{"id":2493,"date":"2013-09-03T09:11:35","date_gmt":"2013-09-03T09:11:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2493"},"modified":"2025-12-06T06:22:59","modified_gmt":"2025-12-06T06:22:59","slug":"konvention-beseitigung-jeder-form-von-diskriminierung-der-frau","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/konvention-beseitigung-jeder-form-von-diskriminierung-der-frau\/","title":{"rendered":"Konvention zur Beseitigung jeder form von Diskriminierung der Frau"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Konvention zur Beseitigung jeder form von Diskriminierung der Frau <\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\"><span style=\"color: #800000;\">18. Dezember 1979 (Volltext)<\/span><br \/>\n<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Pra\u0308ambel<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieser Konvention,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">im Hinblick darauf, dass die Satzung der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Wu\u0308rde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekra\u0308ftigt,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erkla\u0308rung der Menschenrechte den Grundsatz der Unzula\u0308ssigkeit der Diskriminierung aufstellt und verku\u0308ndet, dass alle Menschen frei und gleich an Wu\u0308rde und Rechten geboren sind und jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied, einschlie\u00dflich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch auf die in dieser Erkla\u0308rung verku\u0308ndeten Rechte und Freiheiten hat,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">im Hinblick darauf, dass die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausu\u0308bung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbu\u0308rgerlichen und politischen Rechte zu gewa\u0308hrleisten,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen abgeschlossenen internationalen Konventionen zur Fo\u0308rderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">ferner im Hinblick auf die Resolutionen, Erkla\u0308rungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Fo\u0308rderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">jedoch besorgt daru\u0308ber, dass die Frau trotz dieser verschiedenen Instrumente noch immer weitgehend diskriminiert wird,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">unter Hinweis darauf, dass die Diskriminierung der Frau die Grundsa\u0308tze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwu\u0308rde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Ma\u0308nner am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstandes von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer Fa\u0308higkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">besorgt daru\u0308ber, dass dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Bescha\u0308ftigungsmo\u0308glichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedu\u0308rfnisse am ehesten benachteiligt werden,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der U\u0308berzeugung, dass die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Fo\u0308rderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen wird,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">nachdru\u0308cklich darauf hinweisend, dass die Beseitigung der Apartheid, aller Formen von Rassismus, rassischer Diskriminierung, Kolonialismus, Aggression, ausla\u0308ndischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten unerla\u0308sslich fu\u0308r die volle Ausu\u0308bung der Rechte von Mann und Frau ist,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">mit der Erkla\u0308rung, dass die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die gegenseitige Zusammenarbeit aller Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollsta\u0308ndige Abru\u0308stung &#8211; insbesondere die nukleare Abru\u0308stung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle-, die Durchsetzung der Grundsa\u0308tze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den Beziehungen der La\u0308nder untereinander sowie die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausla\u0308ndischer Besetzung lebenden Vo\u0308lker auf Selbstbestimmung und Unabha\u0308ngigkeit sowie auf Achtung ihrer nationalen Souvera\u0308nita\u0308t und territorialen Integrita\u0308t den sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fo\u0308rdern und somit zur Erreichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der U\u0308berzeugung, dass die gro\u0308\u00dftmo\u0308gliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung fu\u0308r die vollsta\u0308ndige Entwicklung eines Landes, fu\u0308r das Wohlergehen in der Welt und fu\u0308r die Sache des Friedens ist,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">eingedenk des bedeutenden, bisher noch nicht voll anerkannten Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Gesellschaftsentwicklung, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Aufgaben beider Elternteile im Rahmen von Familie und Kindererziehung sowie in dem Bewusstsein, dass die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein du\u0308rfe und dass die Erziehung der Kinder eine Aufgabe ist, die sich Ma\u0308nner und Frauen und die gesamte Gesellschaft teilen mu\u0308ssen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in dem Bewusstsein, dass sich die traditionellen Rollen von Mann und Frau in der Gesellschaft und Familie wandeln mu\u0308ssen, wenn es zur vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau kommen soll,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">entschlossen, die in der Erkla\u0308rung u\u0308ber die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsa\u0308tze zu verwirklichen und zu diesem Zwecke alle zur Beseitigung irgendeiner Form und Erscheinungsweise dieser Art von Diskriminierung erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu verabschieden,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">sind wie folgt u\u0308bereingekommen:<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil I<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 1<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck \u201eDiskriminierung der Frau\u201c jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschlie\u00dfung oder Beschra\u0308nkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausu\u0308bung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau &#8211; gleich, welchen Familienstands &#8211; auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbu\u0308rgerlichem oder anderem Gebiet beeintra\u0308chtigt oder vereitelt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau, kommen u\u0308berein, mit allen geeigneten Mitteln unverzu\u0308glich eine Politik der Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen und verpflichten sich zu diesem Zweck :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Verfassung oder in andere in Frage kommende Gesetze aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Ma\u00dfnahmen fu\u0308r die tatsa\u0308chliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Ma\u00dfnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewa\u0308hrleisten und die Frau durch die zusta\u0308ndigen nationalen Gerichte und sonstigen o\u0308ffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schu\u0308tzen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) die Frau diskriminierende Handlungen oder Praktiken zu unterlassen und dafu\u0308r zu sorgen, dass alle staatlichen Beho\u0308rden und o\u0308ffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch jedwede Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Aba\u0308nderung oder zur Aufhebung aller Gesetze, Vorschriften, Bra\u0308uche und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">g) alle strafrechtlichen Bestimmungen aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Sicherung der uneingeschra\u0308nkten Entfaltung und Fo\u0308rderung der Frau, damit gewa\u0308hrleistet wird, dass alle Frauen die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausu\u0308ben und genie\u00dfen ko\u0308nnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Voru\u0308bergehende Sonderma\u00dfnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeifu\u0308hrung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Konvention, du\u0308rfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Ma\u00dfsta\u0308be zur Folge haben; diese Ma\u00dfnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Sonderma\u00dfnahmen der Vertragsstaaten zum Schutz der Mutterschaft, einschlie\u00dflich der in dieser Konvention angefu\u0308hrten Ma\u00dfnahmen, gelten nicht als Diskriminierung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) die einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau bewirken und so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herko\u0308mmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder U\u0308berlegenheit des einen oder des anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken fu\u0308hren;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) die sicherstellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem wirklichen<br \/>\nVersta\u0308ndnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau fu\u0308r die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beitra\u0308gt, wobei das Interesse der Kinder in jedem Fall oberstes Gebot ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Unterdru\u0308ckung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil II<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und o\u0308ffentlichen Leben ihres Landes und gewa\u0308hrleisten allen Frauen insbesondere in gleicher Weise wie den Ma\u0308nnern :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) das Recht auf Stimmabgabe bei allen Wahlen und Volksabstimmungen und auf Wa\u0308hlbarkeit in alle o\u0308ffentlich gewa\u0308hlten Gremien;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Recht, an der Ausarbeitung und der Durchfu\u0308hrung der Regierungspolitik mitzuwirken sowie das Recht auf Zugang zu einem o\u0308ffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder o\u0308ffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem o\u0308ffentlichen und politischen Leben des Landes befassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen um sicherzustellen, dass Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Ma\u0308nner und ohne jedwede Diskriminierung die Mo\u0308glichkeit haben, ihre Staaten auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten gewa\u0308hren Frauen die gleichen Rechte wie Ma\u0308nnern in bezug auf Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung ihrer Staatsangeho\u0308rigkeit. Insbesondere stellen sie sicher, dass sich weder durch eine Eheschlie\u00dfung mit einem Ausla\u0308nder noch durch Wechsel der Staatsangeho\u0308rigkeit des Mannes im Laufe der Ehe automatisch die Staatsangeho\u0308rigkeit der Frau a\u0308ndert, diese dadurch staatenlos wird oder ihr die Staatsangeho\u0308rigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten gewa\u0308hren Frauen die gleichen Rechte wie Ma\u0308nnern in bezug auf die Staatsangeho\u0308rigkeit ihrer Kinder.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil III<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Ma\u0308nnern zu gewa\u0308hrleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in la\u0308ndlichen als auch in sta\u0308dtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt fu\u0308r die vorschulische, allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die ho\u0308here fachliche Ausbildung sowie fu\u0308r jede Art der Berufsausbildung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Zulassung zu denselben Studienprogrammen und Pru\u0308fungen sowie Lehrkra\u0308ften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Ausstattungen derselben Qualita\u0308t;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) Beseitigung jeder Art stereotyper Rollenauffassung von Mann und Frau auf allen Erziehungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Fo\u0308rderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch U\u0308berarbeitung von Lehrbu\u0308chern und Lehrpla\u0308nen und durch Anpassung der Lehrmethoden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbildungsbeihilfen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) gleiche Mo\u0308glichkeiten des Zugangs zu Fortbildungsprogrammen, darunter Programmen fu\u0308r erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur mo\u0308glichst baldigen Verringerung jedes Bildungsgefa\u0308lles zwischen Mann und Frau;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) VerringerungdesProzentsatzesdervorzeitigenStudienabga\u0308ngebei Studentinnen und Veranstaltung von Programmen fu\u0308r Ma\u0308dchen und Frauen, die vorzeitig aus der Schule ausgetreten sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">g) gleiche Mo\u0308glichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesu\u0308bungen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">h) Zugang zu spezifischen Informationen im Erziehungs- und Bildungsbereich, die zur Gewa\u0308hrleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Familie beitragen, einschlie\u00dflich Informationen und Beratungsdiensten im Rahmen der Familienplanung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf dem Arbeitsmarkt, um der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewa\u0308hrleisten, insbesondere:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) das Recht auf Arbeit als unvera\u0308u\u00dferliches Recht jedes Menschen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Recht auf dieselben Arbeitsmo\u0308glichkeiten einschlie\u00dflich der Anwendung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf Befo\u0308rderung, Arbeitsplatzsicherheit sowie alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Weiterbildung, einschlie\u00dflich Lehrlingsausbildung, ho\u0308here Berufsausbildung und sta\u0308ndige Weiterbildung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschlie\u00dflich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung in bezug auf gleichwertige Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualita\u0308t;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand sowie im Fall von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidita\u0308t und Alter oder sonstiger Arbeitsunfa\u0308higkeit, und ferner das Recht auf bezahlten Urlaub;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) das Recht auf SchutzderGesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschlie\u00dflich des Schutzes der Fortpflanzungsfunktion.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Um eine Diskriminierung der Frau aus Gru\u0308nden der Eheschlie\u00dfung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewa\u0308hrleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Ma\u00dfnahmen :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) zum &#8211; mit der Androhung von Sanktionen verbundenen &#8211; Verbot einer Entlassung oder Ku\u0308ndigung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub sowie einer Diskriminierung aufgrund des Familienstands bei Entlassung oder Ku\u0308ndigung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Zur Einfu\u0308hrung des bezahlten oder mit vergleichbaren Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, der Rechte aufgrund des Dienstalters oder sozialer Zulagen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) Zur Fo\u0308rderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstu\u0308tzenden Sozialdienste, die Eltern eine Verbindung von Familienpflichten mit beruflichen Pflichten und mit der Teilnahme am o\u0308ffentlichen Leben ermo\u0308glichen, insbesondere durch die Fo\u0308rderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) Zur Gewa\u0308hrung eines besonderen Schutzes fu\u0308r Frauen wa\u0308hrend der Schwangerschaft bei Bescha\u0308ftigungsarten, die sich fu\u0308r diese als scha\u0308dlich erwiesen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Rechtsvorschriften zum Schutz der in diesem Artikel erfassten Bereiche werden in regelma\u0308\u00dfigen Absta\u0308nden an Hand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse u\u0308berpru\u0308ft und erforderlichenfalls gea\u0308ndert, aufgehoben oder erweitert.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Ma\u0308nnern Zugang zu den Gesundheitsfu\u0308rsorgediensten, einschlie\u00dflich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewa\u0308hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Unbeschadet des Abs. 1 sorgen die Vertragsstaaten fu\u0308r angemessene Betreuung wa\u0308hrend der Schwangerschaft sowie wa\u0308hrend und nach der Entbindung, wobei diese Betreuung Frauen erforderlichenfalls unentgeltlich zur Verfu\u0308gung steht, sowie fu\u0308r eine angemessene Erna\u0308hrung der Frau wa\u0308hrend der Schwangerschaft und der Stillzeit.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um Frauen nach dem Gleichheitsgrundsatz dieselben Rechte wie Ma\u0308nnern zu gewa\u0308hrleisten, insbesondere:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) das Recht auf Familienbeihilfen;;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzunehmen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) das Recht auf Teilnahme an Freizeitbescha\u0308ftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 14<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten beru\u0308cksichtigen die besonderen Probleme von Frauen auf dem Lande und deren bedeutende Rolle fu\u0308r das wirtschaftliche U\u0308berleben ihrer Familien sowie auch ihre Arbeit in nichtmoneta\u0308ren Wirtschaftssektoren, und treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um dafu\u0308r zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Konvention auch auf Frauen auf dem Lande Anwendung finden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frauen auf dem Lande, um dafu\u0308r zu sorgen, dass sie unter den gleichen Bedingungen wie Ma\u0308nner an der la\u0308ndlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben ko\u0308nnen, und gewa\u0308hrleisten ihnen insbesondere folgende Rechte:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) Mitwirkung auf allen Ebenen an der Ausarbeitung und Durchfu\u0308hrung von Entwicklungspla\u0308nen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Zugang zu angemessenen Einrichtungen der Gesundheitsfu\u0308rsorge einschlie\u00dflich Informationen, Beratungsdiensten und Einrichtungen der Familienplanung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) schulische und au\u00dferschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, einschlie\u00dflich funktioneller Alphabetisierung, darunter auch die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen zur Erweiterung ihres Fachwissens;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) Organisation von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbsta\u0308ndige oder unselbsta\u0308ndige Arbeit;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) TeilnahmeanallenGemeinschaftsaktivita\u0308ten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">g) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und la\u0308ndlichen Umsiedlungsaktionen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">h) angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanita\u0308re Einrichtungen, Elektrizita\u0308t und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichteneinrichtungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil IV<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 15<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten gewa\u0308hren Frauen in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieselbe Rechtsfa\u0308higkeit wie Ma\u0308nnern und geben ihnen dieselbe Gelegenheit zur Ausu\u0308bung dieser Rechtsfa\u0308higkeit. Insbesondere ra\u0308umen sie Frauen das gleiche Recht ein, Vertra\u0308ge abzuschlie\u00dfen und Vermo\u0308gen zu verwalten, und gewa\u0308hren ihnen Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Vertragsstaaten kommen u\u0308berein, dass alle Vertra\u0308ge und alle sonstigen privaten Urkunden jeglicher Art, deren Rechtswirkung die Einschra\u0308nkung der Rechtsfa\u0308higkeit der Frau zum Ziel hat, nichtig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Vertragsstaaten gewa\u0308hren Ma\u0308nnern und Frauen die gleichen Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften u\u0308ber die Freizu\u0308gigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 16<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familia\u0308ren Angelegenheiten und gewa\u0308hrleisten insbesondere folgende Rechte auf der Grundlage der Gleichheit von Mann und Frau :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) gleiches Recht auf Eheschlie\u00dfung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschlie\u00dfung nur mit freier und voller Zustimmung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflo\u0308sung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten; in jedem Fall haben die Interessen der Kinder Vorrang;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung u\u0308ber die Anzahl und Altersunterschiede ihrer Kinder und auf Zugang zu den zur Ausu\u0308bung ihrer Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und sonstigen Mitteln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) gleicheRechteundPflichteninFragenderVormundschaft,Pflegschaft, Treuhandschaft und Adoption von Kindern oder a\u0308hnlicher Einrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall haben die Interessen der Kinder Vorrang;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">g) dieselben perso\u0308nlichen Rechte der Ehegatten, einschlie\u00dflich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Bescha\u0308ftigung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich Eigentum, Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung, Nutzung und Verfu\u0308gung u\u0308ber Vermo\u0308gen, gleichgu\u0308ltig, ob diese Rechte unentgeltlich oder entgeltlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Erlassung von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter fu\u0308r die Ehefa\u0308higkeit festzulegen und die Eintragung der Eheschlie\u00dfung in ein offizielles Register zur Pflicht zu machen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil V<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 17<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Zur U\u0308berpru\u0308fung der Fortschritte bei der Durchfu\u0308hrung dieser Konvention wird ein Komitee fu\u0308r die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt (im folgenden als &#8222;Komitee&#8220; bezeichnet); es besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention aus achtzehn, nach Ratifikation oder nach dem Beitritt des fu\u0308nfunddrei\u00dfigsten Vertragsstaates zur Konvention aus dreiundzwanzig Experten von hohem sittlichen Rang und gro\u00dfer Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfassten Gebiet. Die Experten werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangeho\u0308rigen ausgewa\u0308hlt und sind in perso\u0308nlicher Eigenschaft ta\u0308tig; dabei ist auf eine ausgewogene geographische Verteilung und auf die Vertretung der unterschiedlichen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Abstimmung aus einer Liste von Personen gewa\u0308hlt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangeho\u0308rigen nominieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Konvention statt. Spa\u0308testens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Nominierungen einzureichen. Der Generalsekreta\u0308r erstellt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise nominierten Personen unter Angabe der sie nominierenden Vertragsstaaten und legt sie den Vertragsstaaten vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Wahl der Mitglieder des Komitees findet auf einer vom Generalsekreta\u0308r am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. In dieser Sitzung, die verhandlungs- und beschlussfa\u0308hig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelte diejenigen Bewerber als in das Komitee gewa\u0308hlt, welche die ho\u0308chste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Die Mitglieder des Komitees werden fu\u0308r vier Jahre gewa\u0308hlt. Jedoch la\u0308uft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewa\u0308hlten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6.Die Wahl der fu\u0308nf zusa\u0308tzlichen Mitglieder des Komitees findet gema\u0308\u00df den Bestimmungen der Absa\u0308tze 2, 3 und 4 statt, wenn fu\u0308nfunddrei\u00dfig Staaten die Konvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewa\u0308hlten zusa\u0308tzlichen Mitglieder la\u0308uft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. Zur Besetzung eines unerwartet freiwerdenden Sitzes nominiert der Vertragsstaat, dessen Experte aufgeho\u0308rt hat, die Funktion eines Komiteemitgliedes auszuu\u0308ben, mit der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten seiner Nationalita\u0308t.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Die Mitglieder des Komitees erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezu\u0308ge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die na\u0308heren Einzelheiten werden von der Versammlung unter Beru\u0308cksichtigung der Bedeutung festgesetzt, die den Aufgaben des Komitees zukommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">9. Der Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen stellt dem Komitee das Personal und die Einrichtungen zur Verfu\u0308gung, deren dieses zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Konvention bedarf.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 18<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen zur Behandlung durch das Komitee einen Bericht u\u0308ber die zur Durchfu\u0308hrung dieser Konvention getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen Verwaltungs- und sonstigen Ma\u00dfnahmen und u\u0308ber die diesbezu\u0308glichen Fortschritte vorzulegen, und zwar :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Konvention fu\u0308r den betreffenden Staat und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) danach mindestens alle vier Jahre und sooft der Ausschuss darum ersucht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Berichte ko\u0308nnen Umsta\u0308nde und Schwierigkeiten aufzeigen, die das Ausma\u00df der Erfu\u0308llung der in dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen beeinflussen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 19<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Das Komitee gibt sich eine Gescha\u0308ftsordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Das Komitee wa\u0308hlt seine Funktiona\u0308re fu\u0308r zwei Jahre.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 20<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Das Komitee tritt in der Regel einmal im Jahr fu\u0308r ho\u0308chstens zwei Wochen zur Behandlung der gema\u0308\u00df Artikel 18 dieser Konvention vorgelegten Berichte zusammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Sitzungen des Komitees finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einen anderen vom Ausschuss zu bestimmenden geeigneten Ort statt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 21<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Das Komitee legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Wege des Wirtschaft- und Sozialrates einen ja\u0308hrlichen Ta\u0308tigkeitsbericht vor und kann auf Grund seiner Pru\u0308fung der Berichte und Informationen der Vertragsstaaten Vorschla\u0308ge und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese Vorschla\u0308ge und allgemeinen Empfehlungen sind zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Bericht des Komitees aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekreta\u0308r u\u0308bermittelt die Berichte des Komitees an die Kommission fu\u0308r die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 22<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Sonderorganisationen haben das Recht auf Teilnahme, wenn die Durchfu\u0308hrung von Bestimmungen dieser Konvention behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Das Komitee kann die Sonderorganisationen einladen, Berichte u\u0308ber Durchfu\u0308hrung dieser Konvention auf Gebieten vorzulegen, die in deren Ta\u0308tigkeitsbereich fallen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil VI<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 23<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Konvention la\u0308sst zur Herbeifu\u0308hrung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberu\u0308hrt, die enthalten sind :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) in sonstigen fu\u0308r diesen Staat geltenden Konventionen, Vertra\u0308gen oder Abkommen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 24<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf nationaler Ebene alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um die volle Ausu\u0308bung der in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewa\u0308hrleisten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 25<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Diese Konvention liegt fu\u0308r alle Staaten zur Unterzeichnung auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen ist Deposita\u0308r dieser Konvention.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen zu hinterlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Diese Konvention liegt fu\u0308r alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 26<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einem Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekreta\u0308r gestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet u\u0308ber die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 27<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Diese Konvention tritt am drei\u00dfigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Fu\u0308r jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diese Konvention ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am drei\u00dfigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 28<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen nimmt schriftliche Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Mit dem Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind unzula\u0308ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Vorbehalte ko\u0308nnen jederzeit durch eine diesbezu\u0308gliche Mitteilung an den Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen zuru\u0308ckgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 29<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten u\u0308ber die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention eine Streitfrage, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, so kann sie auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Schlichtungsantrages nicht u\u0308ber die Form des Schlichtungsverfahrens einigen ko\u0308nnen, kann jede Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen mit dessen Satzung u\u0308bereinstimmenden Antrag stellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieser Konvention oder seines Beitritts zu dieser erkla\u0308ren, dass er die Bestimmungen des Absatz 1 fu\u0308r sich nicht verbindlich erachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenu\u0308ber einem Staat, der einen derartigen Vorbehalt macht, nicht an die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen gebunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gema\u0308\u00df Absatz 2 jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen zuru\u0308cknehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 30<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer, franzo\u0308sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma\u00dfen authentisch ist, wird beim Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Konvention zur Beseitigung jeder form von Diskriminierung der Frau 18. 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