{"id":2504,"date":"2013-09-05T08:55:05","date_gmt":"2013-09-05T08:55:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2504"},"modified":"2025-12-06T06:22:59","modified_gmt":"2025-12-06T06:22:59","slug":"internationales-u%cc%88bereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-rassen-diskriminierung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/internationales-u%cc%88bereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-rassen-diskriminierung\/","title":{"rendered":"Internationales U\u0308bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen diskriminierung"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Internationales U\u0308bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen diskriminierung<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\">21. Dezember 1965 &#8211; Volltext<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieses U\u0308bereinkommens,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eingedenk der Tatsache, dass die Charta der Vereinten Nationen auf dem Grundsatz der angeborenen Wu\u0308rde und Gleichheit aller Menschen beruht und dass alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuwirken, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu er-reichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfrei-heiten fu\u0308r alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fo\u0308rdern und zu festigen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eingedenk der in der Allgemeinen Erkla\u0308rung der Menschenrechte enthaltenen feierlichen Feststellung, dass alle Menschen frei und an Wu\u0308rde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, Anspruch hat auf alle in der genannten Erkla\u0308rung aufgefu\u0308hrten Rechte und Freiheiten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erwa\u0308gung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ein Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und jedes Aufreizen zur Diskriminierung haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erwa\u0308gung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben, gleichviel in welcher Form und wo sie vor-kommen, und dass die Erkla\u0308rung vom 14. Dezember 1960 (Entschlie\u00dfung 1514 (XV) der Generalver-sammlung) u\u0308ber die Gewa\u0308hrung der Unabha\u0308ngigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvo\u0308lker die Notwen- digkeit einer raschen und bedingungslosen Beendigung derartiger Praktiken bejaht und feierlich verku\u0308ndet hat;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eingedenk der Erkla\u0308rung der Vereinten Nationen vom 20. November 1963 (Entschlie\u00dfung 1904 (XVIII) der Generalversammlung) u\u0308ber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung einer Erkla\u0308rung, die feierlich bekra\u0308ftigt, dass es notwendig ist, jede Form und jedes Anzeichen von Rassendiskriminierung u\u0308berall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Versta\u0308ndnis und Achtung zu wecken fu\u0308r die Wu\u0308rde der menschlichen Person;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der U\u0308berzeugung, dass jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegru\u0308ndeten U\u0308berlegenheit wis-senschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und gefa\u0308hrlich ist und dass eine Ras-sendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in Praxis, nirgends gerechtfertigt ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In erneuter Bekra\u0308ftigung der Tatsache, dass eine Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe oder ihres Volkstums freundschaftlichen und friedlichen Beziehungen zwischen den Vo\u0308lkern im Wege steht und dass sie geeignet ist, den Frieden und die Sicherheit unter den Vo\u0308lkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen sogar innerhalb eines Staates zu sto\u0308ren;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der U\u0308berzeugung, dass das Bestehen von Rassenschranken mit den Idealen jeder menschlichen Ge-sellschaft unvereinbar ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Beunruhigt durch die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehende Rassendiskriminierung und durch die auf rassische U\u0308berlegenheit oder auf Rassenhass gegru\u0308ndete Apartheids-, Segregations- oder sonstige Rassentrennungspolitik einiger Regierungen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Entschlossen, alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur raschen Beseitigung aller Formen und Anzeichen von Rassendiskriminierung zu treffen sowie rassenka\u0308mpferische Doktrinen und Praktiken zu verhindern und zu beka\u0308mpfen, um das gegenseitige Versta\u0308ndnis zwischen den Rassen zu fo\u0308rdern und eine internationale Gemeinschaft zu schaffen, die frei ist von jeder Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eingedenk des 1958 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen U\u0308bereinkommens u\u0308ber Diskriminierung in Bescha\u0308ftigung und Beruf und des 1960 von der Organisation der Vereinten Nationen fu\u0308r Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommenen U\u0308bereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In dem Wunsch, die in der Erkla\u0308rung der Vereinten Nationen u\u0308ber die Beseitigung jeder Form von Ras-sendiskriminierung niedergelegten Grundsa\u0308tze zu verwirklichen und die mo\u0308glichst rasche Annahme praktischer Ma\u00dfregeln in diesem Sinne sicherzustellen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sind wie folgt u\u0308bereingekommen:<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Teil I<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel I<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. In diesem U\u0308bereinkommen bezeichnet der Ausdruck &#8222;Rassendiskriminierung&#8220; jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschlie\u00dfung, Beschra\u0308nkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genie\u00dfen oder Ausu\u0308ben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des o\u0308ffentlichen Lebens vereitelt oder beeintra\u0308chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses U\u0308bereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschlie\u00dfungen, Beschra\u0308n-kungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangeho\u0308rigen vornimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Dieses U\u0308bereinkommen ist nicht so auszulegen, als beru\u0308hre es die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten u\u0308ber Staatsangeho\u0308rigkeit, Staatsbu\u0308rgerschaft oder Einbu\u0308rgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angeho\u0308rige eines bestimmten Staates diskriminieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Sonderma\u00dfnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung be-stimmter Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gewa\u0308hrleisten, die Schutz beno\u0308tigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt genie\u00dfen und ausu\u0308ben ko\u0308nnen, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Ma\u00dfnahmen nicht die Beibe-haltung getrennter Rechte fu\u0308r verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht fortge-fu\u0308hrt<br \/>\nwerden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten verurteilen die Rassendiskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln unverzu\u0308glich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Fo\u0308rde-rung des Versta\u0308ndnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, Handlungen oder Praktiken der Rassendiskriminierung gegenu\u0308ber Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen und dafu\u0308r zu sorgen, dass alle staatlichen und o\u0308rtlichen Beho\u0308rden und o\u0308ffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, eine Rassendiskriminierung durch Personen oder Organi-sationen weder zu fo\u0308rdern noch zu schu\u0308tzen noch zu unterstu\u0308tzen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) trifft jeder Vertragsstaat wirksame Ma\u00dfnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und o\u0308rtli-chen Beho\u0308rden zu u\u0308berpru\u0308fen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu a\u0308ndern, aufzuheben oder fu\u0308r nichtig zu erkla\u0308ren, die eine Rassendiskriminierung oder dort, wo eine solche bereits be-steht, ihre Fortsetzung &#8211; bewirken;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeu\u0308bte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschlie\u00dflich der durch die Um-sta\u0308nde erforderlichen Rechtsvorschriften;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, wo immer es angebracht ist, alle eine Rassenintegrierung anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewegungen zu unterstu\u0308tzen, sonstige Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken zu fo\u0308rdern und allem entgegenzuwirken, was zur Rassentren-nung beitra\u0308gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten treffen, wenn die Umsta\u0308nde es rechtfertigen, auf sozialem, wirtschaftlichem, kul-turellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Ma\u00dfnahmen, um die angemessene Entwicklung und einen hinreichenden Schutz bestimmter Rassengruppen oder ihnen angeho\u0308render Einzelpersonen sicherzustellen, damit gewa\u0308hrleistet wird, dass sie in vollem Umfang und gleichberechtigt in den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Ma\u00dfnahmen du\u0308rfen in keinem Fall die Beibe-haltung ungleicher oder getrennter Rechte fu\u0308r verschiedene Rassengruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der U\u0308berlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volks-zugeho\u0308rigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu recht- fertigen oder zu fo\u0308rdern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Ma\u00dfnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszu-merzen; zu diesem Zweck u\u0308bernehmen sie unter gebu\u0308hrender Beru\u0308cksichtigung der in der Allgemeinen Erkla\u0308rung der Menschenrechte niedergelegten Grundsa\u0308tze und der ausdru\u0308cklich in Artikel 5 des vorlie-genden U\u0308bereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die U\u0308berlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gru\u0308nden, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewaltta\u0308tigkeit oder Aufreizung da-zu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugeho\u0308rigkeit sowie jede Unterstu\u0308tzung rassenka\u0308mpferischer Beta\u0308tigung einschlie\u00dflich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erkla\u0308ren;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandata\u0308tigkeiten, welche die Rassendiskriminierung fo\u0308rdern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erkla\u0308ren und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder Ta\u0308tigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder o\u0308rtliche Beho\u0308rden oder o\u0308ffentliche Einrichtungen die Rassendiskriminierung fo\u0308rdern oder dazu aufreizen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsa\u0308tzlichen Verpflichtungen werden die Vertrags-staaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzel-nen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewa\u0308hrleisten; dies gilt insbesondere fu\u0308r folgende Rechte :<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechts-pflege;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewaltta\u0308tigkeit oder Ko\u0308rperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung veru\u0308bt werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Fu\u0308hrung der o\u0308ffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum o\u0308ffentlichen Dienst;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) sonstige Bu\u0308rgerrechte, insbesondere : I \/ das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen; II \/ das Recht, jedes Land einschlie\u00dflich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zuru\u0308ckzukehren; III \/ das Recht auf die Staatsangeho\u0308rigkeit; IV \/ das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten; V \/ das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermo\u0308gen als Eigentum zu besitzen; VI \/ das Recht zu erben; VII \/ das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; VIII \/ das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsa\u0308u\u00dferung; IX \/ Ddas Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere: I \/ das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt fu\u0308r glei-che Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung; II \/ das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten; III \/ das Recht auf Wohnung; IV \/ das Recht auf o\u0308ffentliche Gesundheitsfu\u0308rsorge, a\u0308rztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen; V \/ das Recht auf Erziehung und Ausbildung; VI \/ das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Ta\u0308tigkeiten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der fu\u0308r die Benutzung durch die O\u0308ffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststa\u0308tten, Cafe\u0301s, Theater und Parks.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten gewa\u0308hrleisten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zusta\u0308ndigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrich-tungen gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen, welche ihre Menschenrechte und Grundfrei-heiten im Widerspruch zu diesem U\u0308bereinkommen verletzen, sowie das Recht, bei diesen Gerichten eine gerechte und angemessene Entscha\u0308digung oder Genugtuung fu\u0308r jeden infolge von Rassendiskriminierung erlittenen Schaden zu verlangen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Ma\u00dfnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile zu beka\u0308mpfen, die zu Rassendiskriminierung fu\u0308hren, zwischen den Vo\u0308lkern und Rassen- oder Volksgruppen Versta\u0308nd-nis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fo\u0308rdern sowie die Ziele und Grundsa\u0308tze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erkla\u0308rung der Menschenrechte, der Erkla\u0308rung der Vereinten Nationen u\u0308ber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses U\u0308bereinkommens zu verbreiten.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Teil II<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Es wird ein (im folgenden als &#8222;Ausschuss&#8220; bezeichneter) Ausschuss fu\u0308r die Beseitigung der Rassen-diskriminierung errichtet; er besteht aus achtzehn in perso\u0308nlicher Eigenschaft ta\u0308tigen Sachversta\u0308ndigen von hohem sittlichem Rang und anerkannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangeho\u0308rigen ausgewa\u0308hlt werden; dabei ist auf eine gerechte geographische Verteilung und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsa\u0308chlichen Rechtssysteme zu achten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewa\u0308hlt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staats-angeho\u0308rigen benennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses U\u0308bereinkommens statt. Spa\u0308testens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgema\u0308ss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekreta\u0308r am Sitz der Vereinten Natio-nen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die verhandlungs- und be-schlussfa\u0308hig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gewa\u0308hlt, welche die ho\u0308chste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwe-senden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. a) Die Ausschussmitglieder werden fu\u0308r vier Jahre gewa\u0308hlt. Jedoch la\u0308uft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewa\u0308hlten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen Sachver-sta\u0308ndiger aufgeho\u0308rt hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses ei-nen anderen Sachversta\u0308ndigen unter seinen Staatsangeho\u0308rigen.;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Die Vertragsstaaten kommen fu\u0308r die Ausgaben der Ausschussmitglieder auf, solange sie Ausschussaufgaben wahrnehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht u\u0308ber die zur Durchfu\u0308hrung dieses U\u0308bereinkommens getroffenen Ge-setzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Ma\u00dfnahmen vorzulegen, und zwar a) binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des U\u0308bereinkommens fu\u0308r den betreffenden Staat und b) danach alle zwei Jahre und sooft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Ausku\u0308nfte verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen ja\u0308hrlich durch den Gene-ralsekreta\u0308r u\u0308ber seine Ta\u0308tigkeit und kann auf Grund der Pru\u0308fung der von den Vertragsstaaten eingegan-genen Berichte und Ausku\u0308nfte Vorschla\u0308ge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese wer-den der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zugeleitet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss gibt sich eine Gescha\u0308ftsordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss wa\u0308hlt seinen Vorstand fu\u0308r zwei Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen gestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen statt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Fu\u0308hrt ein Vertragsstaat nach Ansicht eines anderen Vertragsstaats die Bestimmungen dieses U\u0308ber-einkommens nicht durch, so kann dieser die Sache dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. Der Aus- schuss leitet die Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiter. Binnen drei Monaten hat der Emp- fangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Erla\u0308uterung oder Erkla\u0308rung zu der Sache und u\u0308ber die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu u\u0308bermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Wird die Sache nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung bei dem Empfangs-staat entweder durch zweiseitige Verhandlungen oder durch ein anderes den Parteien zur Verfu\u0308gung ste-hendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache erneut an den Ausschuss zu verweisen, indem er diesem und dem anderen Staat eine ent-sprechende Notifizierung zugehen la\u0308sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsa\u0308tzen des Vo\u0308lkerrechts befasst sich der Aus-schuss mit einer nach Absatz 2 an ihn verwiesenen Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und erscho\u0308pft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren u\u0308ber Gebu\u0308hr in die La\u0308nge gezogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Der Ausschuss kann in jeder an ihn verwiesenen Sache von den beteiligten Vertragsstaaten alle son-stigen sachdienlichen Angaben verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Bera\u0308t der Ausschuss u\u0308ber eine Sache auf Grund dieses Artikels, so ko\u0308nnen die beteiligten Vertrags-staaten einen Vertreter entsenden, der wa\u0308hrend der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht an den Verhandlungen des Ausschusses teilnimmt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. a) Nachdem der Ausschuss alle von ihm fu\u0308r erforderlich erachteten Angaben erhalten und ausge-wertet hat, ernennt der Vorsitzende eine (im folgenden als &#8222;Kommission&#8220; bezeichnete) ad-hoc- Vergleichskommission; sie besteht aus fu\u0308nf Personen, die dem Ausschuss angeho\u0308ren ko\u0308nnen, aber nicht mu\u0308ssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einmu\u0308tiger Zustimmung der Streit-parteien ernannt; sie bietet den beteiligten Staaten ihre guten Dienste an, um auf der Grundlage der Achtung dieses U\u0308bereinkommens eine gu\u0308tliche Beilegung herbeizufu\u0308hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Ko\u0308nnen sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht binnen drei Monaten u\u0308ber die vollsta\u0308n-dige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wa\u0308hlt der Ausschuss die von den am Streit beteiligten Staaten noch nicht einvernehmlich ernannten Kommissionsmitglieder aus seinen eigenen Reihen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Kommissionsmitglieder sind in perso\u0308nlicher Eigenschaft ta\u0308tig. Sie du\u0308rfen nicht Staatsangeho\u0308rige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaats sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Kommission wa\u0308hlt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem an-deren von der Kommission bestimmten geeigneten Ort statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Das nach Artikel 10 Absatz 3 gestellte Sekretariat arbeitet auch fu\u0308r die Kommission, sobald ein Streit zwischen Vertragsstaaten die Kommission ins Leben ruft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Kommissions-mitglieder nach Voranschla\u0308gen, die der Generalsekreta\u0308r der Vereinten Nationen erstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. Der Generalsekreta\u0308r ist befugt, die Ausgaben der Kommissionsmitglieder erforderlichenfalls vor der Erstattung der Betra\u0308ge durch die am Streit beteiligten Staaten nach Absatz 6 zu bezahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm ausgewerteten Angaben werden der Kommission zur Verfu\u0308gung gestellt; diese kann die beteiligten Staaten auffordern, weitere sachdienliche Angaben beizu-bringen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Sobald die Kommission die Sache eingehend beraten hat, verfasst sie einen Bericht, den sie dem Vorsitzenden des Ausschusses vorlegt und der ihre Feststellung u\u0308ber alle auf den Streit zwischen den Parteien bezu\u0308glichen Sachfragen sowie die Empfehlungen entha\u0308lt, die sie zwecks gu\u0308tlicher Beilegung des Streits fu\u0308r angebracht ha\u0308lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschussvorsitzende leitet den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zu. Diese Staaten teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist u\u0308bermittelt der Ausschussvorsitzende den anderen Ver-tragsstaaten den Bericht der Kommission und die Erkla\u0308rungen der beteiligten Vertragsstaaten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 14<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Vertragsstaat kann jederzeit erkl\u00e4ren, dass er die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses f\u00fcr die Entge-gennahme und Er\u00f6rterung von Mitteilungen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem \u00dcbereinkommen vor-gesehenen Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Gibt ein Vertragsstaat eine Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 ab, so kann er eine Stelle innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung errichten oder bezeichnen, die zust\u00e4ndig ist f\u00fcr die Entgegennahme und Er\u00f6rterung der Petitionen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen, die vor-geben, Opfer einer Verletzung eines in diesem \u00dcbereinkommen vorgesehenen Rechts zu sein, und die alle sonstigen verf\u00fcgbaren \u00f6rtlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erkl\u00e4rung und der Name einer nach Absatz errichteten oder be-zeichneten Stelle werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser \u00fcbermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erkl\u00e4rung kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekret\u00e4r zur\u00fcckgenommen werden; dies l\u00e4sst jedoch die dem Ausschuss bereits vorliegenden Mitteilungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die nach Absatz 2 errichtete oder bezeichnete Stelle f\u00fchrt ein Petitionsregister;<br \/>\nbeglaubigte Abschriften des Registers werden allj\u00e4hrlich auf geeignetem Wege dem Generalsekret\u00e4r zu den Akten gegeben; jedoch darf der Inhalt nicht \u00f6ffentlich bekanntgemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Gelingt es dem Einsender der Petition nicht, von der nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle Genugtuung zu erlangen, so kann er die Sache binnen sechs Monaten dem Ausschuss mitteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. a) Der Ausschuss bringt dem Vertragsstaat, der beschuldigt wird, eine Bestimmung<br \/>\ndieses \u00dcbereinkommens zu verletzen, jede ihm zugegangene Mitteilung vertraulich zur Kenntnis, ohne jedoch die Identit\u00e4t der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben, sofern diese dem nicht ausdr\u00fccklich zustimmt. Der Ausschuss nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche<br \/>\nErl\u00e4uterung oder Erkl\u00e4rung zu der Sache und \u00fcber die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. a) Der Ausschuss ber\u00e4t \u00fcber die Mitteilungen unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm von<br \/>\ndem betreffen-den Vertragsstaat und von dem Einsender der Petition zugegangenen Angaben. Der Ausschuss befasst sich mit einer Mitteilung eines Einsenders nur dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass dieser alle verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren \u00fcber Geb\u00fchr in die L\u00e4nge gezogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Der Ausschuss \u00fcbermittelt seine etwaigen Vorschl\u00e4ge und Empfehlungen dem<br \/>\nbetreffenden Vertragsstaat und dem Einsender der Petition.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Kurzdarstellung der Mitteilungen<br \/>\nund gegebenen-falls der Erl\u00e4uterungen und Erkl\u00e4rungen der betroffenen Vertragsstaaten und seiner eigenen<br \/>\nVorschl\u00e4ge und Empfehlungen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">9. Der Ausschuss ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben<br \/>\nwahrzunehmen, wenn sich mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erkl\u00e4rungen nach Absatz 1 gebunden haben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 15<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Bis zur Verwirklichung der in der Entschlie\u00dfung 1514 (XV) der Generalversammlung<br \/>\nvom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Unabh\u00e4ngigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialv\u00f6lker wird das diesen V\u00f6lkern in anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften oder von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen gew\u00e4hrte Petitionsrecht durch dieses \u00dcbereinkom-men nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. a) Der nach Artikel 8 Absatz 1 errichtete Ausschuss erh\u00e4lt von den Stellen der<br \/>\nVereinten Nationen, die sich bei der Beratung von Petitionen der Einwohner von Treuhandgebieten, Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung und allen sonstigen unter Entschlie\u00dfung 1514 (XV) der Generalversamm-lung fallenden Hoheitsgebieten mit den unmittelbar mit den Grunds\u00e4tzen und Zielen dieses \u00dcbereinkommens zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten befassen, Abschriften der Petitionen, die sich auf die in diesem \u00dcbereinkommen behandelten Fragen beziehen und diesen Stellen vorliegen, und richtet an sie Stellung nahmen und Empfehlungen zu diesen Petitionen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Der Ausschuss erh\u00e4lt von den zust\u00e4ndigen Stellen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte \u00fcber die unmittelbar mit den Grunds\u00e4tzen und Zielen dieses \u00dcbereinkommens zusammen h\u00e4ngenden Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Ma\u00dfnahmen, die in den unter Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebieten von der Verwaltungsmacht getroffen worden sind, und richtet Stellungnahmen und Empfehlungen an diese Stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Der Ausschuss nimmt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine Kurzdarstellung der ihm von den Stellen der Vereinten Nationen zugeleiteten Petitionen und Berichte sowie seine eigenen diesbe-z\u00fcglichen Stellungnahmen und Empfehlungen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Der Ausschuss verlangt vom Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen alle mit den<br \/>\nZielen dieses \u00dcber-einkommens zusammenh\u00e4ngenden und dem Generalsekret\u00e4r zug\u00e4nglichen Angaben \u00fcber die in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiete.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 16<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens \u00fcber die Beilegung von Streitigkeiten oder<br \/>\nBeschwerden werden unbeschadet anderer in den Gr\u00fcndungsurkunden oder den \u00dcbereink\u00fcnften der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiet der Diskriminierung angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht daran, nach den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen \u00dcberein-k\u00fcnften andere Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Teil III<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 17<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, f\u00fcr alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, f\u00fcr alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und f\u00fcr jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einl\u00e4dt, Vertragspartei dieses \u00dcbereinkommens zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses \u00dcbereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekre-t\u00e4rder Vereinten Nationen zu hinterlegen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 18<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr jeden in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen..<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 19<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen tritt am drei\u00dfigsten Tag nach Hinterlegung der<br \/>\nsiebenundzwanzigsten Ratifikations oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. F\u00fcr jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am drei\u00dfigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 20<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses \u00dcbereinkommens sind oder werden k\u00f6nnen. Erhebt ein Staat Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert er dem Generalsekret\u00e4r binnen neunzig Tagen nach dem Datum der genannten Mitteilung, dass er ihn nicht annimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Mit dem Ziel und Zweck dieses \u00dcbereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht<br \/>\nzul\u00e4ssig; das-selbe gilt f\u00fcr Vorbehalte, welche die Wirkung h\u00e4tten, die Arbeit einer auf Grund dieses \u00dcbereinkommens errichteten Stelle zu behindern. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Vorbehalte k\u00f6nnen jederzeit durch eine diesbez\u00fcgliche Notifikation an den<br \/>\nGeneralsekret\u00e4r zur\u00fcckge-nommen werden. Diese Notifikationen werden mit dem Tage ihres Eingangs wirksam..<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 21<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Vertragsstaat kann dieses \u00dcbereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 22<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung<br \/>\ndieses \u00dcberein-kommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem \u00dcbereinkom-men ausdr\u00fccklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Streit-partei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien einer anderen Art der Beilegung zustimmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 23<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten<br \/>\nNationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses \u00dcbereinkommens beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlie\u00dft \u00fcber etwaige hinsichtlicheines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 24<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1<br \/>\nbezeichneten Staaten von:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) dem Datum des Inkrafttretens dieses \u00dcbereinkommens nach Artikel 19;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erkl\u00e4rungen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) den K\u00fcndigungen nach Artikel 21.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 25<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen, dessen chinesischer, englischer, franz\u00f6sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Kategorien angeh\u00f6ren, beglaubigte Abschriften dieses \u00dcbereinkommens. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu geh\u00f6rig befugten Unterzeichneten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben, das in New York am 7. M\u00e4rz neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Internationales U\u0308bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen diskriminierung 21. 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