wird, in dem er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 15. &#8212; Vereinigungsrecht<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Gebiet aufhalten, hinsichtlich der Vereinigungen, die nicht politischen und nicht Erwerbszwecken dienen, und den Berufsverb\u00e4nden die g\u00fcnstigste Behandlung wie den Staatsangeh\u00f6rigen eines fremden Landes unter den gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 16. &#8212; Zugang zu den Gerichten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Fl\u00fcchtling hat in dem Gebiet der vertragschlie\u00dfenden Staaten freien und<br \/>\nungehinderten Zugang zu den Gerichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. In dem vertragschlie\u00dfenden Staat, in dem ein Fl\u00fcchtling seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, genie\u00dft er hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten einschlie\u00dflich des Armenrechts und der Befreiung von Sicherheitsleistung f\u00fcr Prozesskosten dieselbe Behandlung wie ein eigener Staatsangeh\u00f6riger.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. In den vertragschlie\u00dfenden Staaten, in denen ein Fl\u00fcchtling nicht seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, genie\u00dft er hinsichtlich derin Ziffer 2 erw\u00e4hnten Angelegenheit dieselbe<br \/>\nBehandlung wie ein Staatsangeh\u00f6riger des Landes, in dem er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel III &#8212; Erwerbst\u00e4tigkeit<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 17. &#8212; Nichtselbstst\u00e4ndige Arbeit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden hinsichtlich der Aus\u00fcbung nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit jedem Fl\u00fcchtling, der sich rechtm\u00e4\u00dfigin ihrem Gebiet aufh\u00e4lt, die g\u00fcnstigste<br \/>\nBehandlung gew\u00e4hren, die den Staatsangeh\u00f6rigen eines fremden Landes unter den gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. In keinem Falle werden die einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr Ausl\u00e4nder oder f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Ausl\u00e4ndern zum Schutz des eigenen Arbeitsmarktes bestehen, Anwendung auf Fl\u00fcchtlinge finden, die beim In-Kraft-Treten dieses Abkommens durch den betreffenden Vertragsstaat bereits davon befreit waren oder eine der folgenden Bedingungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a ) wenn sie sich drei Jahre im Lande aufgehalten haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b ) wenn sie mit einer Person, die die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Aufenthaltslandes<br \/>\nbesitzt, die Ehe geschlossen haben. Ein Fl\u00fcchtling kann sich nicht auf die Verg\u00fcnstigung dieser Bestimmung berufen, wenn er seinen Ehegatten verlassen hat;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c ) wenn sie ein oder mehrere Kinder haben, die die Staatsangeh\u00f6rigkeit des<br \/>\nAufenthaltslandes besitzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden hinsichtlich der Aus\u00fcbung nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit Ma\u00dfnahmen wohl wollend in Erw\u00e4gung ziehen, um alle Fl\u00fcchtlinge, insbesondere<br \/>\ndiejenigen, die im Rahmen eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskr\u00e4ften oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind, den eigenen Staatsangeh\u00f6rigen rechtlich gleichzustellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 18. &#8212; Selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit <\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Gebiet befinden, hinsichtlich der Aus\u00fcbung einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk und Handel sowie der Errichtung von Handels- und industriellen Unternehmen eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige und jedenfalls nicht weniger g\u00fcnstige Behandlung gew\u00e4hren, als sie Ausl\u00e4ndern im Allgemeinen unter den gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 19. &#8212; Freie Berufe<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat wird den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in seinem Gebiet aufhalten, Inhaber von durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden dieses Staatesanerkannten Diplomen sind und einen freien Beruf auszu\u00fcben w\u00fcnschen, eine m\u00f6glichstg\u00fcnstige und jedenfalls nicht weniger g\u00fcnstige Behandlung gew\u00e4hren, als sie Ausl\u00e4ndern im Allgemeinen unter den gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um im<br \/>\nEinklang mit ihren Gesetzen und Verfassungen die Niederlassung solcher Fl\u00fcchtlinge in den au\u00dferhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten sicherzustellen, f\u00fcr deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel IV &#8212; Wohlfahrt<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 20. &#8212; Rationierung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Falls ein Rationierungssystem besteht, dem die Bev\u00f6lkerung insgesamt unterworfen ist und das die allgemeine Verteilung von Erzeugnissen regelt, an denen Mangel herrscht, werden Fl\u00fcchtlinge wie Staatsangeh\u00f6rige behandelt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 21. &#8212; Wohnungswesen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschlie\u00dfenden Staaten insoweit, als die Angelegenheit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der \u00dcberwachung \u00f6ffentlicher Beh\u00f6rden unterliegt, den sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Gebiet aufhaltenden Fl\u00fcchtlingen eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige und jedenfalls nicht weniger g\u00fcnstige Behandlung gew\u00e4hren, als sie Ausl\u00e4ndern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 22. &#8212; \u00d6ffentliche Erziehung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangeh\u00f6rigen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. F\u00fcr \u00fcber die Volksschule hinausgehenden Unterricht, insbesondere die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausl\u00e4ndischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln, den Erlass von Geb\u00fchren und Abgaben und die Zuerkennung von Stipendien, werden die vertragschlie\u00dfenden Staaten eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige und in keinem Falle weniger g\u00fcnstige Behandlung gew\u00e4hren, als sie Ausl\u00e4ndern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 23. &#8212; \u00d6ffentliche F\u00fcrsorge<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangeh\u00f6rigen gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 24. &#8212; Arbeitsrecht und soziale Sicherheit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung gew\u00e4hren wie ihren Staatsangeh\u00f6rigen, wenn es sich um folgende Angelegenheiten handelt:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a ) Lohn einschlie\u00dflich Familienbeihilfen, wenn diese einen Teil des Arbeitsentgelts<br \/>\nbilden, Arbeitszeit, \u00dcberstunden, bezahlter Urlaub, Einschr\u00e4nkungen der Heimarbeit, Mindestalter f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen und Jugendlichen und der Genuss der durch Tarifvertr\u00e4ge gebotenen Verg\u00fcnstigungen, soweit alle diese Fragen durch das geltende Recht geregelt sind oder in die Zust\u00e4ndigkeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden fallen; ;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b ) Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen bez\u00fcglich der Arbeitsunf\u00e4lle, der<br \/>\nBerufskrankheiten, der Mutterschaft, der Krankheit, der Arbeitsunf\u00e4higkeit, des Alters und des Todes, der Arbeitslosigkeit, des Familienunterhalts sowie jedes anderen Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden Recht durch ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird) vorbehaltlich :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">i ) geeigneter Abmachungen \u00fcber die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">ii ) besonderer Bestimmungen, die nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschlie\u00dflich aus \u00f6ffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an Personen, die nicht die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Das Recht auf Leistung, das durch den Tod eines Fl\u00fcchtlings infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entsteht, wird nicht dadurch ber\u00fchrt, dass sich der Berechtigte au\u00dferhalb des Gebietes des vertragschlie\u00dfenden Staates aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden auf die Fl\u00fcchtlinge die Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben oder abschlie\u00dfen werden, soweit die Fl\u00fcchtlinge die Bedingungen erf\u00fcllen, die f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige der Unterzeichnerstaaten der in Betracht kommenden Abkommen<br \/>\nvorgesehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden wohlwollend die M\u00f6glichkeit pr\u00fcfen, die<br \/>\nVorteile \u00e4hnlicher Abkommen, die zwischen diesen vertragschlie\u00dfenden Staaten und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, so weit wie m\u00f6glich auf Fl\u00fcchtlinge auszudehnen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel V &#8212; Verwaltungsma\u00dfnahmen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 25. &#8212; Verwaltungshilfe<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. W\u00fcrde die Aus\u00fcbung eines Rechts durch einen Fl\u00fcchtling normalerweise die Mitwirkung ausl\u00e4ndischer Beh\u00f6rden erfordern, die er nicht in Anspruch nehmen kann, so werden die vertragschlie\u00dfenden Staaten, in deren Gebiet ersich aufh\u00e4lt, daf\u00fcr sorgen, dass ihm diese Mitwirkung entweder durch ihre eigenen Beh\u00f6rden oder durch eine internationale Beh\u00f6rde zuteil wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Beh\u00f6rden werden Fl\u00fcchtlingen diejenigen Urkunden und<br \/>\nBescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die Ausl\u00e4ndern normalerweise von den Beh\u00f6rden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die so ausgestellten Urkunden oder Bescheinigungen werden die amtlichen Schriftst\u00fccke ersetzen, die Ausl\u00e4ndern von den Beh\u00f6rden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie werden bis zum Beweis des Gegenteils als g\u00fcltig angesehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.Vorbehaltlich der Ausnahmen, die zugunsten Bed\u00fcrftiger zuzulassen w\u00e4ren, k\u00f6nnen f\u00fcr die in diesem Artikel erw\u00e4hnten Amtshandlungen Geb\u00fchren verlangt werden; diese Geb\u00fchren sollen jedoch niedrig sein und m\u00fcssen denen entsprechen, die von eigenen Staatsangeh\u00f6rigen f\u00fcr \u00e4hnliche Amtshandlungen erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Die Bestimmungen dieses Artikels ber\u00fchren nicht die Artikel 27 und 28.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 26. &#8212; Freiz\u00fcgigkeit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder vertragschlie\u00dfende Staat wird den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in seinem Gebietbefinden, das Recht gew\u00e4hren, dort ihren Aufenthalt zu w\u00e4hlen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausl\u00e4nder unter den gleichen Umst\u00e4nden Anwendung finden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 27. &#8212; Personalausweise<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden jedem Fl\u00fcchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet und keinen g\u00fcltigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis ausstellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 28. &#8212; Reiseausweise<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen au\u00dferhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen werden auf diese Ausweise Anwendung finden. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten k\u00f6nnen einen solchen Reiseausweis jedem anderen Fl\u00fcchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Fl\u00fcchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in dem sie ihren rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Reiseausweise, die aufgrund fr\u00fcherer internationaler Abkommen von den<br \/>\nUnterzeichnerstaaten ausgestellt worden sind, werden von den vertragschlie\u00dfenden Staaten anerkannt und so behandelt werden, als ob sie den Fl\u00fcchtlingen aufgrund dieses Artikels ausgestellt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 29. &#8212; Steuerliche Lasten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden von den Fl\u00fcchtlingen keine anderen oder<br \/>\nh\u00f6heren Geb\u00fchren, Abgaben oder Steuern, gleichviel unter welcher Bezeichnung, erheben, als unter \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnissen von ihren eigenen Staatsangeh\u00f6rigen jetzt oder k\u00fcnftig erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer schlie\u00dfen nicht aus, die Gesetze und<br \/>\nsonstigen Rechtsvorschriften \u00fcber Geb\u00fchren f\u00fcr die Ausstellung von Verwaltungsurkunden einschlie\u00dflich Personalaus weisen an Ausl\u00e4nder auf Fl\u00fcchtlinge anzuwenden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 30. &#8212; \u00dcberf\u00fchrung von Verm\u00f6genswerten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat wird in \u00dcbereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes den Fl\u00fcchtlingen gestatten, die Verm\u00f6genswerte, die sie in sein Gebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes zu \u00fcberf\u00fchren, in dem sie zwecks Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat wird die Antr\u00e4ge von Fl\u00fcchtlingen wohl wollend in<br \/>\nErw\u00e4gung ziehen, die auf die Erlaubnis gerichtet sind, alle anderen Verm\u00f6genswerte, die zu ihrer Wiederansiedlung erforderlich sind, in ein anderes Land zu \u00fcberf\u00fchren, in dem sie zur Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 31. &#8212; Fl\u00fcchtlinge, die sich nicht rechtm\u00e4\u00dfig im Aufnahmeland aufhalten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden wegen unrechtm\u00e4\u00dfiger Einreise oder<br \/>\nAufenthalts keine Strafen gegen Fl\u00fcchtlinge verh\u00e4ngen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschlie\u00dfenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverz\u00fcglich bei den Beh\u00f6rden melden und Gr\u00fcnde darlegen, die ihre unrechtm\u00e4\u00dfige Einreise oder ihren unrechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt<br \/>\nrechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden den Fl\u00fcchtlingen beim Wechsel des<br \/>\nAufenthaltsortes keine Beschr\u00e4nkungen auferlegen, au\u00dfer denen, die notwendig sind; diese Beschr\u00e4nkungen werden jedoch nur so lange Anwendung finden, wie die Rechtsstellung dieser Fl\u00fcchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist, in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden diesen Fl\u00fcchtlingen eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 32. &#8212; Ausweisung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden einen Fl\u00fcchtling, der sich rechtm\u00e4\u00dfig in ihrem Gebiet befindet, nur aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Ausweisung eines Fl\u00fcchtlings darf nur in Ausf\u00fchrung einer Entscheidung erfolgen, die in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren ergangen ist. Soweit nicht zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit entgegenstehen, soll dem Fl\u00fcchtling gestattet werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, ein Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder vor einer oder mehreren Personen, die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde besonders bestimmt sind, vertreten zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden einem solchen Fl\u00fcchtling eine angemessene<br \/>\nFrist gew\u00e4hren, um ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, in einem anderen Lande um rechtm\u00e4\u00dfige Aufnahme nachzusuchen. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten behalten sich vor, w\u00e4hrend dieser Frist diejenigen Ma\u00dfnahmen anzuwenden, die sie zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung f\u00fcr zweckdienlich erachten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 33. &#8212; Verbot der Ausweisung und Zur\u00fcckweisung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Keiner der vertragschlie\u00dfenden Staaten wird einen Fl\u00fcchtling auf irgendeine Weise \u00fcber die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zur\u00fcckweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit, seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \u00dcberzeugung bedroht sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Auf die Verg\u00fcnstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Fl\u00fcchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gr\u00fcnden als eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 34. &#8212; Einb\u00fcrgerung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden so weit wie m\u00f6glich die Eingliederung und<br \/>\nEinb\u00fcrgerung der Fl\u00fcchtlinge erleichtern. Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einb\u00fcrgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens so weit wie m\u00f6glich herabzusetzen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel VI &#8212; Durchf\u00fchrungs- und \u00dcbergangsbestimmungen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 35. &#8212; Zusammenarbeit der staatlichen Beh\u00f6rden mit den Vereinten Nationen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die vertragschlie\u00dfenden Staaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder jeder ihm etwanachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen bei der Aus\u00fcbung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses Abkommens zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Um es dem Amt des Hohen Kommissars oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen<br \/>\nStelle der Vereinten Nationen zu erm\u00f6glichen, den zust\u00e4ndigen Organen der Vereinten Nationen Berichte vorzulegen, verpflichten sich die vertragschlie\u00dfenden Staaten, ihm in geeigneter Form die erbetenen Ausk\u00fcnfte und statistischen Angaben zu liefern \u00fcber:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a ) die Lage der Fl\u00fcchtlinge,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b ) die Durchf\u00fchrung dieses Abkommens und,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c ) die Gesetze, Verordnungen und Verwalt ungsvorschriften, die in Bezug auf<br \/>\nFl\u00fcchtlinge jetzt oder k\u00fcnftig in Kraft sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 33. &#8212; Ausk\u00fcnfte \u00fcber innerstaatliche Rechtsvorschriften<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vertragschlie\u00dfenden Staaten werden dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften mitteilen, die sie etwa erlassen werden, um die Durchf\u00fchrung dieses Abkommens sicherzustellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 37. &#8212; Beziehung zu fr\u00fcher geschlossenen Abkommen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unbeschadet der Bestimmungen seines Artikels 28 Ziffer 2 tritt dieses Abkommen im<br \/>\nVerh\u00e4ltnis zwischen den vertragschlie\u00dfenden Staaten an die Stelle der Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935 sowie der Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, des Protokolls vom 14. September 1939 und der Vereinbarung vom 15. Oktober 1946.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel VII &#8212; Schlussbestimmungen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 38. &#8212; Regelung von Streitf\u00e4llen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Streitfall zwischen den Parteien dieses Abkommens \u00fcber dessen Auslegung oder Anwendung, der auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 39. &#8212; Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Abkommen liegt in Genf am 28. Juli 1951 zur Unterzeichnung auf und wird nach diesem Zeitpunkt beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt vom 28. Juli bis 31. August 1951 im Europ\u00e4ischen B\u00fcro der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sodann erneut vom 17. September 1951 bis 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, durch jeden Nicht-Mitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollm\u00e4chtigten \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge und Staatenlosen eingeladen war, sowie durch jeden anderen Staat auf, den die Vollversammlung zur Unterzeichnung einl\u00e4dt. Das Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu hinterlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten k\u00f6nnen diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 40. &#8212; Klausel zur Anwendung auf andere Gebiete<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erkl\u00e4ren, dass sich die Geltung dieses Abkommens auf alle oder mehrere oder eins der Gebiete erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt. Eine solche Erkl\u00e4rung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem dieses Abkommen f\u00fcr den betreffenden Staat in Kraft tritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgt durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung und wird am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen die Mitteilung erhalten hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen f\u00fcr den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letztgenannte Zeitpunkt sp\u00e4ter liegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Bei Gebieten, f\u00fcr die dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, wird jeder beteiligte Staat die M\u00f6glichkeit pr\u00fcfen, sobald wie<br \/>\nm\u00f6glich alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Abkommens auf diese Gebiete auszudehnen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gr\u00fcnden erforderlich ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 41. &#8212; Klausel f\u00fcr Bundesstaaten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p>Anwendung finden:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a ) Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, f\u00fcr die der Bund die<br \/>\nGesetzgebung hat, werden die Verpflichtungen der Bundesregierung dieselben sein wie diejenigen der Unterzeichnerstaaten, die keine Bundesstaaten sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b ) Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, f\u00fcr die die einzelnen L\u00e4nder, Provinzen oder Kantone, die aufgrund der Bundesverfassung zur Ergreifung gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen nicht verpflichtet sind, die Gesetzgebung haben, wird die Bundesregierung sobald wie m\u00f6glich diese Artikel den zust\u00e4ndigen Stellen der L\u00e4nder, Provinzen oder Kantone bef\u00fcrwortend zur Kenntnis bringen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c ) Ein Bundesstaat als Unterzeichner dieses Abkommens wird auf das ihm durch den<br \/>\nGeneralsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermittelte Ersuchen eines anderen vertragschlie\u00dfenden Staates hinsichtlich einzelner Bestimmungen des Abkommens eine Darstellung der geltenden Gesetzgebung und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Glieder \u00fcbermitteln, aus der hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Gesetzgebung oder sonstige Ma\u00dfnahmen wirksam geworden sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 42. &#8212; Vorbehalte<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 1, 3, 4, 16 (1), 33, 36 bis 46 einschlie\u00dflich, Vorbehalte machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat, der gem\u00e4\u00df Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine diesbez\u00fcgliche, an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 43. &#8212; In-Kraft-Treten <\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der<br \/>\nsechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. F\u00fcr jeden der Staaten, die das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 44. &#8212; K\u00fcndigung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat kann das Abkommen jederzeit durch eine an den<br \/>\nGeneralsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung k\u00fcndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die K\u00fcndigung wird f\u00fcr den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen eingegangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Jeder Staat, der eine Erkl\u00e4rung oder Mitteilung gem\u00e4\u00df Artikel 40 gegeben hat, kann jederzeit sp\u00e4ter dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen auf ein in der Mitteilung bezeichnetes Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Abkommen findet sodann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem diese Mitteilung beim Generalsekret\u00e4r eingegangen ist, auf das in Betracht kommende Gebiet keine Anwendung mehr.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 45. &#8212; Revision<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder vertragschlie\u00dfende Staat kann jederzeit mittels einer an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu richtenden Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die Ma\u00dfnahmen, die gegebenenfalls in Bezug auf diesen Antrag zu ergreifen sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 46. &#8212; Mitteilungen des Generalsekret\u00e4rs der Vereinten Nationen <\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten<br \/>\nNationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten Mitteilung \u00fcber:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a ) Erkl\u00e4rungen und Mitteilungen gem\u00e4\u00df Artikel 1, Abschnitt B;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b ) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Artikel 39;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c ) Erkl\u00e4rungen und Anzeigen gem\u00e4\u00df Artikel 40;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d ) gem\u00e4\u00df Artikel 42 erkl\u00e4rte oder zur\u00fcckgenommene Vorbehalte;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e ) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gem\u00e4\u00df Artikel 43 in Kraft tritt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f ) K\u00fcndigungen und Mitteilungen gem\u00e4\u00df Artikel 44;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">g ) Revisionsantr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Artikel 45.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten geh\u00f6rig beglaubigten Vertreter namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Geschehen zu Genf, am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhunderteinundf\u00fcnfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und franz\u00f6sischer Wortlaut in gleicher Weise ma\u00dfgebend ist, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge 22. 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