{"id":2737,"date":"2013-09-24T08:51:25","date_gmt":"2013-09-24T08:51:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2737"},"modified":"2025-12-06T06:23:04","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:04","slug":"genfer-abkommen-uber-den-schutz-von-zivilpersonen-in-kriegszeiten-7","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/genfer-abkommen-uber-den-schutz-von-zivilpersonen-in-kriegszeiten-7\/","title":{"rendered":"Genfer Abkommen \u00fcber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV)"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Genfer Abkommen IV \u00fcber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten<\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\"><span style=\"color: #800000;\">Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949<\/span><br \/>\n<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die unterzeichneten Bevollm\u00e4chtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens f\u00fcr den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 1<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umst\u00e4nden einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen F\u00e4llen eines erkl\u00e4rten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Abkommen ist auch in allen F\u00e4llen vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand st\u00f6sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn eine der im Konflikt befindlichen M\u00e4chte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten M\u00e4chte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegen\u00fcber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkr\u00e4fte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umst\u00e4nden mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gr\u00fcnden der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Verm\u00f6gens oder aus irgendeinem \u00e4hnlichen Grunde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erw\u00e4hnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verst\u00fcmmelung, grausame Behandlung und Folterung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. die Gefangennahme von Geiseln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c. Beeintr\u00e4chtigung der pers\u00f6nlichen W\u00fcrde, namentlich erniedrigende und entw\u00fcrdigende Behandlung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsm\u00e4ssig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten V\u00f6lkern als unerl\u00e4sslich anerkannten Rechtsgarantien bietet.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine unparteiische humanit\u00e4re Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bem\u00fchen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Durch das Abkommen werden die Personen gesch\u00fctzt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichg\u00fcltig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangeh\u00f6rige sie nicht sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Angeh\u00f6rigen eines Staates, der durch das Abkommen nicht gebunden ist, werden durch das Abkommen nicht gesch\u00fctzt. Die Angeh\u00f6rigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegf\u00fchrenden Staates befinden, und die Angeh\u00f6rigen eines mitkriegf\u00fchrenden Staates werden so lange nicht als gesch\u00fctzte Personen betrachtet, als der Staat, dessen Angeh\u00f6rige sie sind, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterh\u00e4lt, in dessen Machtbereich sie sich befinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen des Teils II haben hingegen einen ausgedehnteren, im Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kr\u00e4fte im Felde oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbr\u00fcchigen der bewaffneten Kr\u00e4fte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949\u00fcber die Behandlung der Kriegsgefangenen gesch\u00fctzt sind, werden nicht als im Sinne des vorliegenden Abkommens gesch\u00fctzte Personen betrachtet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gr\u00fcnde hat, anzunehmen, dass eine durch das vorliegende Abkommen gesch\u00fctzte Einzelperson unter dem gerechtfertigten Verdacht steht, auf ihrem Staatsgebiet eine der Sicherheit des Staates abtr\u00e4gliche T\u00e4tigkeit zu entfalten, oder wenn festgestellt ist, dass sie tats\u00e4chlich eine derartige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, kann sich die betreffende Person nicht auf die durch das vorliegende Abkommen einger\u00e4umten Rechte und Privilegien berufen, die, w\u00fcrden sie zugunsten dieser Person angewendet, der Sicherheit des Staates abtr\u00e4glich sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen gesch\u00fctzte Einzelperson als Spion oder Saboteur oder unter dem gerechtfertigten Verdacht festgenommen wird, eine der Sicherheit der Besetzungsmacht abtr\u00e4gliche T\u00e4tigkeit zu entfalten, k\u00f6nnen ihr, falls dies aus Gr\u00fcnden milit\u00e4rischer Sicherheit unbedingt erforderlich ist, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungsrechte entzogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In jedem dieser F\u00e4lle sollen solche Personen dennoch mit Menschlichkeit behandelt werden und im Falle einer gerichtlichen Verfolgung darf ihnen ihr Recht auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, nicht entzogen werden. Ebenso sollen ihnen die vollen Rechte und Privilegien einer im Sinne des vorliegenden Abkommens gesch\u00fctzten Person wieder gew\u00e4hrt werden, sobald dies die Sicherheit des Staates oder der Besetzungsmacht gestattet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder Besetzung, wie sie im Artikel 2 erw\u00e4hnt sind, Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien h\u00f6rt die Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der milit\u00e4rischen Operationen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Im besetzten Gebiet h\u00f6rt die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der milit\u00e4rischen Operationen auf. Die Besetzungsmacht ist jedoch \u2013 soweit sie die Funktionen einer Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet aus\u00fcbt \u2013 w\u00e4hrend der Dauer der Besetzung durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des vorliegenden Abkommens gebunden: 1-12, 27, 29-34, 47, 49, 51, 52, 53, 59, 61-77 und 143.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gesch\u00fctzte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ausser den in den Artikeln 11, 14, 15, 17, 36, 108, 109, 132, 133 und 149 ausdr\u00fccklich vorgesehenen Vereinbarungen k\u00f6nnen die Hohen Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen \u00fcber jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckm\u00e4ssig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der gesch\u00fctzten Personen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeintr\u00e4chtigen oder die Rechte beschr\u00e4nken, die ihnen das Abkommen einr\u00e4umt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdr\u00fccklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in sp\u00e4teren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich g\u00fcnstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen k\u00f6nnen in keinem Falle, weder teilweise noch vollst\u00e4ndig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einr\u00e4umen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzm\u00e4chte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke k\u00f6nnen die Schutzm\u00e4chte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangeh\u00f6rigen oder unter Staatsangeh\u00f6rigen anderer neutraler M\u00e4chte bezeichnen. Diese Delegierten m\u00fcssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission auszuf\u00fchren haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzm\u00e4chte in gr\u00f6sstm\u00f6glichem Masse erleichtern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertreter oder Delegierten der Schutzm\u00e4chte d\u00fcrfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, \u00fcberschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbed\u00fcrfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchf\u00fchren, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis f\u00fcr die humanit\u00e4re T\u00e4tigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanit\u00e4re Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien aus\u00fcbt, um die Zivilpersonen zu sch\u00fctzen und ihnen Hilfe zu bringen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien k\u00f6nnen jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzm\u00e4chten \u00fcbertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien f\u00fcr Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn gesch\u00fctzte Personen aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu \u00fcbernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzm\u00e4chten \u00fcbertr\u00e4gt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanit\u00e4re Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzm\u00e4chten zufallenden humanit\u00e4ren Aufgaben zu \u00fcbernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verf\u00fcgung stellt, soll sich in ihrer T\u00e4tigkeit der Verantwortung gegen\u00fcber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen gesch\u00fctzten Personen angeh\u00f6ren, bewusst bleiben und ausreichende Garantien daf\u00fcr bieten, dass sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu \u00fcbernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Vereinbarung zwischen M\u00e4chten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vor\u00fcbergehend, gegen\u00fcber der anderen oder deren Verb\u00fcndeten infolge milit\u00e4rischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erw\u00e4hnt wird, bezieht sich diese Erw\u00e4hnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf F\u00e4lle von Angeh\u00f6rigen eines neutralen Staates, die sich in besetztem Gebiete oder im Gebiete eines kriegf\u00fchrenden Staates beflinden, bei welchem der Staat, dessen Angeh\u00f6rige sie sind, keine normale diplomatische Vertretung unterh\u00e4lt, anzuwenden und ihnen anzupassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In allen F\u00e4llen, in denen die Schutzm\u00e4chte es im Interesse der gesch\u00fctzten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in F\u00e4llen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien \u00fcber die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzm\u00e4chte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der f\u00fcr das Schicksal der gesch\u00fctzten Personen verantwortlichen Beh\u00f6rden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gew\u00e4hlten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschl\u00e4gen Folge zu geben. Die Schutzm\u00e4chte k\u00f6nnen, wenn n\u00f6tig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angeh\u00f6rende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Pers\u00f6nlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">2 ALLGEMEINER SCHUTZ DER BEVOLKERUNG VOR GEWISSEN KRIEGSGOLGEN<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bev\u00f6lkerung der in einen Konflikt verwickelten L\u00e4nder, ohne jede, besonders auf Rasse, Nationalit\u00e4t, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 14<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Schon in Friedenszeiten k\u00f6nnen die Hohen Vertragsparteien, und nach der Er\u00f6ffnung der Feindseligkeiten die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn n\u00f6tig, in den besetzten Gebieten Sicherheits- und Sanit\u00e4tszonen und -orte schaffen, die so organisiert sind, dass sie Verwundeten und Kranken, schwachen und betagten Personen, Kindern unter f\u00fcnfzehn Jahren, schwangeren Frauen und M\u00fcttern von Kindern unter sieben Jahren Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Vom Ausbruch eines Konflikts an und w\u00e4hrend seiner Dauer k\u00f6nnen die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Zonen und Orte treffen. Sie k\u00f6nnen zu diesem Zwecke die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigef\u00fcgten Vereinbarungsentwurfes in Kraft setzen, und zwar mit den Ab\u00e4nderungen, die sie gegebenenfalls f\u00fcr notwendig erachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Schutzm\u00e4chte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sicherheits- und Sanit\u00e4tszonen und -orte zu erleichtern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 15<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede am Konflikt beteiligte Partei kann entweder direkt oder durch Vermittlung eines neutralen Staates oder einer humanit\u00e4ren Organisation der gegnerischen Partei vorschlagen, in den Kampfgebieten neutrale Zonen zu schaffen, die dazu bestimmt sind, die folgenden Personen ohne jeglichen Unterschied vor den Gefahren des Krieges zu sch\u00fctzen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. die verwundeten und kranken Kombattanten oder Nichtkombattanten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. die Zivilpersonen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen und die sich w\u00e4hrend ihres Aufenthaltes in diesen Zonen keiner Arbeit milit\u00e4rischer Art widmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sobald sich die am Konflikt beteiligten Parteien \u00fcber die geographische Lage, die Verwaltung, die Versorgung mit Nahrung und die Kontrolle der in Aussicht genommenen neutralen Zone verst\u00e4ndigt haben, soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen und von den Vertretern der am Konflikt beteiligten Parteien unterzeichnet werden. Diese Abmachung soll den Anfang und die Dauer der Neutralisation der Zone festsetzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 16<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Verwundeten und Kranken wie auch die Gebrechlichen und die schwangeren Frauen sollen Gegenstand eines besondern Schutzes und besonderer R\u00fccksichtnahme sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Soweit es die milit\u00e4rischen Erfordernisse erlauben, soll jede am Konflikt beteiligte Partei die Massnahmen f\u00f6rdern, die ergriffen werden, um die Toten und Verwundeten aufzufinden, den Schiffbr\u00fcchigen sowie andern einer ernsten Gefahr ausgesetzten Personen zu Hilfe zu eilen und sie vor Beraubung und Misshandlungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 17<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen sich bem\u00fchen, \u00f6rtliche Abmachungen f\u00fcr die Evakuierung von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen, Greisen, Kindern und W\u00f6chnerinnen aus einer belagerten oder eingekreisten Zone zu treffen, sowie f\u00fcr den Durchzug der Geistlichen aller Bekenntnisse sowie des Sanit\u00e4tspersonals und -materials, die sich auf dem Wege nach dieser Zone befinden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 18<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Zivilspit\u00e4ler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und W\u00f6chnerinnen eingerichtet sind, d\u00fcrfen unter keinen Umst\u00e4nden das Ziel von Angriffen bilden; sie sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschont und gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die an einem Konflikt beteiligten Staaten haben allen Zivilspit\u00e4lern eine Best\u00e4tigung auszustellen, die ihre Eigenschaft eines Zivilspitals bezeugt und feststellt, dass die von ihnen ben\u00fctzten Geb\u00e4ude nicht zu Zwecken gebraucht werden, welche sie im Sinne von Artikel 19 des Schutzes berauben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zivilspit\u00e4ler sollen, sofern sie vom Staate dazu erm\u00e4chtigt sind, mit dem Schutzzeichen, das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vorgesehen ist, gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit es die milit\u00e4rischen Erfordernisse gestatten, die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die die Zivilspit\u00e4ler kennzeichnenden Schutzzeichen den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkr\u00e4ften deutlich sichtbar zu machen, damit auf diese Weise die M\u00f6glichkeit jeder Angriffshandlung ausgeschlossen wird.<br \/>\nIm Hinblick auf die Gefahren, denen Spit\u00e4ler durch in der N\u00e4he liegende milit\u00e4rische Ziele ausgesetzt sein k\u00f6nnten, ist es angezeigt, dar\u00fcber zu wachen, dass sie soweit als m\u00f6glich von solchen Zielen entfernt sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 19<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der den Zivilspit\u00e4lern geb\u00fchrende Schutz darf nur aufh\u00f6ren, wenn sie ausserhalb ihrer humanit\u00e4ren Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind sch\u00e4digen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen F\u00e4llen, soweit ang\u00e4ngig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Pflege von verwundeten oder kranken Milit\u00e4rpersonen in diesen Spit\u00e4lern oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zust\u00e4ndigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind sch\u00e4digende Handlung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 20<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das ordentliche und ausschliesslich f\u00fcr den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspit\u00e4ler bestimmte Personal, einschliesslich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und W\u00f6chnerinnen besch\u00e4ftigten Personals, soll geschont und gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In den besetzten Gebieten und in den milit\u00e4rischen Operationszonen soll sich das Personal mittels einer Identit\u00e4tskarte ausweisen, die die Eigenschaft des Inhabers bescheinigt und mit seiner Photographie und dem Stempel der verantwortlichen Beh\u00f6rde versehen ist, sowie mittels einer w\u00e4hrend der Dauer der Dienstleistung am linken Arm zu tragenden gestempelten und feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen Armbinde. Diese Armbinde soll vom Staat ausgegeben und mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kr\u00e4fte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alles andere f\u00fcr den Betrieb oder die Verwaltung der Zivilspit\u00e4ler bestimmte Personal soll geschont und gesch\u00fctzt werden und das Recht haben, unter den im vorliegenden Artikel umschriebenen Bedingungen w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung seines Dienstes die Armbinde zu tragen, wie sie oben vorgesehen ist. Seine Identit\u00e4tskarte soll die Aufgaben angeben, die dem Inhaber \u00fcbertragen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Leitung jedes Zivilspitals hat jederzeit die auf den Tag nachgef\u00fchrte Liste ihres Personals zur Verf\u00fcgung der zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden oder Besetzungsbeh\u00f6rden zu halten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 21<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Geleitete Fahrzeuge oder Lazarettz\u00fcge zu Lande oder besonders ausger\u00fcstete Schiffe zur See mit verwundeten und kranken Zivilpersonen, Gebrechlichen und W\u00f6chnerinnen sollen auf gleiche Weise geschont und gesch\u00fctzt werden wie die in Artikel 18 erw\u00e4hnten Spit\u00e4ler. Sie kennzeichnen sich, indem sie mit Erm\u00e4chtigung des Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kr\u00e4fte im Felde vorgesehene Schutzzeichen f\u00fchren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 22<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die ausschliesslich f\u00fcr den Transport von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Schwachen und W\u00f6chnerinnen oder f\u00fcr den Transport von Sanit\u00e4tspersonal und -material verwendeten Luftfahrzeuge d\u00fcrfen nicht angegriffen, sondern sollen geschont werden, wenn sie in H\u00f6hen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die durch eine Vereinbarung unter allen in Betracht fallenden am Konflikt beteiligten Parteien besonders festgelegt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie k\u00f6nnen mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kr\u00e4fte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn keine andere Abmachung besteht, ist das \u00dcberfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Luftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung k\u00f6nnen das Luftfahrzeug und seine Insassen, gegebenenfalls nach einer Untersuchung, den Flug fortsetzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 23<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede Vertragspartei soll allen Sendungen von Medikamenten und Sanit\u00e4tsmaterial freien Durchlass gew\u00e4hren, wie auch allen f\u00fcr den Gottesdienst notwendigen Gegenst\u00e4nden, die ausschliesslich f\u00fcr die Zivilbev\u00f6lkerung einer andern Vertragspartei, selbst einer feindlichen, bestimmt sind. Auch allen Sendungen von unentbehrlichen Lebensmitteln, von Kleidern und von St\u00e4rkungsmitteln, die Kindern unter f\u00fcnfzehn Jahren, schwangeren Frauen und W\u00f6chnerinnen vorbehalten sind, ist freier Durchlass zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine Vertragspartei ist nur dann verpflichtet, die im vorhergehenden Absatz erw\u00e4hnten Sendungen ungehindert durchzulassen, wenn sie die Gewissheit besitzt, keinen triftigen Grund zur Bef\u00fcrchtung haben zu m\u00fcssen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. die Sendungen k\u00f6nnten ihrer Bestimmung entfremdet werden oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. die Kontrolle k\u00f6nnte nicht wirksam sein oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c. der Feind k\u00f6nnte daraus einen offensichtlichen Vorteil f\u00fcr seine milit\u00e4rischen Anstrengungen und seine Wirtschaft ziehen, indem er diese Sendungen an die Stelle von Waren treten l\u00e4sst, die er auf andere Weise h\u00e4tte beschaffen oder herstellen m\u00fcssen, oder indem er Material, Erzeugnisse und Dienste freimacht, die andernfalls zur Produktion von solchen G\u00fctern ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Macht, die die Durchfuhr der in Absatz 1 dieses Artikels erw\u00e4hnten G\u00fcter gew\u00e4hrt, kann ihre Zustimmung von der Bedingung abh\u00e4ngig machen, dass die Verteilung an die Nutzniesser an Ort und Stelle von den Schutzm\u00e4chten \u00fcberwacht werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Sendungen m\u00fcssen so rasch als m\u00f6glich bef\u00f6rdert werden, und der Staat, der ihre ungehinderte Durchfuhr erlaubt, besitzt das Recht, die technischen Bedingungen festzusetzen, unter welchen diese gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 24<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien haben die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die infolge des Krieges verwaisten oder von ihren Familien getrennten Kinder unter f\u00fcnfzehn Jahren nicht sich selbst \u00fcberlassen bleiben und unter allen Umst\u00e4nden ihr Unterhalt, die Aus\u00fcbung ihres Glaubensbekenntnisses und ihre Erziehung erleichtert werden. Letztere soff wenn m\u00f6glich Personen der gleichen kulturellen \u00dcberlieferung anvertraut werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufnahme dieser Kinder in neutralen L\u00e4ndern w\u00e4hrend der Dauer des Konflikts und mit Zustimmung der allf\u00e4lligen Schutzmacht sowie unter der Gew\u00e4hr, dass die in Absatz 1 erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigt werden, beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ausserdem sollen sie sich bem\u00fchen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder unter zw\u00f6lf Jahren durch das Tragen einer Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 25<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei oder auf einem von ihr besetzten Gebiete befindliche Person soll den Familienmitgliedern, wo immer sie sich befinden, Nachrichten streng pers\u00f6nlicher Natur geben und von ihnen erhalten k\u00f6nnen. Diese Briefschaften sind rasch und ohne ungerechtfertigte Verz\u00f6gerung zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ist der Austausch der Familienkorrespondenz mit der normalen Post infolge der Verh\u00e4ltnisse schwierig oder unm\u00f6glich geworden, sollen sich die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien an einen neutralen Vermittler, wie die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle, wenden, um mit ihm die Mittel zu finden, die Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen unter den besten Bedingungen zu gew\u00e4hrleisten, namentlich unter Mitwirkung der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten L\u00f6wen mit roter Sonne).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien es f\u00fcr n\u00f6tig erachten, diese Familienkorrespondenz einzuschr\u00e4nken, k\u00f6nnen sie h\u00f6chstens die Anwendung von einheitlichen Formularen vorschreiben, die 25 frei gew\u00e4hlte W\u00f6rter enthalten, und den Gebrauch dieser Formulare auf eine einmalige Sendung im Monat begrenzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 26<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede am Konflikt beteiligte Partei soll die Nachforschungen erleichtern, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder Verbindung miteinander aufzunehmen und sich wenn m\u00f6glich wieder zu vereinigen. Sie soll namentlich die T\u00e4tigkeit von Organisationen f\u00f6rdern, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, dass sie von ihr anerkannt sind und sich den von ihr ergriffenen Sicherheitsmassnahmen f\u00fcgen.<\/p>\n<p>3 STATUS UND BEHANDLUNG DER GESCHUTZTEN PERSONEN<\/p>\n<p>3.1 Gemeinsame Bestimmungen f\u00fcr die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 27<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen haben unter allen Umst\u00e4nden Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebr\u00e4uche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewaltt\u00e4tigkeit oder Einsch\u00fcchterung, vor Beleidigungen und der \u00f6ffentlichen Neugier gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Frauen sollen besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, N\u00f6tigung zur Prostitution und jeder unz\u00fcchtigen Handlung gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Abgesehen von den bez\u00fcglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen sollen die gesch\u00fctzten Personen von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren H\u00e4nden sie sich befinden, mit der gleichen R\u00fccksicht und ohne jede besonders auf Rasse, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung behandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Immerhin k\u00f6nnen die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die gesch\u00fctzten Personen solche Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen ergreifen, die sich zufolge des Kriegszustandes als notwendig erweisen k\u00f6nnten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 28<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Keine gesch\u00fctzte Person darf dazu ben\u00fctzt werden, um durch ihre Anwesenheit milit\u00e4rische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 29<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sich gesch\u00fctzte Personen befinden, ist verantwortlich f\u00fcr die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der gegebenenfalls entstehenden pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeiten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 30<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen sollen jede Erleichterung geniessen, um sich an die Schutzm\u00e4chte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten L\u00f6wen mit roter Sonne) des Landes, in welchem sie sich befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb der durch milit\u00e4rische Erfordernisse oder Sicherheitsgr\u00fcnde gezogenen Grenzen von den Beh\u00f6rden jede Erleichterung gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ausser den Besuchen der Delegierten der Schutzm\u00e4chte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143 vorgesehen sind, sollen die Gewahrsamsstaaten oder Besetzungsm\u00e4chte soweit als m\u00f6glich die Besuche erleichtern, die Vertreter anderer Institutionen den gesch\u00fctzten Personen mit der Absicht zu machen w\u00fcnschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 31<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Auf die gesch\u00fctzten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausge\u00fcbt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Ausk\u00fcnfte zu erlangen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 32<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdr\u00fccklich jede Massnahme, die k\u00f6rperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen gesch\u00fctzten Personen versuchen k\u00f6nnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, k\u00f6rperliche Strafen, Verst\u00fcmmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch \u00e4rztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichg\u00fcltig, ob sie durch zivile Beamte oder Milit\u00e4rpersonen begangen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 33<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Keine gesch\u00fctzte Person darf f\u00fcr eine \u00dcbertretung bestraft werden, die sie nicht pers\u00f6nlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Massnahme zur Einsch\u00fcchterung oder Terrorisierung sind verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Pl\u00fcnderung ist verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Vergeltungsmassnahmen gegen gesch\u00fctzte Personen und ihr Eigentum sind verboten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 34<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Nehmen von Geiseln ist verboten.<\/p>\n<p>3.2 Ausl\u00e4nder auf dem Gebiet einer der am Konflikt beteiligten Parteien<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 35<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede gesch\u00fctzte Person, die zu Beginn oder im Verlaufe eines Konflikts das Gebiet zu verlassen w\u00fcnscht, soll das Recht dazu haben, soweit ihre Ausreise den nationalen Interessen des Staates nicht zuwiderl\u00e4uft. \u00dcber Ausreisegesuche solcher Personen soll in einem ordentlichen Verfahren befunden und die Entscheidung so rasch als m\u00f6glich getroffen werden. Zur Ausreise erm\u00e4chtigte Personen d\u00fcrfen sich mit dem notwendigen Reisegeld versehen und eine ausreichende Menge von Effekten und pers\u00f6nlichen Gebrauchsgegenst\u00e4nden mit sich nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Personen, welchen die Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes versagt wurde, haben Anspruch auf raschestm\u00f6gliche \u00dcberpr\u00fcfung dieser Ablehnung durch ein Gericht oder einen zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat geschaffenen zust\u00e4ndigen Verwaltungsausschuss.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Auf Ersuchen sollen den Vertretern der Schutzmacht, sofern keine Sicherheitsgr\u00fcnde entgegenstehen oder die Betroffenen Einw\u00e4nde erheben, die Gr\u00fcnde mitgeteilt werden, aus denen den Personen, die darum ersucht hatten, die Erm\u00e4chtigung zum Verlassen des Gebietes verweigert wurde, und ebenso so rasch als m\u00f6glich die Namen aller jener, die sich in einer solchen Lage befinden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 36<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gem\u00e4ss dem vorhergehenden Artikel bewilligten Ausreisen sollen in bezug auf Sicherheit, Hygiene, Sauberkeit und Ern\u00e4hrung unter zufriedenstellenden Bedingungen vor sich gehen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten sollen vom Verlassen des Gebietes des Gewahrsamsstaates an zu Lasten des Bestimmungslandes oder, im Falle des Aufenthaltes in einem neutralen Land, zu Lasten der Macht fallen, deren Angeh\u00f6rige die Beg\u00fcnstigten sind. Die praktische Durchf\u00fchrung dieser Reisen soll, wenn n\u00f6tig, durch besondere Vereinbarungen unter den beteiligten M\u00e4chten geregelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Vorbehalten sind die besonderen Vereinbarungen, die gegebenenfalls zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien bez\u00fcglich Austausch und Heimschaffung ihrer in die H\u00e4nde des Feindes gefallenen Staatsangeh\u00f6rigen getroffen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 37<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verb\u00fcssen, sollen w\u00e4hrend ihrer Haft mit Menschlichkeit behandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie k\u00f6nnen nach ihrer Freilassung gem\u00e4ss den vorhergehenden Artikeln um Verlassen des Gebietes nachsuchen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 38<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Mit Ausnahme der besondern Massnahmen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens, vor allem der Artikel 27 und 41, getroffen werden k\u00f6nnen, sollen auf die Lage der gesch\u00fctzten Personen grunds\u00e4tzlich die f\u00fcr die Behandlung von Ausl\u00e4ndern in Friedenszeiten geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Auf jeden Fall sollen ihnen folgende Rechte gew\u00e4hrt werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1. sie k\u00f6nnen die individuellen und kollektiven Unterst\u00fctzungen empfangen, die ihnen zugehen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, sollen sie \u00e4rztliche Behandlung und Spitalpflege im gleichen Ausmass erhalten wie die Angeh\u00f6rigen des betreffenden Staates;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. sie k\u00f6nnen ihre Religion aus\u00fcben und den geistigen Beistand der Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses erhalten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. wenn sie in einem den Kriegsgefahren besonders ausgesetzten Gebiet wohnen, sollen sie im gleichen Ausmass wie die Angeh\u00f6rigen des betreffenden Staates erm\u00e4chtigt sein, dieses Gebiet zu verlassen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Kinder unter f\u00fcnfzehn Jahren, schwangere Frauen und M\u00fctter von Kindern unter sieben Jahren sollen im gleichen Ausmass wie die Angeh\u00f6rigen des betreffenden Staates jede Vorzugsbehandlung geniessen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 39<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Den gesch\u00fctzten Personen, die infolge des Konflikts ihren Broterwerb verloren haben, soll die M\u00f6glichkeit geboten werden, eine bezahlte Arbeit zu finden. Sie sollen zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der Sicherheitserw\u00e4gungen und der Bestimmungen des Artikels 40, dieselben Vorteile geniessen wie die Angeh\u00f6rigen der Macht, auf deren Gebiet sie sich befinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei eine gesch\u00fctzte Person Kontrollmassnahmen unterwirft, die es dieser unm\u00f6glich machen, ihren Unterhalt zu verdienen, besonders wenn diese Person aus Gr\u00fcnden der Sicherheit keine bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen finden kann, soll die erw\u00e4hnte am Konflikt beteiligte Partei f\u00fcr ihren Unterhalt und denjenigen der von ihr abh\u00e4ngigen Personen aufkommen. Die gesch\u00fctzten Personen sollen in allen F\u00e4llen Beitr\u00e4ge aus ihrem Heimatland, von der Schutzmacht oder den in Artikel 30 erw\u00e4hnten Wohlt\u00e4tigkeitsgesellschaften empfangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 40<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen d\u00fcrfen nur im gleichen Ausmass wie die Angeh\u00f6rigen der am Konflikt beteiligten Partei, auf deren Gebiet sie sich befinden, zur Arbeit gezwungen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn die gesch\u00fctzten Personen feindlicher Staatsangeh\u00f6rigkeit sind, d\u00fcrfen sie nur zu Arbeiten gezwungen werden, die normalerweise zur Sicherstellung der Ern\u00e4hrung, der Unterbringung, der Bekleidung, des Transports und der Gesundheit menschlicher Wesen n\u00f6tig sind und die nicht in direkter Beziehung mit der F\u00fchrung der milit\u00e4rischen Operationen stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In allen in den vorhergehenden Abs\u00e4tzen erw\u00e4hnten F\u00e4llen sollen die zur Arbeit gezwungenen gesch\u00fctzten Personen die gleichen Arbeitsbedingungen und dieselben Schutzmassnahmen geniessen wie die einheimischen Arbeiter, namentlich was die Entl\u00f6hnung, die Arbeitsdauer, die Ausr\u00fcstung, die Vorbildung und die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4lle und Berufskrankheiten betrifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Falle der Verletzung der oben erw\u00e4hnten Vorschriften sind die gesch\u00fctzten Personen erm\u00e4chtigt, gem\u00e4ss Artikel 30 ihr Beschwerderecht auszu\u00fcben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 41<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Erachtet die Macht, in deren H\u00e4nden die gesch\u00fctzten Personen sich befinden, die im vorliegenden Abkommen erw\u00e4hnten Kontrollmassnahmen als ungen\u00fcgend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthalts oder Internierung gem\u00e4ss den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die strengsten Kontrollmassnahmen, zu welchen sie greifen darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 2 auf F\u00e4lle von Personen, die zur Aufgabe ihres gew\u00f6hnlichen Wohnsitzes gezwungen sind auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt an einem andern Orte n\u00f6tigt, soll sich der Gewahrsamsstaat so peinlich als m\u00f6glich an die Regeln f\u00fcr die Behandlung von Internierten (Teil III Abschnitt IV des vorliegenden Abkommens) halten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 42<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierung der gesch\u00fctzten Personen oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts an diese darf nur angeordnet werden, wenn es die Sicherheit der Macht, in deren H\u00e4nden sich diese Personen befinden, unbedingt erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn eine Person durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht ihre freiwillige Internierung verlangt und wenn ihre Lage dies erfordert, soll die Internierung durch die Macht vorgenommen werden, in deren H\u00e4nden sie sich befindet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 43<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede gesch\u00fctzte Person, die interniert oder der ein Zwangsaufenthalt zugewiesen worden ist, hat ein Anrecht darauf, dass ein Gerichtshof oder ein zust\u00e4ndiger, zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat geschaffener Verwaltungsausschuss innert k\u00fcrzester Frist die betreffende Entscheidung \u00fcberpr\u00fcft. Wird die Internierung oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aufrechterhalten, soll das Gericht oder der Verwaltungsausschuss periodisch, zumindest aber zweimal j\u00e4hrlich, den Fall dieser Person pr\u00fcfen im Hinblick auf eine \u00c4nderung der ersten Entscheidung zu ihren Gunsten, falls es die Umst\u00e4nde erlauben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sofern sich die betreffenden gesch\u00fctzten Personen dem nicht widersetzen, soll der Gewahrsamsstaat die Namen der gesch\u00fctzten Personen, die interniert oder einem Zwangsaufenthalt unterworfen oder aus der Internierung oder dem Zwangsaufenthalt entlassen worden sind, so rasch als m\u00f6glich zur Kenntnis der Schutzmacht bringen. Unter dem gleichen Vorbehalt sollen auch die Entscheidungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erw\u00e4hnten Gerichte oder Verwaltungsaussch\u00fcsse so rasch als m\u00f6glich der Schutzmacht mitgeteilt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 44<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen soll der Gewahrsamsstaat die Fl\u00fcchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung geniessen, nicht ausschliesslich auf Grund ihrer rechtlichen Zugeh\u00f6rigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausl\u00e4nder behandeln.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 45<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gesch\u00fctzten Personen d\u00fcrfen nicht einer Macht \u00fcbergeben werden, die an diesem Abkommen nicht beteiligt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Bestimmung darf jedoch der Heimschaffung der gesch\u00fctzten Personen oder ihrer R\u00fcckkehr in den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, nach dem Ende der Feindseligkeiten nicht im Wege stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gesch\u00fctzte Personen d\u00fcrfen vom Gewahrsamsstaat nur dann einer Macht \u00fcbergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, wenn er sich vergewissert hat, dass die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn gesch\u00fctzte Personen unter diesen Umst\u00e4nden \u00fcbergeben werden, \u00fcbernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung f\u00fcr die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind. Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die gesch\u00fctzten Personen \u00fcbergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die R\u00fcckgabe der gesch\u00fctzten Personen zu verlangen. Einem solchen Verlangen muss stattgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine gesch\u00fctzte Person darf auf keinen Fall in ein Land \u00fcbergef\u00fchrt werden, in dem sie Verfolgungen wegen ihrer politischen und religi\u00f6sen \u00dcberzeugung bef\u00fcrchten muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen dieses Artikels bilden kein Hindernis f\u00fcr die Auslieferung von gesch\u00fctzten Personen, die eines Verbrechens des gemeinen Rechts angeklagt sind, auf Grund von Auslieferungsvertr\u00e4gen, die vor Ausbruch der Feindseligkeiten abgeschlossen wurden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 46<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Sofern einschr\u00e4nkende Massnahmen in bezug auf gesch\u00fctzte Personen nicht bereits fr\u00fcher r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden sind, sollen sie nach Abschluss der Feindseligkeiten so rasch als m\u00f6glich aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Einschr\u00e4nkende Massnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach Abschluss der Feindseligkeiten gem\u00e4ss der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaates sobald als m\u00f6glich aufgehoben werden.<\/p>\n<p>3.3 Besetzte Gebiete<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 47<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Den gesch\u00fctzten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, sollen in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen werden, weder irgendeiner Ver\u00e4nderung wegen, die sich als Folge der Besetzung in den Institutionen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergeben k\u00f6nnte, noch auf Grund einer zwischen den Beh\u00f6rden des besetzten Gebietes und der Besetzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Einverleibung des ganzen oder eines Teils des besetzten Gebietes durch die Besetzungsmacht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 48<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Gesch\u00fctzte Personen, die nicht Staatsangeh\u00f6rige der Macht sind, deren Gebiet besetzt ist, k\u00f6nnen unter den in Artikel 35 vorgesehenen Bedingungen das Recht zum Verlassen des Gebietes in Anspruch nehmen. Die Entscheidungen sollen auf Grund der Verfahrensvorschriften getroffen werden, die die Besetzungsmacht in \u00dcbereinstimmung mit dem erw\u00e4hnten Artikel aufzustellen hat.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 49<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen von gesch\u00fctzten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet der Besetzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne R\u00fccksicht auf ihren Beweggrund verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Immerhin kann die Besetzungsmacht eine vollst\u00e4ndige oder teilweise Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes durchf\u00fchren, wenn die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung oder zwingende milit\u00e4rische Gr\u00fcnde dies erfordern. Solche Evakuierungen d\u00fcrfen nicht die Umsiedlungen von gesch\u00fctzten Personen in Gebiete ausserhalb der Grenzen des besetzten Gebietes zur Folge haben, es sei denn, eine solche Umsiedlung liesse sich aus materiellen Gr\u00fcnden nicht vermeiden. Unmittelbar nach Beendigung der Feindseligkeiten in dem in Frage stehenden Gebiet soll die so evakuierte Bev\u00f6lkerung in ihre Heimst\u00e4tten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht hat bei der Durchf\u00fchrung derartiger Umsiedlungen oder Evakuierungen im Rahmen des M\u00f6glichen daf\u00fcr zu sorgen, dass angemessene Unterkunft f\u00fcr die Aufnahme der gesch\u00fctzten Personen vorgesehen wird, dass die Umsiedlung in bezug auf Sauberkeit, Hygiene, Sicherheit und Verpflegung unter befriedigenden Bedingungen durchgef\u00fchrt wird und Mitglieder derselben Familie nicht voneinander getrennt werden.<br \/>\nDie Schutzmacht soll von allen Umsiedlungen und Evakuierungen verst\u00e4ndigt werden, sobald sie stattgefunden haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht darf gesch\u00fctzte Personen nicht einer in besonders den Kriegsgefahren ausgesetzten Gegend zur\u00fcckhalten, sofern nicht die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung oder zwingende milit\u00e4rische Gr\u00fcnde dies erfordern.<br \/>\nDie Besetzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbev\u00f6lkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 50<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht soll in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbeh\u00f6rden den geordneten Betrieb der Einrichtungen erleichtern, die zur Pflege und Erziehung der Kinder dienen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie soll alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Identifizierung der Kinder und die Eintragung ihrer Familienzugeh\u00f6rigkeit zu erleichtern. Keinesfalls darf sie ihren Personalstatus \u00e4ndern noch sie in von ihr abh\u00e4ngige Formationen oder Organisationen einreihen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sollten die lokalen Einrichtungen unzul\u00e4nglich sein, so hat die Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, um den Unterhalt und die Erziehung der Waisen und der infolge des Krieges von ihren Eltern getrennten Kinder sicherzustellen. Dies soll wenn m\u00f6glich durch Personen ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit, Sprache und Religion erfolgen, sofern nicht ein naher Verwandter oder Freund f\u00fcr sie sorgen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine besondere Abteilung des auf Grund der Bestimmungen von Artikel 136 geschaffenen B\u00fcros ist beauftragt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um diejenigen Kinder zu identifizieren, deren Identit\u00e4t ungewiss ist. Angaben, die man \u00fcber ihre Eltern oder andere nahe Verwandte gegebenenfalls besitzt, sollen immer aufgezeichnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht soll die Anwendung irgendwelcher Vorzugsmassnahmen in bezug auf die Ern\u00e4hrung, \u00e4rztliche Pflege und Schutz vor Kriegsfolgen nicht behindern, welche gegebenenfalls bereits vor der Besetzung zugunsten von Kindern unter f\u00fcnfzehn Jahren, schwangeren Frauen und M\u00fcttern von Kindern unter sieben Jahren durchgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 51<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht kann gesch\u00fctzte Personen nicht zwingen, in ihren bewaffneten Kr\u00e4ften oder Hilfskr\u00e4ften Dienst zu leisten. Jeder Druck oder jede Propaganda, die auf freiwilligen Eintritt in die bewaffneten Kr\u00e4fte oder Hilfsdienste abzielt, ist verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie darf gesch\u00fctzte Personen nur dann zur Arbeit zwingen, wenn sie \u00fcber achtzehn Jahre alt sind und auch dann nur zu Arbeiten, die f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Besetzungsarmee oder f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Dienste, f\u00fcr die Ern\u00e4hrung, Unterbringung, Bekleidung, f\u00fcr den Transport oder die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung des besetzten Landes notwendig sind. Die gesch\u00fctzten Personen d\u00fcrfen nicht zu irgendeiner Arbeit gezwungen werden, die sie verpflichten w\u00fcrde, an milit\u00e4rischen Operationen teilzunehmen. Die Besetzungsmacht kann gesch\u00fctzte Personen nicht zwingen, Einrichtungen, in denen sie die ihnen auferlegte Arbeit verrichten, unter Anwendung von Gewalt zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Arbeit darf nur innerhalb des besetzten Gebietes geleistet werden, in welchem die betreffenden Personen sich befinden. Jede solche Person soll soweit als m\u00f6glich auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz verwendet werden. Die Arbeit soll angemessen bezahlt und den k\u00f6rperlichen und geistigen F\u00e4higkeiten der Arbeitenden angepasst sein. Die im besetzten Lande in Kraft stehende Gesetzgebung betreffend die Arbeitsbedingungen und Schutzmassnahmen, insbesondere in bezug auf L\u00f6hne, Arbeitsdauer, Ausr\u00fcstung, Vorbildung und Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4lle und Berufskrankheiten, ist auf die gesch\u00fctzten Personen anzuwenden, die zu Arbeiten herangezogen werden, von denen im vorliegenden Artikel die Rede ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In keinem Falle darf die Rekrutierung von Arbeitskr\u00e4ften zu einer Mobilisierung von Arbeitern in Organisationen milit\u00e4rischen oder halbmilit\u00e4rischen Charakters f\u00fchren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 52<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Kein Vertrag, kein \u00dcbereinkommen oder keine Vorschrift kann das Recht irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters beeintr\u00e4chtigen, sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um deren Intervention zu verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle Massnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen oder die Arbeitsm\u00f6glichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu beschr\u00e4nken, um sie auf diese Weise zur Arbeit f\u00fcr die Besetzungsmacht zu gewinnen, sind verboten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 53<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche G\u00fcter zu zerst\u00f6ren, die pers\u00f6nliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder \u00f6ffentlicher K\u00f6rperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen sind, ausser in F\u00e4llen, wo solche Zerst\u00f6rungen wegen milit\u00e4rischer Operationen unerl\u00e4sslich werden sollten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 54<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der Beamten, Beh\u00f6rdemitglieder oder Richter des besetzten Gebietes zu \u00e4ndern oder gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmassnahmen oder diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus Gewissensgr\u00fcnden enthalten, ihre Funktionen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses Verbot verhindert weder die Anwendung von Artikel 51 Absatz 2 noch ber\u00fchrt es das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber \u00f6ffentlicher \u00c4mter von ihren Posten zu entheben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 55<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Nahrungs- und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Ausr\u00fcstungen und alle anderen notwendigen Artikel einzuf\u00fchren, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete befindlichen Lebensmittel, Waren oder medizinischen Ausr\u00fcstungen requirieren, ausgenommen f\u00fcr die Besetzungskr\u00e4fte und -verwaltung. und auch dann nur unter Ber\u00fccksichtigung der Bed\u00fcrfnisse der Zivilbev\u00f6lkerung. Unter Vorbehalt der Bestimmungen anderer internationaler Abkommen hat die Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit eine gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr die requirierten G\u00fcter gezahlt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Schutzm\u00e4chte k\u00f6nnen jederzeit ohne weiteres den Stand der Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in den besetzten Gebieten untersuchen, unter Vorbehalt von zeitweiligen Beschr\u00e4nkungen, die aus zwingenden milit\u00e4rischen Erfordernissen auferlegt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 56<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht ist verpflichtet, mit allen ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbeh\u00f6rden die Einrichtungen und Dienste f\u00fcr \u00e4rztliche Behandlung und Spitalpflege sowie das \u00f6ffentliche Gesundheitswesen im besetzten Gebiet zu sichern und aufrechtzuerhalten, insbesondere durch Einf\u00fchrung und Anwendung der notwendigen Vorbeugungs- und Vorsichtsmassnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten und Epidemien. Das \u00e4rztliche Personal aller Kategorien ist erm\u00e4chtigt, seine Aufgaben zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn neue Spit\u00e4ler im besetzten Gebiet geschaffen werden und wenn die zust\u00e4ndigen Organe des besetzten Staates dort ihre Funktionen nicht mehr aus\u00fcben, sollen die Besetzungsbeh\u00f6rden, falls es n\u00f6tig sein sollte, die in Artikel 18 vorgesehene Anerkennung gew\u00e4hren. Unter \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden haben die Besetzungsbeh\u00f6rden ebenfalls dem Spitalpersonal und den Transportfahrzeugen gem\u00e4ss den Bestimmungen der Artikel 20 und 21 die Anerkennung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei der Ergreifung von Gesundheits- und Hygienemassnahmen sowie bei ihrer Durchfl\u00fchrung soll die Besetzungsmacht das moralische und ethische Empfinden der Bev\u00f6lkerung des besetzten Gebietes ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 57<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht darf Zivilspit\u00e4ler nur vor\u00fcbergehend und nur im Falle dringender Notwenigkeit requirieren, um verwundete und kranke Milit\u00e4rpersonen zu pflegen, und dann nur unter der Bedingung, dass in n\u00fctzlicher Frist geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Pflege und Behandlung der hospitalisierten Personen sicherzustellen und die Bed\u00fcrfnisse der Zivilbev\u00f6lkerung zu befriedigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Material und die Vorr\u00e4te der Zivilspit\u00e4ler d\u00fcrfen nicht requiriert werden, solange sie f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Zivilbev\u00f6lkerung notwendig sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 58<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern ihrer religi\u00f6sen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von B\u00fcchern und Gegenst\u00e4nden, die zur Befriedigung religi\u00f6ser Bed\u00fcrfnisse notwendig sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 59<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn die Bev\u00f6lkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungen\u00fcgend versorgt wird, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen zugunsten dieser Bev\u00f6lkerung gestatten und sie mit allen ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln erleichtern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Solche Hilfsaktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanit\u00e4re Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, unternommen werden k\u00f6nnen, sollen insbesondere aus Lebensmittel-, Arznei- und Kleidungssendungen bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle Vertragsstaaten haben die freie Durchfuhr dieser Sendungen zu gestatten und ihren Schutz zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine Macht, die die freie Durchfuhr von Sendungen gew\u00e4hrt, die f\u00fcr ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu pr\u00fcfen, ihre Durchfuhr nach vorgeschriebenen Zeiten und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen, dass diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bev\u00f6lkerung bestimmt sind und nicht zum Vorteil der Besetzungsmacht verwendet werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 60<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verantwortlichkeiten. Sie darf die Hilfssendungen auf keine Weise f\u00fcr einen anderen als den vorbestimmten Zweck verwenden, ausgenommen in F\u00e4llen dringender Notwendigkeit, im Interesse der Bev\u00f6lkerung des besetzten Gebietes und mit Zustimmung der Schutzmacht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 61<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Verteilung der in den vorhergehenden Artikeln erw\u00e4hnten Hilfssendungen soll unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht durchgef\u00fchrt werden. Diese Aufgabe kann durch ein \u00dcbereinkommen zwischen Besetzungs- und Schutzmacht auch einem neutralen Staat, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeiner unparteiischen humanit\u00e4ren Organisation \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Solche Hilfsmassnahmen sollen im besetzten Gebiete von allen Abgaben, Steuern oder Z\u00f6llen befreit sein, es sei denn, diese seien im Interesse der Wirtschaft des betreffenden Gebietes notwendig. Die Besetzungsmacht hat die rasche Verteilung dieser Sendungen zu erleichtern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle Vertragsparteien sollen sich bem\u00fchen, die unentgeltliche Durchfuhr und Bef\u00f6rderung dieser f\u00fcr besetzte Gebiete bestimmten Hilfssendungen zu gestatten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 62<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Vorbehalt von zwingenden Sicherheitsgr\u00fcnden k\u00f6nnen die in besetztem Gebiet befindlichen gesch\u00fctzten Personen an sie gerichtete private Hilfssendungen empfangen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 63<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Vorbehalt von vor\u00fcbergehenden von der Besetzungsmacht ausnahmsweise aus zwingenden Sicherheitsgr\u00fcnden auferlegten Massnahmen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. k\u00f6nnen die anerkannten nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten L\u00f6wen mit roter Sonne) ihre T\u00e4tigkeit gem\u00e4ss den Grunds\u00e4tzen des Roten Kreuzes fortsetzen, wie sie von den internationalen Rotkreuzkonferenzen festgelegt worden sind. Die andern Hilfsgesellschaften sollen ihre humanit\u00e4re T\u00e4tigkeit unter \u00e4hnlichen Bedingungen fortsetzen k\u00f6nnen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. kann die Besetzungsmacht nicht Ver\u00e4nderungen im Personal oder in der Zusammensetzung dieser Gesellschaften verlangen, die der oben erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeit zum Nachteil gereichen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gleichen Grunds\u00e4tze sollen auf die T\u00e4tigkeit und das Personal von besonderen Organisationen nicht milit\u00e4rischen Charakters angewendet werden, welche bereits bestehen oder noch geschaffen werden k\u00f6nnten, um die Lebensbedingungen der Zivilbev\u00f6lkerung durch Aufrechterhaltung der lebenswichtigen \u00f6ffentlichen Dienste, durch Verteilung von Hilfsmitteln und durch Organisierung von Rettungsaktionen zu sichern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 64<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Strafgesetze des besetzten Gebietes bleiben in Kraft, ausser wenn sie durch die Besetzungsmacht endg\u00fcltig oder vor\u00fcbergehend ausser Kraft gesetzt werden, weil sie eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit dieser Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens darstellen. Unter Vorbehalt dieser letzteren Erw\u00e4gung und der Notwendigkeit, eine wirksame Justizverwaltung zu gew\u00e4hrleisten, sollen die Gerichte des besetzten Gebietes fortfahren, alle durch die erw\u00e4hnten Gesetze erfassten Vergehen zu behandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Immerhin kann die Besetzungsmacht die Bev\u00f6lkerung des besetzten Gebietes Bestimmungen unterwerfen, die unerl\u00e4sslich sind zur Erf\u00fcllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung des Gebietes und zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit sowohl der Besetzungsmacht als auch der Mitglieder und des Eigentums der Besetzungsstreitkr\u00e4fte oder -verwaltung sowie der durch sie ben\u00fctzten Anlagen und Verbindungslinien.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 65<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die durch die Besetzungsmacht erlassenen Strafbestimmungen treten erst dann in Kraft, wenn sie ver\u00f6ffentlicht und der Bev\u00f6lkerung in ihrer Sprache zur Kenntnis gebracht worden sind. Sie k\u00f6nnen keine r\u00fcckwirkende Kraft haben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 66<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Besetzungsmacht kann die Angeklagten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft Artikel 64 Absatz 2 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsm\u00e4ssig gebildeten Milit\u00e4rgerichte stellen, unter der Bedingung, dass diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 67<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Gerichte d\u00fcrfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in \u00dcbereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen stehen, insbesondere mit dem Grundsatz, dass die Strafe der Schwere des Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte kein Staatsangeh\u00f6riger der Besetzungsmacht ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 68<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Begeht eine gesch\u00fctzte Person eine strafbare Handlung, die ausschliesslich den Zweck verfolgt, der Besetzungsmacht zu schaden, die aber keinen Angriff auf das Leben oder die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Angeh\u00f6rigen der Besetzungsstreitkr\u00e4fte oder -verwaltung darstellt, noch eine ernste Gemeingefahr schafft, noch dem Eigentum der Besetzungsstreitkr\u00e4fte oder -verwaltung, noch den durch sie ben\u00fctzten Einrichtungen wesentlichen Schaden zuf\u00fcgt, ist diese Person mit Internierung oder einfacher Haft zu bestrafen, wobei die Dauer dieser Internierung oder Haft der Schwere der begangenen strafbaren Handlung zu entsprechen hat. Im weitern ist Internierung oder Haft f\u00fcr solche strafbaren Handlungen die einzige freiheitsentziehende Massnahme, die gegen gesch\u00fctzte Personen getroffen werden kann. Die in Artikel 66 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Gerichte k\u00f6nnen nach ihrem Ermessen die Haft in eine Internierung von gleicher Dauer umwandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die von der Besetzungsmacht gem\u00e4ss den Artikeln 64 und 65 erlassenen Strafbestimmungen k\u00f6nnen die Todesstrafe f\u00fcr gesch\u00fctzte Personen nur dann vorsehen, wenn diese Personen der Spionage, schwerer Sabotageakte an milit\u00e4rischen Einrichtungen der Besetzungsmacht oder vors\u00e4tzlicher strafbarer Handlungen schuldig sind, die den Tod einer oder mehrerer Personen verursacht haben, und wenn die Gesetze des besetzten Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, f\u00fcr solche F\u00e4lle die Todesstrafe vorsehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Todesstrafe kann gegen eine gesch\u00fctzte Person nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, dass der Angeklagte, da er nicht Angeh\u00f6riger der Besetzungsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegen\u00fcber gebunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Keinesfalls kann die Todesstrafe gegen eine gesch\u00fctzte Person ausgesprochen werden, die zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung noch nicht achtzehn Jahre alt war.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 69<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In allen F\u00e4llen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die \u00fcber eine angeklagte gesch\u00fctzte Person verh\u00e4ngte Gef\u00e4ngnisstrafe anzurechnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 70<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Gesch\u00fctzte Personen d\u00fcrfen von der Besetzungsmacht nicht verhaftet, verfolgt oder verurteilt werden wegen vor der Besetzung oder w\u00e4hrend einer vor\u00fcbergehenden Unterbrechung derselben begangener Handlungen oder ge\u00e4usserter Meinungen, Verst\u00f6sse gegen die Gesetze und Gebr\u00e4uche des Krieges vorbehalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Angeh\u00f6rige der Besetzungsmacht, die vor Ausbruch des Konflikts im besetzten Gebiete Zuflucht gesucht haben, d\u00fcrfen nicht verhaftet, verfolgt, verurteilt oder aus dem besetzten Gebiete deportiert werden, es sei denn wegen nach Ausbruch der Feindseligkeiten begangener strafbarer Handlungen oder vor Ausbruch der Feindseligkeiten begangener gemeinrechtlicher Vergehen, die nach dem Recht des besetzten Staates die Auslieferung auch in Friedenszeiten gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 71<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die zust\u00e4ndigen Gerichte der Besetzungsmacht k\u00f6nnen ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder von der Besetzungsmacht gerichtlich verfolgte Beschuldigte soll ohne Verzug schriftlich, in einer ihm verst\u00e4ndlichen Sprache, von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eingehend in Kenntnis gesetzt und sein Fan soll so rasch als m\u00f6glich zur Verhandlung gebracht werden. Die Schutzmacht soll von jedem durch die Besetzungsmacht gegen gesch\u00fctzte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verh\u00e4ngung einer Gef\u00e4ngnisstrafe von zwei oder mehr Jahren f\u00fchren k\u00f6nnte; sie kann sich jederzeit \u00fcber den Stand des Verfahrens unterrichten. Des weitern hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Ausk\u00fcnfte \u00fcber solche und alle anderen von der Besetzungsmacht gegen gesch\u00fctzte Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Anzeige an die Schutzmacht, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen ist, soll unverz\u00fcglich erfolgen und in jedem Falle die Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung erreichen. Die Verhandlung darf nicht stattfinden, wenn nicht bei ihrer Er\u00f6ffnung der Beweis erbracht wird, dass die Bestimmungen dieses Artikels restlos eingehalten wurden. Die Anzeige soll insbesondere folgende Punkte enthalten:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. Angaben \u00fcber Person des Angeklagten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. Wohnort oder Gewahrsamsort;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c. genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte (mit Erw\u00e4hnung der Strafbestimmungeh, auf die sie sich st\u00fctzen);<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d. Bezeichnung des Gerichtes, welches den Fall behandeln wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e. Ort und Zeitpunkt der ersten Verhandlung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 72<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Angeklagte hat das Recht, die zu seiner Verteidigung notwendigen Beweismittel geltend zu machen und kann insbesondere Zeugen vorladen lassen. Er hat das Recht auf Beistand durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl, der ihn ungehindert besuchen kann und dem alle zur Vorbereitung der Verteidigung notwendigen Erleichterungen zu gew\u00e4hren sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Hat der Angeklagte keinen Verteidiger gew\u00e4hlt, so hat die Schutzmacht ihm einen zu bestellen. Sollte der Angeklagte sich gegen eine schwere Anklage zu verantworten haben und einer Schutzmacht entbehren, hat ihm die Besetzungsmacht unter Vorbehalt seiner Zustimmung einen Verteidiger zu bestellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Angeklagte soll, sofern er nicht freiwillig darauf verzichtet, sowohl w\u00e4hrend der Untersuchung als auch bei der Gerichtsverhandlung von einem Dolmetscher unterst\u00fctzt werden. Er kann den Dolmetscher jederzeit zur\u00fcckweisen und seine Ersetzung verlangen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 73<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Verurteilte hat das Recht, diejenigen Rechtsmittel zu ergreifen, die durch die vom Gericht angewendete Gesetzgebung vorgesehen sind. Er soll vollst\u00e4ndig \u00fcber die ihm zustehenden Rechtsmittel wie auch \u00fcber die zu ihrer Einbringung gesetzten Fristen aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das in diesem Abschnitt vorgesehene Strafverfahren soll, soweit anwendbar, auch bei Rechtsmitteln angewendet werden. Sehen die durch das Gericht angewendeten Gesetze keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr Einlegung eines Rechtsmittels vor, so hat der Verurteilte das Recht, gegen den Schuldspruch und die Verurteilung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde der Besetzungsmacht Rechtsmittel einzulegen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 74<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen jedes Gerichts beizuwohnen, das \u00fcber eine gesch\u00fctzte Person befindet, sofern nicht die Verhandlungen ausnahmsweise im Interesse der Sicherheit der Besetzungsmacht unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit stattfinden m\u00fcssen, wovon die Besetzungsmacht die Schutzmacht zu verst\u00e4ndigen hat. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen sollen der Schutzmacht bekanntgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle Verurteilungen zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren sollen unter Angabe der Gr\u00fcnde so rasch als m\u00f6glich der Schutzmacht mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe soll Bezug nehmen auf die gem\u00e4ss Artikel 71 erfolgte Anzeige und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Namen des Ortes enthalten, wo das Urteil vollzogen wird. Die \u00fcbrigen Urteile sollen in den Gerichtsakten festgehalten und k\u00f6nnen durch Vertreter der Schutzmacht eingesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Falle einer Verurteilung zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren beginnen die Rechtsmittelfristen erst in dem Augenblick zu laufen, in dem die Schutzmacht vom Urteil Kenntnis erhalten hat.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 75<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In keinem Fall sollen zum Tode Verurteilte des Rechtes beraubt sein, ein Gnadengesuch einzureichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Kein Todesurteil soll vor Ablauf einer Frist von wenigstens sechs Monaten vollstreckt werden, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht die Mitteilung \u00fcber das endg\u00fcltige Urteil, das die Todesstrafe best\u00e4tigt, oder \u00fcber die Entscheidung, die das Gnadengesuch ablehnt, erhalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Frist von sechs Monaten kann in bestimmten Einzelf\u00e4llen gek\u00fcrzt werden, wenn infolge ernster und kritischer Umst\u00e4nde die Sicherheit der Besetzungsmacht oder ihrer bewaffneten Kr\u00e4fte einer organisierten Bedrohung ausgesetzt ist; die Schutzmacht soll jedoch von einer solchen Fristverk\u00fcrzung stets unterrichtet werden und sie soll stets die M\u00f6glichkeit haben, innerhalb angemessener Zeit bei den zust\u00e4ndigen Besetzungsbeh\u00f6rden wegen dieser Todesurteile Vorstellungen zu erheben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 76<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die einer strafbaren Handlung beschuldigten gesch\u00fctzten Personen sollen im besetzten Gebiet gefangengehalten werden und, falls sie verurteilt werden, dort ihre Strafe verb\u00fcssen. Sie sollen wenn m\u00f6glich von den anderen Gefangenen getrennt werden; die Bedingungen der Ern\u00e4hrung und Hygiene, denen sie unterworfen sind, sollen gen\u00fcgen, um sie in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten, und sollen wenigstens den Bedingungen der Strafanstalten des besetzten Landes gleichkommen. Sie sollen die \u00e4rztliche Betreuung erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert. Sie sollen ebenfalls das Recht haben, den geistlichen Beistand zu empfangen, um den sie gegebenenfalls ersuchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Frauen sollen in gesonderten R\u00e4umlichkeiten untergebracht und unter die unmittelbare \u00dcberwachung von Frauen gestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Geb\u00fchrende Aufmerksamkeit soll der den Minderj\u00e4hrigen zukommenden besonderen Behandlung geschenkt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gefangengehaltene gesch\u00fctzte Personen haben das Recht, den Besuch von Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz gem\u00e4ss den Bestimmungen von Artikel 143 zu empfangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ferner sind sie berechtigt, monatlich wenigstens ein Lebensmittelpaket zu erhalten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 77<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vor Gerichten im besetzten Gebiet angeklagten oder von diesen verurteilten gesch\u00fctzten Personen sollen bei Beendigung der Besetzung den Beh\u00f6rden des befreiten Gebietes mit den sie betreffenden Akten \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 78<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn die Besetzungsmacht es aus zwingenden Sicherheitsgr\u00fcnden als notwendig erachtet, Sicherheitsmassnahmen in bezug auf gesch\u00fctzte Personen zu ergreifen, kann sie ihnen h\u00f6chstens einen Zwangsaufenthalt auferlegen oder sie internieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Entscheidungen \u00fcber den Zwangsaufenthalt oder die Internierung sollen in einem ordentlichen Verfahren getroffen werden, das von der Besetzungsmacht entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens festzulegen ist. Dieses Verfahren hat f\u00fcr die betroffenen Personen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln vorzusehen. \u00dcber Rechtsmittel soll so rasch als m\u00f6glich entschieden werden. Werden Entscheidungen aufrechterhalten, sollen sie einer periodischen, wenn m\u00f6glich halbj\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch eine zust\u00e4ndige, von der erw\u00e4hnten Macht eingesetzte Beh\u00f6rde unterzogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gesch\u00fctzte Personen, denen ein Zwangsaufenthalt zugewiesen wird und die infolgedessen zum Verlassen ihres Wohnsitzes gezwungen sind, sollen in den vollen Genuss der Bestimmungen von Artikel 39 des vorliegenden Abkommens gelangen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4 Vorschriften f\u00fcr die Behandlung von Internierten<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.1 Allgemeine Bestimmungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 79<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien d\u00fcrfen gesch\u00fctzte Personen nur gem\u00e4ss den Bestimmungen der Artikel 41,42,43,68 und 78 internieren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 80<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten behalten ihre volle b\u00fcrgerliche Rechtsf\u00e4higkeit und k\u00f6nnen die daraus erwachsenden Rechte geltend machen, soweit sie mit ihrem Status als Internierte vereinbar sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 81<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien, die gesch\u00fctzte Personen internieren, sind gehalten, unentgeltlich f\u00fcr ihren Unterhalt aufzukommen und ihnen ebenfalls die \u00e4rztliche Pflege angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Von den Zulagen, Entl\u00f6hnungen und Guthaben der Internierten darf zur Begleichung dieser Kosten keinerlei Abzug gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll f\u00fcr den Unterhalt der von den Internierten abh\u00e4ngigen Personen aufkommen, wenn diese ohne ausreichende Existenzmittel oder unf\u00e4hig sind, ihr Leben selbst zu verdienen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 82<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat hat die Internierten soweit als m\u00f6glich nach ihrer Nationalit\u00e4t, ihrer Sprache und ihren Gebr\u00e4uchen gruppiert unterzubringen. Die dem gleichen Lande angeh\u00f6renden Internierten d\u00fcrfen nicht lediglich wegen der Verschiedenheit ihrer Sprache getrennt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">W\u00e4hrend der ganzen Dauer ihrer Internierung sollen die Mitglieder derselben Familie und namentlich die Eltern und ihre Kinder am gleichen Internierungsort vereinigt werden, mit Ausnahme der F\u00e4lle, in denen die Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgr\u00fcnde oder die Anwendung der in Kapitel IX dieses Abschnitts vorgesehenen Bestimmungen eine vor\u00fcbergehende Trennung notwendig machen. Die Internierten k\u00f6nnen verlangen, dass ihre Kinder, die ohne elterliche \u00dcberwachung in Freiheit gelassen werden, mit ihnen interniert werden.<br \/>\nWo immer m\u00f6glich, sollen die internierten Mitglieder derselben Familie zusammen in den gleichen R\u00e4umen und von den andern Internierten getrennt untergebracht werden; es sollen ihnen ebenfalls die notwendigen Erleichterungen zur F\u00fchrung eines Familienlebens gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.2 Internierungsorte<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 83<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat darf die Internierungsorte nicht in Gebieten anlegen, die Kriegsgefahren besonders ausgesetzt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll durch Vermittlung der Schutzm\u00e4chte den feindlichen M\u00e4chten alle n\u00fctzlichen Angaben \u00fcber die geographische Lage der Internierungsorte zugehen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn immer die milit\u00e4rischen Erw\u00e4gungen es erlauben, sollen die Internierungslager so mit den Buchstaben IC gekennzeichnet sein, dass sie tags\u00fcber aus der Luft deutlich erkannt werden k\u00f6nnen; die betreffenden M\u00e4chte k\u00f6nnen sich jedoch \u00fcber ein anderes Mittel der Kennzeichnung einigen. Kein anderer Ort als ein Internierungslager darf auf diese Weise gekennzeichnet sein.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 84<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Internierte sollen getrennt von den Kriegsgefangenen und den aus irgendeinem anderen Grund der Freiheit beraubten Personen untergebracht und betreut werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 85<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle notwendigen und m\u00f6glichen Massnahmen zu ergreifen, damit die gesch\u00fctzten Personen von Beginn ihrer Internierung an in Geb\u00e4uden oder Quartieren untergebracht werden, die jegliche Gew\u00e4hr in bezug auf Hygiene und Reinlichkeit sowie wirksamen Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Folgen des Krieges bieten. Auf keinen Fall sollen st\u00e4ndige Internierungsorte in ungesunden Gegenden oder in Gebieten gelegen sein, deren Klima f\u00fcr die Internierten sch\u00e4dlich sein k\u00f6nnte. In allen F\u00e4llen, in denen sie vor\u00fcbergehend in einer ungesunden Gegend oder in einem Gebiet interniert werden, dessen Klima ihrer Gesundheit sch\u00e4dlich ist, sollen die gesch\u00fctzten Personen so rasch, als es die Umst\u00e4nde erlauben, an einen zutr\u00e4glicheren Internierungsort verbracht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die R\u00e4ume sollen vollkommen vor Feuchtigkeit gesch\u00fctzt und, namentlich zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe, gen\u00fcgend geheizt und beleuchtet sein. Die Schlafr\u00e4ume sollen ausreichend gross und gut gel\u00fcftet sein. Die Internierten sollen \u00fcber passendes Bettzeug und Decken in gen\u00fcgender Zahl verf\u00fcgen, wobei dem Klima und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der Internierten Rechnung zu tragen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Internierten sollen tags und nachts sanit\u00e4re Einrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und dauernd sauber zu halten sind. Sie sollen gen\u00fcgend Wasser und Seife f\u00fcr ihre t\u00e4gliche K\u00f6rperpflege und die Reinigung ihrer W\u00e4sche erhalten; die hief\u00fcr n\u00f6tigen Einrichtungen und Erleichterungen sind ihnen zu gew\u00e4hren. Ausserdem sollen sie \u00fcber Duschen und Badeeinrichtungen verf\u00fcgen. F\u00fcr ihre K\u00f6rperpflege und die Reinigungsarbeiten ist ihnen die n\u00f6tige Zeit einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn immer es n\u00f6tig wird, ausnahmsweise und vor\u00fcbergehend internierte Frauen, die nicht einer Familiengruppe angeh\u00f6ren, am gleichen Internierungsort wie M\u00e4nner unterzubringen, m\u00fcssen sie unbedingt \u00fcber getrennte Schlafr\u00e4ume und sanit\u00e4re Einrichtungen verf\u00fcgen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 86<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll den Internierten jeglicher Konfession die passenden R\u00e4ume zur Aus\u00fcbung ihres Gottesdienstes zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 87<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Sofern die Internierten nicht \u00fcber \u00e4hnliche andere Erleichterungen verf\u00fcgen, sollen an allen Internierungsorten Kantinen eingerichtet werden, damit sie in der Lage sind, sich zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels \u00fcbersteigen d\u00fcrfen, Lebensmittel und Gebrauchsgegenst\u00e4nde, einschliesslich Seife und Tabak, zu beschaffen, die dazu beitragen, ihr Wohlbefinden und ihren pers\u00f6nlichen Komfort zu steigern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die \u00dcbersch\u00fcsse der Kantinen sollen einem besonderen Unterst\u00fctzungsfonds gutgeschrieben werden, welcher in jedem Internierungsort geschaffen und zum Nutzen der Internierten des betreffenden Internierungsortes verwaltet werden soll. Der in Artikel 102 vorgesehene Interniertenausschuss hat das Recht, die Verwaltung der Kantine und dieses Fonds zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">der Aufl\u00f6sung eines Internierungsortes ist der \u00dcberschuss des Unterst\u00fctzungsfonds auf einen Unterst\u00fctzungsfonds eines anderen Internierungsortes f\u00fcr Internierte der gleichen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder, wenn ein solcher nicht besteht, auf einen zentralen Unterst\u00fctzungsfonds zu \u00fcbertragen, der zum Nutzen aller in der Gewalt des Gewahrsamsstaates verbleibenden Internierten verwaltet wird. Im Falle allgemeiner Freilassung sind diese \u00dcbersch\u00fcsse vom Gewahrsamsstaat aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten M\u00e4chten getroffen worden sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 88<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In allen Internierungsorten, die Luftangriffen und andern Kriegsgefahren ausgesetzt sind, sollen geeignete Schutzr\u00e4ume in gen\u00fcgender Zahl errichtet werden, um den notwendigen Schutz zu gew\u00e4hrleisten. Im Falle eines Alarms sollen sich die Internierten so rasch als m\u00f6glich dorthin begeben k\u00f6nnen, mit Ausnahme jener, die am Schutze ihrer Unterkunftsr\u00e4ume gegen diese Gefahren teilnehmen. Jede zugunsten der Bev\u00f6lkerung ergriffene Schutzmassnahme soll auch ihnen zugute kommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In den Internierungsorten sind ausreichende Vorsichtsmassregeln gegen Feuersgefahr zu treffen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.3 Ern\u00e4hrung und Bekleidung<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 89<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die t\u00e4gliche Lebensmittelration der Internierten soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um ihnen einen normalen Gesundheitszustand zu gew\u00e4hrleisten und um Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ern\u00e4hrungsgewohnheiten der Internierten soll ebenfalls Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ausserdem soll den Internierten die M\u00f6glichkeit zur Zubereitung der zus\u00e4tzlichen Lebensmittel gegeben werden, \u00fcber die sie unter Umst\u00e4nden verf\u00fcgen. Trinkwasser soll ihnen in gen\u00fcgender Menge geliefert werden. Tabakgenuss soll gestattet sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Arbeitende Internierte sollen eine der Natur ihrer Arbeit entsprechende Zusatzration erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Schwangere Frauen und W\u00f6chnerinnen sowie Kinder unter 15 Jahren sollen eine ihren physiologischen Bed\u00fcrfnissen entsprechende Zusatzration erhalten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 90<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Internierten sind bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen zu gew\u00e4hren, um sich mit Kleidung, Schuhen und Leibw\u00e4sche auszustatten und sich auch sp\u00e4terhin nach Bed\u00fcrfnis damit einzudecken. Wenn die Internierten keine f\u00fcr das Klima ausreichenden Kleider besitzen und sich solche auch nicht beschaffen k\u00f6nnen, soll sie der Gewahrsamsstaat unentgeltlich ausstatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die den Internierten vom Gewahrsamsstaat gelieferten Kleider und die darauf angebrachten \u00e4usseren Kennzeichen d\u00fcrfen weder entehrenden Charakter haben noch zur L\u00e4cherlichkeit Anlass geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Arbeiter sollen einen Arbeitsanzug erhalten, einschliesslich geeigneter Schutzkleidung, wenn immer die Art ihrer Arbeit dies erfordert.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.4 Hygiene und \u00e4rztliche Betreuung<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 91<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Internierungsort soll eine unter der Leitung eines qualiflizierten Arztes stehende geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die Internierten die erforderliche Pflege und die entsprechende Di\u00e4t erhalten k\u00f6nnen. F\u00fcr die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen Absonderungsr\u00e4ume bereitgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">W\u00f6chnerinnen und Internierte, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege n\u00f6tig macht, m\u00fcssen in jedem f\u00fcr ihre Behandlung geeigneten Krankenhaus zugelassen werden. Sie sollen dort keine schlechtere Pflege erhalten als die gesamte Bev\u00f6lkerung.<br \/>\nDie Internierten sollen vorzugsweise durch \u00e4rztliches Personal ihrer eigenen Staatsangeh\u00f6rigkeit behandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten d\u00fcrfen nicht gehindert werden, sich den \u00e4rztlichen Beh\u00f6rden zur Untersuchung zu stellen. Die \u00e4rztlichen Beh\u00f6rden des Gewahrsamsstaates haben jedem behandelten Internierten auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuh\u00e4ndigen, die die Art seiner Krankheit oder seiner Verletzungen, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Behandlung wie auch die Beschaffung aller f\u00fcr die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Internierten ben\u00f6tigten Behelfe, namentlich k\u00fcnstlicher Z\u00e4hne und anderer Prothesen sowie von Brillen, soll f\u00fcr die Internierten unentgeltlich erfolgen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 92<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Mindestens einmal monatlich sollen die Internierten einer \u00e4rztlichen Untersuchung unterworfen werden. Der Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ern\u00e4hrungs- und Sauberkeitszustand zu \u00fcberwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten und Malaria, festzustellen. Sie soll namentlich auch die Kontrolle des Gewichts jedes Internierten und mindestens einmal j\u00e4hrlich eine R\u00f6ntgendurchleuchtung umfassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.5 Religion, k\u00f6rperliche und geistige Bet\u00e4tigung<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 93<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Internierten soll in der Aus\u00fcbung ihres Glaubens, einschliesslich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gew\u00e4hrt werden, vorausgesetzt, dass sie die normalen Ordnungsvorschriften der Gewahrsamsbeh\u00f6rden befolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Den internierten Geistlichen ist es gestattet, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschr\u00e4nkt auszu\u00fcben. Zu diesem Zwecke hat der Gewahrsamsstaat darauf zu achten, dass sie in gerechter Weise auf die verschiedenen Internierungsorte verteilt werden, in denen sich die gleiche Sprache sprechende und dem gleichen Glauben angeh\u00f6rende Internierte befinden. Sind nicht gen\u00fcgend Geistliche vorhanden, so soll er ihnen die notwendigen Erleichterungen, unter anderem die Ben\u00fctzung von Transportmitteln, gew\u00e4hren, um sich von einem Internierungsort zum andern zu begeben; sie sollen erm\u00e4chtigt sein, die in Spit\u00e4lern befindlichen Internierten zu besuchen. Die Geistlichen sollen zur Aus\u00fcbung ihres Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den religi\u00f6sen Beh\u00f6rden des Gewahrsamsstaates und, soweit m\u00f6glich, mit den internationalen religi\u00f6sen Organisationen ihres Glaubens geniessen. Diese Korrespondenz soll nicht als Teil des in Artikel 107 erw\u00e4hnten Kontingentes gelten, jedoch den Bestimmungen des Artikels 112 unterstellt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn Internierte \u00fcber keinen Beistand von Geistlichen ihres Glaubens verf\u00fcgen oder deren Zahl nicht gen\u00fcgend ist, k\u00f6nnen die kirchlichen Ortsbeh\u00f6rden des gleichen Glaubens, im Einverst\u00e4ndnis mit dem Gewahrsamsstaat, einen Geistlichen des Bekenntnisses der betreffenden Internierten oder, wenn dies vom konfessionellen Gesichtspunkt aus m\u00f6glich ist, einen Geistlichen eines \u00e4hnlichen Bekenntnisses oder einen bef\u00e4higten Laien bezeichnen. Letzterer soll die Vorteile geniessen, die mit dem \u00fcbernommenen Amt verbunden sind. Die so ernannten Personen haben alle vom Gewahrsamsstaat im Interesse der Disziplin und der Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 94<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll die geistige, erzieherische, sportliche sowie die der Erholung geltende Bet\u00e4tigung der Internierten f\u00f6rdern, wobei ihnen volle Freiheit zu lassen ist, daran teilzunehmen oder nicht. Er soll alle m\u00f6glichen Massnahmen ergreifen, um deren Aus\u00fcbung zu gew\u00e4hrleisten und den Internierten namentlich passende R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle m\u00f6glichen Erleichterungen sollen den Internierten gew\u00e4hrt werden, um ihnen zu gestatten, ihre Studien fortzuf\u00fchren oder neue zu beginnen. Der Unterhalt f\u00fcr die Kinder und Jugendlichen soll gew\u00e4hrleistet sein; sie k\u00f6nnen Schulen entweder innerhalb oder ausserhalb des Internierungsortes besuchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Internierten soll die M\u00f6glichkeit geboten werden, sich k\u00f6rperlichen \u00dcbungen, dem Sport und Spielen im Freien zu widmen. Zu diesem Zwecke sind in allen Internierungsorten ausreichende offene Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung zu stellen. Kindern und Jugendlichen sollen besondere Spielpl\u00e4tze vorbehalten sein.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 95<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat darf Internierte nur auf ihren Wunsch hin als Arbeiter besch\u00e4ftigen. Auf jeden Fall sind verboten: die Besch\u00e4ftigung, welche, wenn sie einer nicht internierten gesch\u00fctzten Person auferlegt wird, eine Verletzung von Artikel 40 oder 51 des vorliegenden Abkommens bedeuten w\u00fcrde, sowie die Verwendung zu allen Arbeiten erniedrigender und entehrender Art.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Nach einer Arbeitsperiode von sechs Wochen k\u00f6nnen die Internierten die Arbeit jederzeit unter Beachtung einer achtt\u00e4gigen K\u00fcndigungsfrist aufgeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Bestimmungen beschr\u00e4nken nicht das Recht des Gewahrsamsstaates, die internierten \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte und anderen Mitglieder des Sanit\u00e4tspersonals zur Aus\u00fcbung ihres Berufes zum Wohle ihrer Mitinternierten anzuhalten, oder Internierte zu Verwaltungs- und Unterhaltsarbeiten f\u00fcr den Internierungsort heranzuziehen und diese Personen mit K\u00fcchen- und anderen Haushaltarbeiten zu beauftragen; und schliesslich sie zu Arbeiten heranzuziehen, die dazu bestimmt sind, die Internierten gegen Luftangriffe und anderen aus dem Kriege erwachsende Gefahren zu sch\u00fctzen. Kein Internierter darf jedoch zur Aus\u00fcbung von Arbeiten gen\u00f6tigt werden, f\u00fcr die ihn ein Arzt der Verwaltung k\u00f6rperlich untauglich erkl\u00e4rt hat.<br \/>\nDer Gewahrsamsstaat tr\u00e4gt die volle Verantwortung f\u00fcr alle Arbeitsbedingungen, f\u00fcr die \u00e4rztliche Pflege, f\u00fcr die Bezahlung der L\u00f6hne und f\u00fcr die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4lle und Berufskrankheiten. Die Arbeitsbedingungen wie auch die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4lle und Berufskrankheiten sollen der nationalen Gesetzgebung und der bestehenden Praxis entsprechen; sie d\u00fcrfen auf keinen Fall schlechter sein als jene, die f\u00fcr eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden. Die L\u00f6hne sollen in gerechter Weise durch Vereinbarung zwischen dem Gewahrsamsstaat, den Internierten und gegebenenfalls den andern Arbeitgebern als dem Gewahrsamsstaat festgesetzt werden, wobei der Verpflichtung des Gewahrsamsstaates Rechnung zu tragen ist, unentgeltlich f\u00fcr den Unterhalt des Internierten zu sorgen und ihm gleichfalls die \u00e4rztliche Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert, angedeihen zu lassen. Die dauernd zu Arbeiten, wie sie in Absatz 3 umschrieben sind, herangezogenen Internierten sollen vom Gewahrsamsstaat eine gerechte Entl\u00f6hnung erhalten; die Arbeitsbedingungen und die Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4lle und Berufskrankheiten sollen nicht schlechter sein als jene, die f\u00fcr eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 96<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede Arbeitsgruppe soll einem Internierungsort unterstellt sein. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Gewahrsamsstaates und der Kommandant dieses Internierungsortes sind daf\u00fcr verantwortlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden. Der Kommandant hat ein stets nachgef\u00fchrtes Verzeichnis der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen zu f\u00fchren und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer humanit\u00e4rer Organisationen, welche die Internierungsorte besuchen, vorzuweisen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.6 Pers\u00f6nliches Eigentum und Geldmittel<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 97<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten sollen ihre pers\u00f6nlichen Gebrauchsgegenst\u00e4nde und Effekten behalten k\u00f6nnen. Geldbetr\u00e4ge, Schecks, Wertpapiere usw. wie auch die Wertgegenst\u00e4nde, die sie besitzen, k\u00f6nnen ihnen nur gem\u00e4ss dem feststehenden Verfahren abgenommen werden. Es soll ihnen hief\u00fcr eine detaillierte Empfangsbest\u00e4tigung ausgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Geldbetr\u00e4ge sollen dem Konto jedes Internierten, wie es in Artikel 98 vorgesehen ist, gutgeschrieben werden; sie d\u00fcrfen nicht in eine andere W\u00e4hrung umgewechselt werden, ausser wenn die Gesetzgebung des Gebietes, in dem der Eigent\u00fcmer interniert ist, dies verlangt oder der Internierte seine Zustimmung gibt. Gegenst\u00e4nde, die vor allem pers\u00f6nlichen oder gef\u00fchlsm\u00e4ssigen Wert besitzen, d\u00fcrfen ihnen nicht abgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine internierte Frau darf nur von einer Frau durchsucht werden. Bei ihrer Freilassung oder ihrer Heimschaffung sollen die Internierten das Guthaben ihres gem\u00e4ss Artikel 98 gef\u00fchrten Kontos in Geld sowie alle Gegenst\u00e4nde, Geldbetr\u00e4ge, Schecks, Wertpapiere usw., die ihnen w\u00e4hrend ihrer Internierung abgenommen wurden, zur\u00fcckerhalten, mit Ausnahme jener Gegenst\u00e4nde oder Werte, die der Gewahrsamsstaat auf Grund seiner in Kraft stehenden Gesetzgebung zur\u00fcckbeh\u00e4lt. Wenn das Eigentum eines Internierten auf Grund dieser Gesetzgebung zur\u00fcckbehalten wird, soll der Betreffende eine detaillierte Bescheinigung erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die im Besitze der Internierten befindlichen Familienurkunden und Identit\u00e4tsausweise d\u00fcrfen ihnen nur gegen Empfangsbest\u00e4tigung abgenommen werden. Zu keinem Zeitpunkt d\u00fcrfen die Internierten ohne Identit\u00e4tsausweis belassen werden. Wenn sie keinen solchen besitzen, sollen sie besondere Ausweise erhalten, die von den Gewahrsamsbeh\u00f6rden auszustellen sind und ihnen bis zum Ende der Internierung die Identit\u00e4tsausweise ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten sollen eine gewisse Summe Geld in bar oder in Form von Gutscheinen auf sich tragen d\u00fcrfen, um Eink\u00e4ufe besorgen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 98<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Allen Internierten sollen regelm\u00e4ssig Betr\u00e4ge ausbezahlt werden, damit sie Lebensmittel und Artikel wie Tabakwaren, Toilettenartikel usw. kaufen k\u00f6nnen. Diese Auszahlungen k\u00f6nnen in Form von Krediten oder Einkaufsgutscheinen erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00dcberdies k\u00f6nnen die Internierten Unterst\u00fctzungen der Macht, der sie angeh\u00f6ren, der Schutzm\u00e4chte, der Organisationen, die ihnen gegebenenfalls Hilfe gew\u00e4hren, oder ihrer Familien wie auch, entsprechend der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaates, die Eink\u00fcnfte aus ihrem Eigentum entgegennehmen. Die H\u00f6he der vom Heimatstaat ausgerichteten Unterst\u00fctzungen soll f\u00fcr jede Interniertenkategorie (Schwache, Kranke, schwangere Frauen usw.) die gleiche sein. F\u00fcr die Festsetzung dieser Beitr\u00e4ge durch den Heimatstaat und die Verteilung durch den Gewahrsamsstaat d\u00fcrfen nicht die in Artikel 27 des vorliegenden Abkommens verbotenen Benachteiligungen die Grundlage bilden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">F\u00fcr jeden Internierten hat der Gewahrsamsstaat ein ordentliches Konto zu unterhalten, welchem die in diesem Artikel erw\u00e4hnten Betr\u00e4ge, die vom Internierten verdienten L\u00f6hne sowie die ihm gegebenenfalls zugehenden Geldsendungen gutgeschrieben werden. Auch die ihm abgenommenen Betr\u00e4ge, die auf Grund der in dem Gebiete, indem er sich befindet, in Kraft stehenden Gesetzgebung verf\u00fcgbar sein k\u00f6nnen, sollen seinem Konto gutgeschrieben werden. Dem Internierten soll jede Erleichterung gew\u00e4hrt werden, die mit der im betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetzgebung vereinbar ist, um seiner Familie und den von ihm wirtschaftlich abh\u00e4ngigen Personen Unterst\u00fctzungsgelder zuzusenden. Er soll von diesem Konto die f\u00fcr seine pers\u00f6nlichen Ausgaben notwendigen Betr\u00e4ge innerhalb der vom Gewahrsamsstaat festgelegten Grenzen abheben k\u00f6nnen. Ferner sollen ihm jederzeit angemessene Erleichterungen gew\u00e4hrt werden, um in sein Konto Einsicht zu nehmen oder Ausz\u00fcge davon zu erhalten. Dieses Konto ist der Schutzmacht auf Ersuchen mitzuteilen und folgt dem Internierten im Falle seiner Versetzung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.7 Verwaltung und Disziplin<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 99<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Internierungsort soll der Befehlsgewalt eines verantwortlichen Offiziers oder Beamten unterstellt werden, der aus den regul\u00e4ren Milit\u00e4rstreitkr\u00e4ften oder der regul\u00e4ren Zivilverwaltung des Gewahrsamsstaates ausgew\u00e4hlt wird. Der den Internierungsort befehligende Offizier oder Beamte soll den Text des vorliegenden Abkommens in der offiziellen oder einer der offiziellen Sprachen seines Landes besitzen und f\u00fcr dessen Anwendung verantwortlich sein. Das \u00dcberwachungspersonal soll \u00fcber die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sowie \u00fcber die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften unterrichtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Text des vorliegenden Abkommens sowie die Texte der gem\u00e4ss dem vorliegenden Abkommen getroffenen besondern Abmachungen sollen innerhalb des Internierungsortes in einer Sprache, welche die Internierten verstehen, angeschlagen werden oder aber sich im Besitze des Interniertenausschusses befinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Vorschriften, Befehle, Ank\u00fcndigungen und Bekanntmachungen jeder Art sollen den Internierten mitgeteilt und innerhalb der Internierungsorte in einer Sprache, die sie verstehen, angeschlagen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle an einzelne Internierte gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verst\u00e4ndlichen Sprache zu erteilen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 100<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Disziplinarordnung in den Internierungsorten muss mit den Grunds\u00e4tzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit abtr\u00e4gliche k\u00f6rperliche Erm\u00fcdung oder Schikanen physischer oder moralischer Art auferlegen. Die T\u00e4towierung oder Anbringung von Identifikationsmerkmalen oder -kennzeichen auf dem K\u00f6rper ist verboten. Insbesondere sind verboten andauerndes Stehenlassen oder verl\u00e4ngerte Appelle, k\u00f6rperliche Straf\u00fcbungen, milit\u00e4rischer Drill und milit\u00e4rische \u00dcbungen sowie Nahrungseinschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 101<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten haben das Recht, den Beh\u00f6rden, in deren Gewalt sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend das Regime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie haben ferner das unbeschr\u00e4nkte Recht, sich entweder durch Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es f\u00fcr notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, \u00fcber welche sie Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Anliegen und Beschwerden sollen unver\u00e4ndert und mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als unbegr\u00fcndet erweisen, d\u00fcrfen sie nicht Anlass zu irgendeiner Bestrafung geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Interniertenaussch\u00fcsse k\u00f6nnen den Vertretern der Schutzmacht regelm\u00e4ssige Berichte \u00fcber die Lage in den Internierungsorten und \u00fcber die Bed\u00fcrfnisse der Internierten zustellen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 102<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen, der beauftragt ist, sie bei den Beh\u00f6rden des Gewahrsamsstaates, bei den Schutzm\u00e4chten, beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder andern Organisation, die ihnen hilft, zu vertreten. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wieder w\u00e4hlbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die gew\u00e4hlten Internierten sollen ihre Funktionen \u00fcbernehmen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbeh\u00f6rden erhalten hat. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den betreffenden Schutzm\u00e4chten mitgeteilt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 103<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Interniertenaussch\u00fcsse sollen zum k\u00f6rperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Internierten beitragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Namentlich wenn die Internierten beschliessen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterst\u00fctzungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zust\u00e4ndigkeit der Aussch\u00fcsse geh\u00f6ren, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 104<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Mitglieder der Interniertenaussch\u00fcsse sollen nicht zu einer andern Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erf\u00fcllung ihrer Funktionen erschweren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Ausschussmitglieder k\u00f6nnen unter den Internierten die von ihnen ben\u00f6tigten Hilfskr\u00e4fte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen, vor allem eine gewisse f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Versorgungsg\u00fctern usw.) notwendige Freiz\u00fcgigkeit, sollen ihnen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">F\u00fcr ihre postalische und telegrafische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbeh\u00f6rden, den Schutzm\u00e4chten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen f\u00fcr Internierte soll den Ausschussmitgliedern gleicherweise jegliche Erleichterung gew\u00e4hrt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen Ausschussmitglieder in Arbeitsgruppen f\u00fcr ihre Korrespondenz mit ihrem Ausschuss am Hauptinterniertenort geniessen. Diese Korrespondenzen sollen weder beschr\u00e4nkt noch als Teil des in Artikel 107 erw\u00e4hnten Kontingentes betrachtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Kein Ausschussmitglied darf versetzt werden, ohne dass ihm die vern\u00fcnftigerweise notwendige Zeit einger\u00e4umt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Gesch\u00e4ften vertraut zu machen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.8 Beziehungen zur Aussenwelt<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 105<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unmittelbar nach der Internierung von gesch\u00fctzten Personen sollen die Gewahrsamsstaaten diesen Personen selbst, der Macht, der sie angeh\u00f6ren, und ihrer Schutzmacht die zur Ausf\u00fchrung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Massnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder \u00c4nderung dieser Massnahmen Mitteilung machen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 106<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unmittelbar nach seiner Internierung oder sp\u00e4testens eine Woche nach seiner Ankunft am Internierungsort und ebenso in F\u00e4llen von Krankheit oder \u00dcberf\u00fchrung an einen andern Internierungsort oder in ein Spital soll jedem Internierten die Gelegenheit einger\u00e4umt werden, direkt an seine Familie und an die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle eine Internierungskarte zu senden, die m\u00f6glichst dem diesem Abkommen beigef\u00fcgten Muster entspricht und die Empf\u00e4nger von seiner Internierung, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt. Die Bef\u00f6rderung dieser Karten soll so rasch als m\u00f6glich erfolgen und darf in keiner Weise verz\u00f6gert werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 107<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten sind erm\u00e4chtigt, Briefe und Karten abzuschicken und zu empfangen. Falls der Gewahrsamsstaat es f\u00fcr notwendig erachtet, die Zahl der von jedem Internierten abgesandten Briefe und Karten zu beschr\u00e4nken, darf diese Anzahl nicht geringer sein als monatlich zwei Briefe und vier Karten, die soweit als m\u00f6glich den dem vorliegenden Abkommen beigef\u00fcgten Mustern entsprechen sollen. Wenn die an Internierte gerichtete Korrespondenz beschr\u00e4nkt werden muss, darf eine solche Beschr\u00e4nkung nur vom Heimatstaat, allenfalls auf Verlangen des Gewahrsamsstaates, angeordnet werden. Diese Briefe und Karten sind in angemessener Frist zu bef\u00f6rdern und d\u00fcrfen aus disziplinarischen Gr\u00fcnden weder auf- noch zur\u00fcckgehalten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Internierten, die seit l\u00e4ngerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht m\u00f6glich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch betr\u00e4chtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, gegen Entrichtung der Telegrammgeb\u00fchren in dem Geld, \u00fcber das sie verf\u00fcgen, Telegramme zu senden. Auch in F\u00e4llen anerkannter Dringlichkeit steht ihnen diese Verg\u00fcnstigung zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Regel soll der Briefwechsel der Internierten in ihrer Muttersprache gef\u00fchrt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien k\u00f6nnen indessen Korrespondenzen auch in andern Sprachen zulassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 108<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten sind berechtigt, durch die Post oder auf jede andere Weise Einzelund Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Medikamente sowie B\u00fccher und Gegenst\u00e4nde enthalten, die zur Befriedigung ihrer religi\u00f6sen und Studienbed\u00fcrfnisse und der Freizeitbesch\u00e4ftigung dienen. Diese Sendungen k\u00f6nnen den Gewahrsamsstaat in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die ihm das vorliegende Abkommen \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sollten milit\u00e4rische Gr\u00fcnde eine Begrenzung der Anzahl dieser Sendungen erfordern, sind die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere, den Internierten Hilfe bringende Organisation, die mit der Weiterleitung dieser Sendungen beauftragt sind, geb\u00fchrend davon zu verst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn n\u00f6tig sollen die Modalit\u00e4ten der Bef\u00f6rderung von Einzel- oder Sammelsendungen Gegenstand von besondern Abmachungen zwischen den betreffenden M\u00e4chten sein, wodurch jedoch der Empfang solcher Hilfssendungen durch die Internierten auf keinen Fall verz\u00f6gert werden darf. Lebensmittel- und Kleidersendungen sollen keine B\u00fccher enthalten. \u00c4rztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in Sammelpaketen versandt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 109<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien \u00fcber das beim Empfang und bei der Verteilung von Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden Abkommen beigef\u00fcgte Reglement betreffend kollektive Sendungen angewendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die oben erw\u00e4hnten besondern Abmachungen d\u00fcrfen auf keinen Fall das Recht der Interniertenaussch\u00fcsse beschr\u00e4nken, die f\u00fcr die Internierten bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und dar\u00fcber im Interesse der Empf\u00e4nger zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ebensowenig d\u00fcrfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees von Roten Kreuz und jeder andern mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation f\u00fcr Internierte beschr\u00e4nken, ihre Verteilung an die Empf\u00e4nger zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 110<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle f\u00fcr die Internierten bestimmten Hilfssendungen sind von s\u00e4mtlichen Einfuhr-, Zoll- und andern Geb\u00fchren befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle Sendungen, einschliesslich der Hilfspostpakete und Geldsendungen aus andern L\u00e4ndern, die an die Internierten gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsb\u00fcros oder der in Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle abgeschickt werden, sollen sowohl im Ursprungs- und Bestimmungs- als auch im Durchgangsland von allen Postgeb\u00fchren befreit sein. Zu diesem Zwecke sollen insbesondere die im Weltpostvertrag von 1947 und in den Vereinbarungen des Weltpostvereins zugunsten der in Lagern oder Zivilgef\u00e4ngnissen zur\u00fcckgehaltenen Zivilpersonen feindlicher Staatsangeh\u00f6rigkeit vorgesehenen Befreiungen auf die anderen gesch\u00fctzten Personen ausgedehnt werden, die nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens interniert wurden. Die L\u00e4nder, die an diesen Vereinbarungen nicht teilnehmen, sind gehalten, die vorgesehenen Geb\u00fchrenbefreiungen unter den gleichen Bedingungen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Transportkosten der f\u00fcr die Internierten bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem andern Grunde nicht auf dem Postweg bef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, fallen in allen im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsstaates liegenden Gebieten zu dessen Lasten. Die andern am Abkommen beteiligten M\u00e4chte haben f\u00fcr die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die nach den Bestimmungen der vorhergehenden Abs\u00e4tze nicht gedeckt sind, fallen zu Lasten des Absenders.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien sollen sich bem\u00fchen, die Geb\u00fchren f\u00fcr die von den Internierten aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des M\u00f6glichen zu erm\u00e4ssigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 111<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Sollten milit\u00e4rische Operationen die betreffenden M\u00e4chte verhindern, die ihnen zufallenden Verpflichtungen f\u00fcr den Transport der in den Artikeln 106, 107, 108 und 113 vorgesehenen Sendungen zu erf\u00fcllen, k\u00f6nnen die betreffenden Schutzm\u00e4chte, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es \u00fcbernehmen, den Transport dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder Flugzeugen usw.) zu gew\u00e4hrleisten. Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen Vertragsparteien bem\u00fchen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Transportmittel k\u00f6nnen ebenfalls verwendet werden zur Bef\u00f6rderung von:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Artikel 136 vorgesehenen nationalen B\u00fcros ausgetauscht werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. Briefschaften und die Internierten betreffenden Berichten, die von den Schutzm\u00e4chten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder andern den Internierten Hilfe bringenden Organisation entweder mit ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien ausgetauscht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Bestimmungen beschr\u00e4nken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die aus der Verwendung dieser Transportmittel erwachsenden Kosten sollen proportional der Wichtigkeit der Sendungen von den am Konflikt beteiligten Parteien, deren Angeh\u00f6rigen diese Dienste zugute kommen, getragen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 112<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zensur der an die Internierten gerichteten und von ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als m\u00f6glich vorgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Durchsicht der f\u00fcr die Internierten bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muss in Gegenwart des Empf\u00e4ngers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Internierten darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verz\u00f6gert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein aus milit\u00e4rischen oder politischen Gr\u00fcnden von einer am Konflikt beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur vor\u00fcbergehender Natur sein und soll so kurz als m\u00f6glich befristet sein.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 113<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Gewahrsamsstaaten sollen jede angemessene Erleichterung gew\u00e4hren f\u00fcr die Weiterleitung \u2013 sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere erforderliche Mittel \u2013 von Testamenten, Vollmachten oder allen andern f\u00fcr die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Dokumenten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In allen F\u00e4llen sollen die Gewahrsamsm\u00e4chte den Internierten die Erstellung und die Beglaubigung dieser Dokumente in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsanwalts gestatten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 114<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll den Internierten alle Erleichterungen f\u00fcr die Verwaltung ihres Eigentums gew\u00e4hren, die mit den Internierungsbedingungen und der in Kraft befindlichen Gesetzgebung zu vereinbaren sind. Er kann ihnen zu diesem Zwecke gestatten, in dringenden F\u00e4llen und wenn es die Umst\u00e4nde erlauben, den Internierungsort zu verlassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 115<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In allen F\u00e4llen, in denen ein Internierter Partei in einem Verfahren vor irgendeinem Gericht ist, soll der Gewahrsamsstaat auf Ersuchen des Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis setzen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen dar\u00fcber wachen, dass alle notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und die Durchf\u00fchrung seines Verfahrens oder die Vollziehung eines vom Gericht gef\u00e4llten Urteils erleidet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 116<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Internierte ist erm\u00e4chtigt, in regelm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden und so oft als m\u00f6glich Besuche, vor allem seiner n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen, zu empfangen. In dringlichen F\u00e4llen, besonders im Falle des Todes oder schwerer Krankheit eines Verwandten, soll dem Internierten soweit m\u00f6glich gestattet werden, sich zu seiner Familie zu begeben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.9 Straf- und Disziplinarmassnahmen<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 117<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels gilt f\u00fcr Internierte, die w\u00e4hrend der Internierung eine strafbare Handlung begehen, die in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Kraft stehende Gesetzgebung weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Erkl\u00e4ren Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle von Internierten begangene Handlungen als strafbar, wenn die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch nicht internierte Personen begangen werden, d\u00fcrfen diese Handlungen lediglich eine disziplinarische Bestrafung nach sich ziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Internierter darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 118<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Beh\u00f6rden soweit als m\u00f6glich die Tatsache in Ber\u00fccksichtigung ziehen, dass der Angeklagte kein Angeh\u00f6riger der Gewahrsamsmacht ist. Es steht ihnen frei, das Strafmass, das f\u00fcr die dem Internierten vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, zu verringern; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jedes Einsperren in R\u00e4ume ohne Tageslicht und ganz allgemein alle Arten von Grausamkeiten sind verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Internierte, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe verb\u00fcsst haben, sollen nicht anders als die \u00fcbrigen Internierten behandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Dauer der von einem Internierten erlittenen Untersuchungshaft ist auf jede Freiheitsstrafe anzurechnen, zu der er allenfalls disziplinarisch oder gerichtlich verurteilt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Interniertenaussch\u00fcsse sollen von allen gerichtlichen Verfahren, die gegen Internierte, die sie vertreten, eingeleitet werden, und von deren Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 119<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Internierten k\u00f6nnen folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Busse bis zu 50 Prozent des in Artikel 95 vorgesehenen Lohnes, f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens 30 Tagen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Entzug von Vorteilen, welche \u00fcber die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gew\u00e4hrt wurden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. befohlener Arbeitsdienst von h\u00f6chstens zwei Stunden t\u00e4glich, der f\u00fcr den Unterhalt des Internierungsortes geleistet wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Arrest.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Keinesfalls d\u00fcrfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder f\u00fcr die Gesundheit der Internierten gef\u00e4hrlich sein; Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Internierten sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Dauer einer einzigen Strafe darf niemals das H\u00f6chstmass von 30 aufeinanderfolgenden Tagen \u00fcbersteigen, auch dann nicht, wenn ein Internierter im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber seinen Fall sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten h\u00e4tte, gleichg\u00fcltig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 120<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten, die nach einer Flucht oder bei einem Fluchtversuch wieder ergriffen werden, d\u00fcrfen wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinarisch bestraft werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In Abweichung von Artikel 118 Absatz 3 k\u00f6nnen Internierte, die wegen Flucht oder Fluchtversuches bestraft wurden, einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese \u00dcberwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeintr\u00e4chtigt, an einem Internierungsort durchgef\u00fchrt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigungen zur Folge hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Internierte, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, d\u00fcrfen deswegen nur disziplinarisch bestraft werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 121<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Internierte wegen eines w\u00e4hrend seiner Flucht begangenen Vergehens vor Gericht gestellt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen daf\u00fcr sorgen, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine von einem Internierten begangene strafbare Handlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, Nachsicht \u00fcben, besonders in bezug auf die Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch im Zusammenhang stehen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 122<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Handlungen, die einen Verstoss gegen die Disziplin darstellen, sind unverz\u00fcglich zu untersuchen. Dies gilt besonders f\u00fcr die Flucht oder den Fluchtversuch. Wiederergriffene Internierte sollen so rasch als m\u00f6glich den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">F\u00fcr alle Internierten soll die Untersuchungshaft in Disziplinarf\u00e4llen auf das absolute Mindestmass beschr\u00e4nkt werden und vierzehn Tage nicht \u00fcberschreiten; in allen F\u00e4llen soll ihre Dauer auf eine allenfalls verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe angerechnet werden. Die Bestimmungen der Artikel 124 und 125 sollen auf Internierte angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 123<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Vorbehalt der Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte und h\u00f6heren Beh\u00f6rden k\u00f6nnen Disziplinarstrafen nur vom Kommandanten des Internierungsortes oder von einem verantwortlichen Offizier oder Beamten, dem er seine Disziplinarstrafgewalt \u00fcbertragen hat, verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bevor eine Disziplinarstrafe verh\u00e4ngt wird, soll der angeklagte Internierte genau \u00fcber die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm vorgeworfen werden. Es soll ihm gestattet werden, sein Verhalten zu rechtfertigen, sich zu verteidigen, Zeugen einvernehmen zu lassen und, falls notwendig, die Hilfe eines bef\u00e4higten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Entscheidung soll in Gegenwart des Angeklagten und eines Mitgliedes des Interniertenausschusses ausgesprochen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr als ein Monat verstreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wird \u00fcber einen Internierten eine weitere Disziplinarstrafe verh\u00e4ngt, so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage oder mehr betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Kommandant des Interniertenortes hat ein Disziplinarstrafregister zu f\u00fchren, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 124<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Auf keinen Fall d\u00fcrfen Internierte in Strafanstalten (Kerker, Zuchth\u00e4user, Gef\u00e4ngnisse) \u00fcbergef\u00fchrt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verb\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle R\u00e4ume, in welchen Disziplinarstrafen zu verb\u00fcssen sind, sollen den sanit\u00e4ren Anforderungen gen\u00fcgen und namentlich mit einer gen\u00fcgenden Lagerstatt ausgestattet sein; den bestraften Internierten soll erm\u00f6glicht werden, sich sauber zu halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Internierte Frauen, die eine Disziplinarstrafe verb\u00fcssen, sollen in von den M\u00e4nnerabteilungen getrennten R\u00e4umen festgehalten und unter die unmittelbare \u00dcberwachung von Frauen gestellt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 125<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Disziplinarisch bestrafte Internierte sollen sich t\u00e4glich w\u00e4hrend mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der t\u00e4glichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Internierungsortes oder in ein Spital verbracht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen k\u00f6nnen ihnen bis nach Verb\u00fcssung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Interniertenausschuss anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung \u00fcbergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Kein disziplinarisch bestrafter Internierter darf der Vorteile der Bestimmungen der Artikel 107 und 143 beraubt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 126<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Artikel 71\u201376 sollen einschliesslich in analoger Weise auf Verfahren Anwendung finden, welche gegen Internierte durchgef\u00fchrt werden, die sich auf dem Staatsgebiete des Gewahrsamsstaates befinden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.10 \u00dcberf\u00fchrung von Internierten<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 127<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die \u00dcberf\u00fchrung von Internierten soll immer mit Menschlichkeit durchgef\u00fchrt werden. Im allgemeinen soll sie mit der Eisenbahn oder andern Transportmitteln und mindestens unter den gleichen Bedingungen erfolgen wie die Verlegung der Truppen der Gewahrsamsmacht. M\u00fcssen \u00dcberf\u00fchrungen ausnahmsweise zu Fuss durchgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnen sie erst stattfinden, wenn der Gesundheitszustand der Internierten es erlaubt; auf keinen Fall d\u00fcrfen sie ihnen \u00fcberm\u00e4ssige Anstrengungen auferlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll die Internierten w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung mit Trinkwasser und Nahrung in gen\u00fcgender Menge, G\u00fcte und Abwechslung zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, angemessenem Obdach und der notwendigen \u00e4rztlichen Pflege versehen. Er soll alle n\u00fctzlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit der Internierten w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung zu gew\u00e4hrleisten, und vor der Abreise eine vollst\u00e4ndige Liste der \u00fcbergef\u00fchrten Internierten aufstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Kranke, verwundete oder gebrechliche Internierte sowie W\u00f6chnerinnen sollen nicht \u00fcbergef\u00fchrt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte, es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">N\u00e4hert sich die Front einem Internierungsort, d\u00fcrfen die dort befindlichen Internierten nur dann weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen geschehen kann oder wenn die Internierten durch den Verbleib an Ort und Stelle gr\u00f6sseren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer \u00dcberf\u00fchrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei der Entscheidung \u00fcber eine \u00dcberf\u00fchrung von Internierten soll der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben ber\u00fccksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten f\u00fcr ihre Heimschaffung oder ihre R\u00fcckkehr in ihren Wohnort vermeiden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 128<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Falle der \u00dcberf\u00fchrung sollen die Internierten offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so fr\u00fchzeitig gemacht werden, dass sie ihr Gep\u00e4ck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie sind berechtigt, ihre pers\u00f6nlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gep\u00e4cks kann, falls die Umst\u00e4nde der \u00dcberf\u00fchrung es erfordern, beschr\u00e4nkt werden, doch keinesfalls auf weniger als 25 kg f\u00fcr jeden Internierten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Kommandant des Internierungsortes hat gemeinsam mit dem Interniertenausschuss die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die \u00dcberf\u00fchrung des Gemeinschaftseigentums der Internierten und des Gep\u00e4cks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschr\u00e4nkung nicht mit sich nehmen d\u00fcrfen, durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.11 Todesf\u00e4lle<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 129<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierten sollen ihre Testamente den verantwortlichen Beh\u00f6rden zur sichern Aufbewahrung \u00fcbergeben k\u00f6nnen. Im Falle des Ablebens von Internierten sollen diese Testamente ohne Verzug den durch die Internierten bezeichneten Personen \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Tod jedes Internierten soll durch einen Arzt festgestellt werden, und es ist ein Totenschein auszufertigen, der die Todesursachen und die Umst\u00e4nde, unter welchen der Tod eintrat, angibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gem\u00e4ss den auf dem Staatsgebiet, in dem der betreffende Internierungsort liegt, geltenden Vorschriften soll eine ordnungsgem\u00e4ss registrierte offizielle Todesurkunde ausgefertigt und eine beglaubigte Abschrift davon ohne Verzug der Schutzmacht sowie der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 130<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Gewahrsamsbeh\u00f6rden sollen daf\u00fcr sorgen, dass die in der Gefangenschaft verstorbenen Internierten mit allen Ehren, wenn m\u00f6glich gem\u00e4ss den Riten der Religion, der sie angeh\u00f6rten, bestattet und dass ihre Gr\u00e4ber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder gefunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die verstorbenen Internierten sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge h\u00f6herer Gewalt unumg\u00e4nglich ist. Die Leichen d\u00fcrfen nur aus zwingenden hygienischen Gr\u00fcnden oder auf Grund der Religion des Verstorbenen oder auf seinen eigenen Wunsch hin einge\u00e4schert werden. Im Falle einer Ein\u00e4scherung soll dies unter Angabe der Gr\u00fcnde auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden. Die Asche soll von den Gewahrsamsbeh\u00f6rden sorgf\u00e4ltig aufbewahrt und den nahen Verwandten auf ihr Verlangen hin so rasch als m\u00f6glich \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sobald die Umst\u00e4nde es gestatten, sp\u00e4testens aber bei der Beendigung der Feindseligkeiten, soll der Gewahrsamsstaat durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsb\u00fcros den M\u00e4chten, denen die verstorbenen Internierten angeh\u00f6rten, Listen der fr\u00fcher verstorbenen Internierten \u00fcbermitteln. Diese Listen soffen alle Einzelheiten enthalten, die zur Identifizierung der verstorbenen Internierten und zur genauen Lokalisierung ihrer Gr\u00e4ber notwendig sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 131<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Internierten, die durch eine Wache, einen andern Internierten oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein k\u00f6nnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll vom Gewahrsamsstaat unverz\u00fcglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Schutzmacht soll dar\u00fcber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen aller Zeugen sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll abgefasst und der genannten Macht \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, soll der Gewahrsamsstaat alle Massnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.4.12 Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen L\u00e4ndern<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 132<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gr\u00fcnde, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ausserdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bem\u00fchen, w\u00e4hrend der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen \u00fcber die Freilassung, die Heimschaffung, die R\u00fcckkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen L\u00e4ndern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und M\u00fcttern mit S\u00e4uglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit langer Zeit festgehaltenen Internierten zu treffen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 133<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Internierung soll nach Beendigung der Feindseligkeiten so rasch als m\u00f6glich aufh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei befindlichen Internierten, gegen die eine Strafverfolgung wegen Rechtsverletzungen anh\u00e4ngig ist, die nicht ausschliesslich disziplinarischer Massregelung unterliegen, k\u00f6nnen jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verb\u00fcssung der Strafe zur\u00fcckgehalten werden. Das gleiche gilt f\u00fcr Internierte, die vorher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Nach Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung eines Gebietes sollen durch \u00dcbereinkunft zwischen dem Gewahrsamsstaat und den interessierten M\u00e4chten Kommissionen eingesetzt werden, um verstreute Internierte zu suchen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 134<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien sollen sich bem\u00fchen, bei Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung die R\u00fcckkehr aller Internierten an ihren letzten Wohnsitz zu gew\u00e4hrleisten oder ihre Heimschaffung zu erleichtern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 135<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat soll die Kosten f\u00fcr die R\u00fcckkehr der freigelassenen Internierten an die Orte, wo sie im Augenblick ihrer Internierung wohnten, oder, falls er sie im Verlaufe einer Reise oder auf hoher See festgehalten hat, f\u00fcr die Fortsetzung ihrer Reise oder f\u00fcr ihre R\u00fcckkehr an den Ausgangsort die Kosten \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn der Gewahrsamsstaat einem freigelassenen Internierten, der bereits vorher auf seinem Gebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, die Bewilligung verweigert, dort zu wohnen, so hat er die Kosten f\u00fcr seine Heimschaffung zu \u00fcbernehmen. Wenn hingegen der Internierte es vorzieht, in sein Land zur\u00fcckzukehren, und zwar auf eigene Verantwortung oder um einer Weisung der Regierung, welcher er Gehorsam schuldet, Folge zu leisten, so ist der Gewahrsamsstaat nicht verpflichtet, diese Kosten ausserhalb seines Gebietes zu \u00fcbernehmen. Er ist auch nicht verpflichtet, die Kosten f\u00fcr die Heimschaffung eines Internierten, der auf eigenen Wunsch interniert wurde, zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Werden Internierte gem\u00e4ss Artikel 45 \u00fcberf\u00fchrt, so sollen sich die Macht, die sie \u00fcbergibt, und jene, die sie \u00fcbernimmt, \u00fcber den Anteil der Kosten einigen, welche jede von ihnen zu tragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Bestimmungen sollen besondere Abmachungen nicht beeintr\u00e4chtigen, die zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf den Austausch und die Heimschaffung ihrer in feindlicher Gewalt befindlichen Staatsangeh\u00f6rigen getroffen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">3.5 Auskunftsb\u00fcros und zentrale Auskunftsstelle<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 136<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen F\u00e4llen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsb\u00fcro einrichten, das beauftragt ist, Ausk\u00fcnfte \u00fcber die gesch\u00fctzten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede der am Konflikt beteiligten Parteien soll dem genannten B\u00fcro in der k\u00fcrzestm\u00f6glichen Frist Mitteilungen \u00fcber die Massnahmen \u00fcbermitteln, die sie gegen jede seit mehr als zwei Wochen festgenommene, einem Zwangsaufenthalt unterworfene oder internierte gesch\u00fctzte Person ergriffen hat. Ausserdem soll sie ihre verschiedenen zust\u00e4ndigen Dienststellen beauftragen, dem genannten B\u00fcro umgehend Mitteilung \u00fcber die im Stande dieser Personen eingetretenen \u00c4nderungen, wie \u00dcberf\u00fchrungen, Freilassungen, Heimschaffungen, Entweichungen, Hospitalisierungen, Geburten und Todesf\u00e4lle, zu machen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 137<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das nationale Auskunftsb\u00fcro soll unverz\u00fcglich auf raschestem Wege und durch Vermittlung der Schutzm\u00e4chte einerseits und der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle anderseits der Macht, welcher die oben erw\u00e4hnten Personen angeh\u00f6ren, oder der Macht, auf deren Gebiet sie ihren Wohnsitz hatten, Ausk\u00fcnfte \u00fcber die gesch\u00fctzten Personen zugehen lassen. Die B\u00fcros sollen ebenfalls alle Anfragen beantworten, die in bezug auf gesch\u00fctzte Personen an sie gerichtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Auskunftsb\u00fcros sollen die eine gesch\u00fctzte Person betreffenden Ausk\u00fcnfte weiterleiten, ausser wenn ihre Weiterleitung der betreffenden Person oder ihrer Familie nachteilig sein k\u00f6nnte. Der Zentralstelle d\u00fcrfen selbst in einem solchen Falle die Ausk\u00fcnfte nicht verweigert werden; sie wird, von den Umst\u00e4nden verst\u00e4ndigt, die in Artikel 140 bezeichneten notwendigen Vorsichtsmassregeln treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Alle schriftlichen Mitteilungen eines B\u00fcros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 138<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vom nationalen Auskunftsb\u00fcro erhaltenen und weitergegebenen Mitteilungen soffen so gehalten sein, dass sie die genaue Identifikation der gesch\u00fctzten Person und die umgehende Benachrichtigung ihrer Familie erlauben. F\u00fcr jede Person sollen sie mindestens den Familiennamen, die Vornamen, den Geburtsort und das vollst\u00e4ndige Geburtsdatum, die Staatsangeh\u00f6rigkeit, den letzten Wohnsitz, die besondern Merkmale, den Vornamen des Vaters, den M\u00e4dchennamen der Mutter, Zeitpunkt und Art der in bezug auf die Person getroffene Massnahme, wie auch den Ort, wo diese durchgef\u00fchrt wurden, die Adresse, unter welcher ihre Briefschaften zugestellt werden k\u00f6nnen, sowie den Namen und die Adresse der Person, welche benachrichtigt werden soll, enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gleicherweise sollen regelm\u00e4ssig und, wenn m\u00f6glich, w\u00f6chentlich Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Gesundheitszustand der schwerkranken oder schwer verletzten Internierten weitergeleitet werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 139<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das nationale Auskunftsb\u00fcro ist ferner beauftragt, alle von den in Artikel 136 erw\u00e4hnten gesch\u00fctzten Personen, besonders bei ihrer Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihrem Tod, zur\u00fcckgelassenen pers\u00f6nlichen Wertgegenst\u00e4nde zu sammeln und sie den in Frage kommenden Personen direkt oder, wenn n\u00f6tig, durch Vermittlung der Zentralstelle zu \u00fcbermitteln. Diese Gegenst\u00e4nde sollen vom B\u00fcro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erkl\u00e4rung, welche die Identit\u00e4t der Person, der die Gegenst\u00e4nde geh\u00f6rten, genau festgestellt, sowie von einem vollst\u00e4ndigen Verzeichnis des Paketinhalts begleitet sein. Der Empfang und Versand aller Wertgegenst\u00e4nde dieser Art sollen detailliert im Register eingetragen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 140<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">F\u00fcr gesch\u00fctzte Personen, insbesondere f\u00fcr Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden M\u00e4chten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser Zentralstelle vorschlagen, die dieselbe wie die in Artikel 123 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949\u00fcber die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehene Zentralstelle sein kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Ausk\u00fcnfte der in Artikel 136 vorgesehenen Art, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie m\u00f6glich an das Herkunftsoder Niederlassungsland der betreffenden Person weiterleiten, ausgenommen in F\u00e4llen, wo diese Weiterleitung den Personen, die diese Ausk\u00fcnfte betreffen, oder ihrer Familie schaden k\u00f6nnte. Von seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchf\u00fchrung dieser Weiterleitungen erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien und im besondern jene, deren Angeh\u00f6rigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die vorstehenden Bestimmungen d\u00fcrfen nicht als eine Beschr\u00e4nkung der humanit\u00e4ren T\u00e4tigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 142 erw\u00e4hnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 141<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die nationalen Auskunftsb\u00fcros und die zentrale Auskunftsstelle sollen f\u00fcr alle Postsendungen Portofreiheit geniessen; auch sollen ihnen die in Artikel 110 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des M\u00f6glichen Geb\u00fchrenfreiheit oder zumindest bedeutende Geb\u00fchrenerm\u00e4ssigungen f\u00fcr telegrafische Mitteilungen zugute kommen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">4 VOLLZUG DES ABKOMMENS<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">4.1 Allgemeine Bedingungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 142<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamstaaten f\u00fcr unerl\u00e4sslich erachten, um ihre Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten oder jedem andern vern\u00fcnftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religi\u00f6sen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den gesch\u00fctzten Personen Hilfe bringenden K\u00f6rperschaften die beste Aufnahme gew\u00e4hren. Sie sollen ihnen wie auch ihren geb\u00fchrend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gew\u00e4hren, damit sie die gesch\u00fctzten Personen besuchen, Hilfssendungen und f\u00fcr Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienende Gegenst\u00e4nde irgendwelcher Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Internierungsorte helfen k\u00f6nnen. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen k\u00f6nnen auf dem Gebiete des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land gegr\u00fcndet werden oder aber internationalen Charakter haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte erm\u00e4chtigt sind, ihre T\u00e4tigkeit auf seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszu\u00fcben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle gesch\u00fctzten Personen nicht behindert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 143<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertreter oder Delegierten der Schutzm\u00e4chte sind erm\u00e4chtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich gesch\u00fctzte Personen befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie sollen zu allen von gesch\u00fctzten Personen ben\u00fctzten R\u00e4umlichkeiten Zutritt haben und sich mit ihnen ohne Zeugen, wenn n\u00f6tig durch Vermittlung eines Dolmetschers, unterhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese Besuche d\u00fcrfen nur aus zwingenden milit\u00e4rischen Gr\u00fcnden und bloss ausnahmsweise und vor\u00fcbergehend untersagt werden. Ihre H\u00e4ufigkeit und Dauer d\u00fcrfen nicht begrenzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Den Vertretern und Delegierten der Schutzm\u00e4chte ist betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen w\u00fcnschen, jede Freiheit zu lassen. Der Gewahrsams- oder Besetzungsstaat, die Schutzmacht und gegebenenfalls der Heimatstaat der zu besuchenden Personen k\u00f6nnen \u00fcbereinkommen, Landsleute von Internierten zur Teilnahme an diesen Besuchen zuzulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte geniessen. Die Bezeichnung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die Gebiete befinden, wo sie ihre T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben haben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 144<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren L\u00e4ndern im weitestm\u00f6glichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die milit\u00e4rischen und wenn m\u00f6glich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bev\u00f6lkerung seine Grunds\u00e4tze kennen lernen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die zivilen, milit\u00e4rischen, polizeilichen oder andern Beh\u00f6rden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf gesch\u00fctzte Personen \u00fcbernehmen, m\u00fcssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und \u00fcber dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 145<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und w\u00e4hrend der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzm\u00e4chte die amtlichen \u00dcbersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung seiner Anwendung unter Umst\u00e4nden erlassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 146<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen f\u00fcr solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Person verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehles zur Begehung der einen oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gem\u00e4ss den ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei \u00fcbergeben, sofern diese gegen die erw\u00e4hnten Personen ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen z\u00e4hlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter allen Umst\u00e4nden m\u00fcssen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung geniessen als die in Artikel 105 ff. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949\u00fcber die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 147<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erw\u00e4hnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder G\u00fcter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen gesch\u00fctzt sind: vors\u00e4tzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vors\u00e4tzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeintr\u00e4chtigung der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t der Gesundheit, ungesetzliche Deportation oder Versetzung, ungesetzliche Gefangenhaltung, N\u00f6tigung einer gesch\u00fctzten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kr\u00e4ften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Nehmen von Geiseln sowie Zerst\u00f6rung und Aneignung von Gut, die nicht durch milit\u00e4rische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willk\u00fcrliche Weise vorgenommen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 148<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erw\u00e4hnten Verletzungen zufallen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 149<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gem\u00e4ss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden \u00fcber jede behauptete Verletzung des Abkommens.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Kann \u00fcber das Untersuchungsverfahren keine \u00dcbereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien \u00fcber die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der \u00fcber das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als m\u00f6glich ahnden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">4.2 Schlussbestimmungen <\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 150<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das vorliegende Abkommen ist in franz\u00f6sischer und englischer Sprache abgefasst. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle \u00dcbersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 151<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages tr\u00e4gt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der M\u00e4chte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf er\u00f6ffneten Konferenz vertreten waren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 152<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das vorliegende Abkommen soll sobald als m\u00f6glich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00dcber die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen M\u00e4chten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 153<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sp\u00e4terhin tritt es f\u00fcr jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 154<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In den Beziehungen zwischen M\u00e4chten, die durch das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebr\u00e4uche des Landkrieges gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, erg\u00e4nzt dieses die Abschnitte II und III des den erw\u00e4hnten Haager Abkommen beigef\u00fcgten Reglements.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 155<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen auch jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 156<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen M\u00e4chten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 157<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserkl\u00e4rungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 158<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien bekanntgibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte K\u00fcndigung bleibt jedoch, wenn die k\u00fcndigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, solange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle F\u00e4lle solange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung, Heimschaffung und Wiederansiedlung der durch das vorliegende Abkommen gesch\u00fctzten Personen in Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die K\u00fcndigung gilt nur in bezug auf die k\u00fcndigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gem\u00e4ss den Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechts zu erf\u00fcllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten V\u00f6lkern feststehenden Gebr\u00e4uchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des \u00f6ffentlichen Gewissens ergeben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #003366;\">Artikel 159<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und K\u00fcndigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erh\u00e4lt, in Kenntnis setzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gegeben in Genf am 12. August 1949 in franz\u00f6sischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"toggle\"><a><\/a><\/div>\n<div id=\"voir_aussi_box\" style=\"display: none;\">\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/andere-texte\/\">Andere Texte bez\u00fcglich Kinderrechte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/gesetzesnormen\/ \">Gesetzesnormen der Kinderrechte<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Genfer Abkommen IV \u00fcber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949 Die unterzeichneten Bevollm\u00e4chtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. 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