{"id":2960,"date":"2013-10-17T07:40:12","date_gmt":"2013-10-17T07:40:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2960"},"modified":"2025-12-06T06:23:07","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:07","slug":"regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/","title":{"rendered":"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\">14 Dezember 1990 (Voll Text)<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Angenommen von der Generalversammlung in ihrer Resolution 45\/113 vom 14. Dezember 1990<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">I. Grundlagen<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Das Jugendgerichtssystem soll die Rechte wie auch die Sicherheit Jugendlicher gew\u00e4hrleisten und ihr leibliches und geistiges Wohl f\u00f6rdern. Freiheitsentzug darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Ein Entzug der Freiheit ist bei Jugendlichen nur statthaft in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen und Verfahrensbestimmungen des vorliegenden Regelwerks sowie der Mindestgrunds\u00e4tze der Vereinten Nationen f\u00fcr die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Grunds\u00e4tze). Freiheitsentzug soll bei Jugendlichen nur als letztes Mittel und nur f\u00fcr die k\u00fcrzestm\u00f6gliche Dauer in Betracht kommen und auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben. Die Dauer seines Vollzuges ist von einem Justizorgan festzusetzen und darf die M\u00f6glichkeit einer vorzeitigen Entlassung nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Zweck der vorliegenden Regeln ist es, Mindeststandards f\u00fcr den Schutz Jugendlicher unter Freiheitsentzug, welcher Form auch immer, einzuf\u00fchren, die, von den Vereinten Nationen<br \/>\n\u00fcbernommen, den Menschenrechten und Grundfreiheiten entsprechen und dazu beitragen, sch\u00e4dlichen Wirkungen des Freiheitsentzugs jedweder Art entgegenzuwirken und die gesellschaftliche Eingliederung zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Regeln sind unparteiisch anzuwenden, ohne jede Diskriminierung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t, politischer oder sonstiger<br \/>\n\u00dcberzeugung, kultureller Anschauung oder Lebensart, Verm\u00f6gen, Geburt oder Familienstand, ethnischer oder sozialer Herkunft oder wegen einer Behinderung. Der religi\u00f6se Glaube und die kulturelle Anschauung und Lebensart sowie die Moralvorstellungen des Jugendlichen sind zu achten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. F\u00fcr alle, die im Jugendgerichtssystem beruflich t\u00e4tig sind, sollen die Regeln dazu dienen, auf geeignete Standards Bezug nehmen zu k\u00f6nne, die sich in ihrer Arbeit anleiten und best\u00e4rken.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Dem Personal im Jugendgerichtssystem sollen die Regeln in seiner Landessprache jederzeit zur Verf\u00fcgung stehen. Jugendliche, die die Sprache des Personals der freiheitsentziehenden Einrichtung nicht beherrschen, m\u00fcssen sich eines kostenfreien Dolmetschers bedienen d\u00fcrfen, wo immer dies n\u00f6tig erscheint, vor allem w\u00e4hrend medizinischer Untersuchungen und im Verfahren \u00fcber Disziplinarma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. Erforderlichenfalls sollen die Staaten diese Regeln in ihre Gesetzgebung \u00fcbernehmen oder sie entsprechend erg\u00e4nzen; f\u00fcr den Fall von Verst\u00f6\u00dfen gegen sie sind wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen, einschlie\u00dflich von Anspr\u00fcchen auf Schadenersatz, wenn Jugendliche verletzt werden. Auch sollen die Staaten die praktische Anwendung der Regeln \u00fcberwachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Die zust\u00e4ndigen Organe sollen sich st\u00e4ndig darum bem\u00fchen, der \u00d6ffentlichkeit st\u00e4rker bewusst zu machen, dass die Sorge f\u00fcr inhaftierte Jugendliche und die Vorbereitung ihrer R\u00fcckkehr in die Gesellschaft \u00fcberaus wichtige soziale Aufgaben sind. Zu diesem Zweck m\u00fcssen aktiv Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um offene Kontakte zwischen den Jugendlichen und der \u00f6rtlichen Gemeinde zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">9. Keine Bestimmung dieser Regeln darf so ausgelegt werden, dass sie der Anwendung einschl\u00e4giger, von den Vereinten Nationen verlautbarter oder von der V\u00f6lkergemeinschaft anerkannter Menschenrechtsinstrumente und \u2013normen entgegensteht, die noch besser geeignet sind, um die Rechte, die Betreuung und den Schutz von Jugendlichen, Kindern und aller jungen Menschen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">10. Sollte die praktische Anwendung der in den Abschnitten II. bis einschlie\u00dflich V. enthaltenen besonderen Regelungen in einen Widerspruch zu den Regeln des vorliegenden Abschnitts I. geraten, so gilt die \u00dcbereinstimmung mit diesen als das vorrangige Interesse.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">II. Geltungs-und Anwendungsbereich der Regeln<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">11. F\u00fcr die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Jugendlicher ist jede Person unter 18 Jahren. Die Altersgrenze, unter der einem die Freiheit entzogen werden darf, ist gesetzlich festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Freiheitsentzug ist jede Form von Haft, Gefangenschaft oder Unterbringung einer Person, angeordnet durch ein Justizorgan, eine Verwaltungsbeh\u00f6rde oder andere \u00f6ffentliche Stelle, in einer staatlichen oder privaten Einrichtung, welche diese Person nicht nach Belieben verlassen darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">12. Die Bedingungen und Umst\u00e4nde, unter denen ein Freiheitsentzug durchgef\u00fchrt wird, muss die Achtung der Menschenrechte Jugendlicher gew\u00e4hrleisten. F\u00fcr Jugendliche unter Freiheitsentzug in einer Einrichtung sind sinnvolle Besch\u00e4ftigungen und Programme zu garantieren, die dazu dienen, ihre Gesundheit und ihre Selbstachtung zu erhalten und zu f\u00f6rdern, ihr Verantwortungsgef\u00fchl zu festigen und ihren zu solchen Einstellungen und Fertigkeiten zu verhelfen, die dazu beitragen, ihre F\u00e4higkeiten als Mitglieder der Gesellschaft zu entfalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">13. Jugendlichen unter Freiheitsentzug d\u00fcrfen aus keinem hieraus abgeleiteten Grund die b\u00fcrgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen oder kulturellen Rechte vorenthalten werden, auf die sie nach nationalem oder internationalem Recht einen Anspruch haben und die mit dem Freiheitsentzug vereinbar sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">14. Aufgabe des zust\u00e4ndigen Organs ist es, den Schutz der individuellen Rechte der Jugendlichen im Hinblick auf die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit des Vollzuges der freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen abzusichern; die Zielsetzungen sozialer Wiedereingliederung sind nach Ma\u00dfgabe internationaler Regeln und nationaler Rechtsbestimmungen sicherzustellen durch regelm\u00e4\u00dfige Inspektionen und andere Kontrollmechanismen eines unabh\u00e4ngig zusammengesetzten und nicht zur Einrichtung geh\u00f6renden Gremiums, das befugt ist, die Jugendlichen zu besuchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">15. Die vorliegenden Regeln finden Anwendung auf alle Arten und Formen von Einrichtungen, in denen sich Jugendliche unter Freiheitsentzug befinden. Die Abschnitte I, II IV und V beziehen sich auf alle Haftanstalten und sonstigen Institutionen, in denen Jugendliche festgehalten werden; Abschnitt III bezieht sich insbesondere auf Jugendliche in Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">16. Die Regeln sollen im Rahmen der in jedem Mitgliedsstaat vorherrschenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in die Praxis umgesetzt werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">III. Jugendliche in Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft<\/span><\/h2>\n<p>(Bemerkung: entf\u00e4llt f\u00fcr die Jugendhilfe)<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">IV. Der Betrieb von freiheitsentziehenden Einrichtungen f\u00fcr Jugendliche<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">A. Akten<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">19. Alle Berichte, einschlie\u00dflich gesetzlich vorgeschriebener Register, medizinischer Unterlagen und Akten \u00fcber Disziplinarverfahren, sowie alle anderen Dokumente, die sich auf Form, Inhalt und Einzelheiten der Behandlung beziehen, sind in eine vertrauliche Personalakte aufzunehmen und auf dem Laufenden zu halten; diese Akten sind nach einem leicht verst\u00e4ndlichen System zu ordnen und d\u00fcrfen nur befugten Personen zug\u00e4nglich sein. Soweit m\u00f6glich, soll jeder Jugendliche einzelne Tatsachen oder Wertungen in seiner Personalakte anfechten k\u00f6nnen, um eine Berichtigung unzutreffender, unbegr\u00fcndeter oder unsachlicher Feststellungen zu erreichen. F\u00fcr die Wahrnehmung dieses Rechts sind Verfahrensregeln n\u00f6tig, die geeigneten Dritten die Personalakte zug\u00e4nglich machen und eine Einsichtnahme gestatten. Wenn Jugendliche entlassen werden, sind ihre Akten zu versiegeln und zu einem angemessenen sp\u00e4teren Zeitpunkt zu vernichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">20. Jede Aufnahme eines Jugendlichen in eine freiheitsentziehende Einrichtung setzt einen rechtsg\u00fcltigen Einweisungsbescheid eines Gerichts, einer Verwaltungsinstanz oder einer anderen \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde voraus. Die Entscheidung und ihre Begr\u00fcndung sind sofort in das Aufnahmeregister zu \u00fcbernehmen; kein Jugendlicher darf in einer Einrichtung festgehalten werden, die nicht ein solches Register f\u00fchrt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">B. Verfahren bei Aufnahme und Verlegungen<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">21. Wo immer Jugendliche in Haft gehalten werden, sollen in jedem Einzelfall die folgenden Informationen vollst\u00e4ndig und zuverl\u00e4ssig dokumentiert sein:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Angaben \u00fcber die Identit\u00e4t des Jugendlichen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; die Einweisung und deren Begr\u00fcndung sowie die einweisende Beh\u00f6rde;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Tag und Stunde der Aufnahme, einer Verlegung und der Entlassung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Einzelheiten dar\u00fcber, wie bei Aufnahme, Verlegung oder Entlassung eines Jugendlichen die zur Zeit der Einweisung sorgeberechtigten Personen (Eltern, Vormund) hiervon jeweils benachrichtigt wurden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; soweit bekannt, Einzelheiten \u00fcber Probleme der k\u00f6rperlichen oder geistigen Gesundheit, einschlie\u00dflich Drogen- und Alkoholmissbrauch.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">22. Die Eltern, Vorm\u00fcnder oder n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen eines betroffenen Jugendlichen sind \u00fcber Aufnahme, Ort der Unterbringung, Verlegung und Entlassung jeweils unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">23. Nach erfolgter Aufnahme sind \u00fcber jeden Jugendlichen so bald wie m\u00f6glich vollst\u00e4ndige Berichte mit Angaben \u00fcber die pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde und Verh\u00e4ltnisse zu erstellen und der Verwaltung der Einrichtung vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">24. Anl\u00e4sslich der Aufnahme sind allen Jugendlichen ein Exemplar der Anstaltsordnung sowie eine schriftliche Information \u00fcber ihre Rechte und Pflichten auszuh\u00e4ndigen, abgefasst in verst\u00e4ndlicher Sprache; ebenso die Anschriften von Beh\u00f6rden, die f\u00fcr Beschwerden zust\u00e4ndig sind, und von \u00f6ffentlichen oder privaten Stellen und Organisationen, die juristischen Beistand leisten. Jugendlichen, die nicht lesen k\u00f6nnen oder die Schriftsprache nicht verstehen, m\u00fcssen die Informationen in anderer, ihnen voll verst\u00e4ndlicher Form vermittelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">25. Allen Jugendlichen muss dazu verholfen werden zu verstehen, nach welchen Regeln die innere Organisation der Einrichtung aufgebaut ist, welche Regeln die Ziele und Methoden der Behandlung bestimmen, welche Verhaltensvorschriften und Disziplinarma\u00dfnahmen es gibt, wie auf zul\u00e4ssige Art und Weise Informationen gewonnen und Beschwerden erhoben werden k\u00f6nnen, und was sonst noch alles zu wissen n\u00f6tig ist, um ihre Rechte und Pflichten w\u00e4hrend der Zeit der Haft voll zu erfassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">26. Eine Verlegung Jugendlicher ist auf Kosten der Verwaltung in Transportmitteln mit ausreichender Bel\u00fcftung und Beleuchtung und unter Bedingungen durchzuf\u00fchren, die sie keiner Entbehrung oder Entw\u00fcrdigung aussetzen. Jugendliche d\u00fcrfen nicht willk\u00fcrlich von einer Einrichtung in die andere verlegt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">C. Klassifizierung und Unterbringung<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">27. Unmittelbar nach der Aufnahme ist mit dem Jugendlichen ein Gespr\u00e4ch zu f\u00fchren und ein psycho-sozialer Bericht abzufassen, der alle Punkte enth\u00e4lt, die f\u00fcr das individuelle Ausbildungs- und Behandlungsprogramm des Jugendlichen von Bedeutung sind. Dieser Bericht wird zusammen mit dem Bericht eines Arztes, der den Jugendlichen anl\u00e4sslich der Aufnahme untersucht hat, dem Leiter der Einrichtung vorgelegt, der auf dieser Grundlage sowohl f\u00fcr den Jugendlichen am besten passende Unterbringung innerhalb der Einrichtung bestimmt als auch das erforderliche und durchzuf\u00fchrende individuelle Ausbildungs- und Behandlungsprogramm festlegt. Ist eine besondere resozialisierende Behandlung vonn\u00f6ten und im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer in der Einrichtung durchf\u00fchrbar, erstellt das Fachpersonal der Anstalt einen schriftlichen individuellen Behandlungsplan, der sich zu den angestrebten Behandlungszielen \u00e4u\u00dfert wie auch zu Zeitrahmen, Methoden, Einzelschritten und Fristen, mit denen die Zielvorgaben anzustreben sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">28. Die Haftbedingungen f\u00fcr Jugendliche sind so zu gestalten, dass ihren besonderen Bed\u00fcrfnissen, ihrem Entwicklungsstand und entsprechenden Erfordernissen, wie sie sich aus Lebensalter, Pers\u00f6nlichkeit, Geschlecht, Art der Delinquenz, aber auch geistigem und k\u00f6rperlichem Gesundheitszustand ergeben, vollauf Rechnung getragen wird; dabei ist sicherzustellen, dass die Jugendlichen vor sch\u00e4dlichen Einfl\u00fcssen und gef\u00e4hrlichen Situationen besch\u00fctzt werden. Soweit es um die Aufteilung inhaftierter Jugendlicher in verschiedene Gruppen geht, muss die Gew\u00e4hrleistung jener Form von Behandlung oberstes Gebot sein, die den besonderen Bed\u00fcrfnissen des einzelnen Jugendlichen sowie dem Schutz seines leiblich-geistig-moralischen Wohls am wirksamsten gerecht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">29. In allen Hafteinrichtungen sind Jugendliche von Erwachsenen zu trennen, es sei denn, sie sind Mitglieder derselben Familie. Unter kontrollierten Bedingungen und in Durchf\u00fchrung eines besonderen Programms, das sich f\u00fcr die Jugendlichen als g\u00fcnstig erwiesen hat, d\u00fcrfen sie auch zusammen mit sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hlten Erwachsenen untergebracht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">30. Offene Haftanstalten f\u00fcr Jugendliche sind einzurichten. Offene Anstalten sind solche mit keinen oder nur geringen Sicherheitsvorkehrungen. Die Anzahl der Pl\u00e4tze in ihnen sollte so klein wie m\u00f6glich sein. In geschlossenen Anstalten ist die Zahl der Jugendlichen klein genug zu halten, um eine individualisierende Behandlung zu erlauben. Haftanstalten f\u00fcr Jugendliche sollten dezentralisiert und von ihrer Gr\u00f6\u00dfe her geeignet sein, den Familien Zugang zu den Jugendlichen und Kontakte mit ihnen zu erleichtern. Kleine Haftanstalten besonderer Art sollten geschaffen und zugleich in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Umgebung der Gemeinde eingebettet werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">D. \u00c4u\u00dfere Gestaltung der Haftbedingungen<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">31. Jugendliche unter Freiheitsentzug haben das Recht auf eine Gestaltung der Haftbedingungen, die allen Erfordernissen ihrer Gesundheit und menschenw\u00fcrdigen Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">32. Die bauliche Gestaltung und \u00e4u\u00dfere Umgebung von freiheitsentziehenden Einrichtungen f\u00fcr Jugendliche m\u00fcssen mit dem Ziel der Wiedereingliederung durch anstaltsinterne Behandlung in Einklang stehen; hierbei verdienen die Bed\u00fcrfnisse des Jugendlichen nach einer Privatsph\u00e4re, nach wechselnden Anregungen sowie Gelegenheiten, sich mit Gleichaltrigen zu treffen, nach Leibes\u00fcbungen und Teilnahme am Sport sowie nach Freizeit-Aktivit\u00e4ten besondere Aufmerksamkeit. Die bauliche Struktur der Einrichtungen muss die Gefahr eines Brandes so gering wie m\u00f6glich halten und im Ernstfall eine sichere Evakuierung erlauben; im Interesse der Sicherheit der Jugendlichen muss es ein funktionsf\u00e4higes System f\u00fcr die Ausl\u00f6sung von Feueralarm und einge\u00fcbte Verhaltensregeln f\u00fcr den Notfall geben. Freiheitsentziehende Einrichtungen d\u00fcrfen sich nicht in Gegenden mit bekannten Gesundheitsrisiken oder anderen Gefahren befinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">33. Als Schlafr\u00e4ume sollen je nach den \u00f6rtlichen Vorschriften in der Regel kleine Gruppenr\u00e4ume oder Einbett-R\u00e4ume dienen. W\u00e4hrend der Ruhezeit sind alle Schlafbereiche einschlie\u00dflich der Gruppen- und Einbett-R\u00e4ume unauff\u00e4llig zu \u00fcberwachen, um den Schutz eines jeden Jugendlichen zu sichern. Je nach den \u00f6rtlichen oder staatlichen Vorschriften erh\u00e4lt jeder Jugendliche ein eigenes Bett und ausreichendes Bettzeug, das in sauberem Zustand ausgegeben wird, in gutem Zustand zu erhalten ist und oft genug gewechselt wird, um den Anspr\u00fcchen an Sauberkeit zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">34. Die sanit\u00e4ren Einrichtungen sind \u00f6rtliche so anzubringen und m\u00fcssen so beschaffen sein, dass jeder Jugendliche seinen nat\u00fcrlichen Bed\u00fcrfnissen in Abgeschlossenheit, sauber und diskret nachkommen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">35. Der Besitz pers\u00f6nlicher Gegenst\u00e4nde ist von grundlegender Bedeutung f\u00fcr das Recht auf eine Privatsph\u00e4re und unentbehrlich f\u00fcr das seelische Wohlbefinden des Jugendlichen. Deshalb muss jedem Jugendlichen das Recht zugestanden und anerkannt werden, pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde besitzen zu d\u00fcrfen und sie angemessen aufbewahren zu k\u00f6nnen. Pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde, die der Jugendliche nicht bei sich haben m\u00f6chte oder die beschlagnahmt wurden. sind f\u00fcr ihn sicher aufzubewahren. Ein entsprechendes Verzeichnis muss von ihm unterschrieben sein. F\u00fcr ihre Erhaltung in gutem Zustand ist Sorge zu tragen.<br \/>\nBei der Entlassung sind dem Jugendlichen alle diese Dinge und sein Geld zur\u00fcckzugeben, soweit er Geld nicht hat ausgeben oder Eigentum aus der Anstalt verschicken d\u00fcrfen. Falls der Jugendliche Medikamente empf\u00e4ngt oder solche in seinem Besitz gefunden werden, entscheidet der Arzt \u00fcber ihre Verwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">36. Soweit als m\u00f6glich sollen die Jugendlichen ihre eigene Kleidung tragen d\u00fcrfen. Den freiheitsentziehenden Einrichtungen obliegt es sicherzustellen, dass jeder Jugendliche seine pers\u00f6nliche Kleidung hat, die dem Klima angepasst und der Gesundheit f\u00f6rderlich ist; sie darf keinesfalls herabw\u00fcrdigend oder erniedrigend sein. Wenn Jugendliche zu welchem Zweck auch immer au\u00dferhalb der Einrichtung verbracht werden oder diese verlassen d\u00fcrfen, ist ihnen zu gestatten, ihre eigene Kleidung zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">37. Jede Einrichtung muss daf\u00fcr sorgen, dass zu den \u00fcblichen Mahlzeiten jeder Jugendliche ein ordentlich zubereitetes und angemessen dargereichtes Essen erh\u00e4lt, das nach Qualit\u00e4t und Menge den Anforderungen der Ern\u00e4hrungslehre und Hygiene entspricht, der Gesundheit dient und soweit m\u00f6glich auch religi\u00f6se und kulturelle Gebote ber\u00fccksichtigt. Sauberes Trinkwasser muss jedem Jugendlichen jederzeit zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">E. Schule, Berufsausbildung und Arbeit<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">38. Jeder Jugendliche im schulpflichtigen Alter hat nach Ma\u00dfgabe seiner Bed\u00fcrfnisse und F\u00e4higkeiten Anspruch auf Unterricht, der darauf ausgerichtet ist, ihn auf die R\u00fcckkehr in die Gesellschaft vorzubereiten. Wo immer m\u00f6glich, soll dieser Unterricht au\u00dferhalb der freiheitsentziehenden Einrichtung in \u00f6rtlichen Schulen stattfinden; in jedem Fall ist er durch qualifizierte Lehrkr\u00e4fte nach Pl\u00e4nen zu erteilen, die dem staatlichen Ausbildungssystem entsprechen, so dass der Jugendliche nach der Entlassung ohne Schwierigkeiten den Schulbesuch fortsetzen kann. Besondere Aufmerksamkeit hat die Verwaltung der Einrichtungen der Schulausbildung Jugendlicher ausl\u00e4ndischer Herkunft oder mit eigenen kulturellen oder ethnischen Bed\u00fcrfnissen zuzuwenden. Jugendliche Analphabeten oder solche mit Auffassungsschwierigkeiten oder Lernschw\u00e4chen haben ein Recht auf speziellen Unterricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">39. Nicht mehr schulpflichtige Jugendliche, die ihre Schulausbildung fortsetzen wollen, sollen dies tun d\u00fcrfen und sind darin zu unterst\u00fctzen; um ihnen den Zugang zu entsprechenden Unterrichtsformen zu erm\u00f6glichen, sind alle n\u00f6tigen Bem\u00fchungen einzuleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">40. Schulzeugnisse und Leistungszertifikate, die Jugendliche w\u00e4hrend der Haft erwerben, d\u00fcrfen in keiner Weise erkennen lassen, dass ihr Empf\u00e4nger sich in Haft befand.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">41. In jeder freiheitsentziehenden Einrichtung muss es eine B\u00fccherei angemessenen Umfangs geben, die B\u00fccher und Zeitschriften unterrichtenden und unterhaltenden Inhalts anbietet, die sich f\u00fcr Jugendliche eignen; diese sollen dazu angehalten werden, hiervon Gebrauch zu machen, und jede M\u00f6glichkeit erhalten, dies auch zu tun.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">42. Jeder Jugendliche hat Anspruch auf Ausbildung in einem Beruf, in dem er Chancen hat, sp\u00e4ter einen Arbeitsplatz zu finden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">43. Soweit der Betrieb der Einrichtung das Angebot einer geeigneten Berufswahl zul\u00e4sst, m\u00fcssen die Jugendlichen die Art der Arbeit ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen, die sie dort verrichten wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">44. F\u00fcr Jugendliche unter Freiheitsentzug gelten alle nationalen und internationalen Schutzvorschriften, die sich auf die Arbeit von Kindern und jungen Menschen beziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">45. Die Art der Arbeit muss eine geeignete Berufsausbildung vermitteln, die f\u00fcr die Jugendlichen nach der Entlassung von Nutzen ist. Organisation und Methoden der in freiheitsentziehenden Einrichtungen angebotenen Arbeit sollen der entsprechenden Besch\u00e4ftigung drau\u00dfen so weit wie m\u00f6glich angeglichen sein, um die Jugendlichen auf die Bedingungen eines normalen Berufslebens vorzubereiten. In Erg\u00e4nzung der geleisteten Berufsausbildung sollen die Jugendlichen, wo immer dies m\u00f6glich ist, einer bezahlten Besch\u00e4ftigung nachgehen k\u00f6nnen, und zwar tunlichst in der \u00f6rtlichen Umgebung, um es ihnen so zu erleichtern, nach R\u00fcckkehr in ihre Heimatgemeinde eine passende Stelle zu finden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">46. Jeder Jugendliche, der arbeitet, hat Anspruch auf eine gerechte Verg\u00fctung. Die Interessen der Jugendlichen und ihrer Berufsausbildung d\u00fcrfen nicht dem Zweck untergeordnet werden, f\u00fcr die Einrichtung oder Dritte Gewinn zu erzielen. Ein Teil der Eink\u00fcnfte des Jugendlichen ist in der Regel abzuzweigen, um ihm als angesparte Summe bei der Entlassung ausgeh\u00e4ndigt zu werden. Die verbleibenden Eink\u00fcnfte m\u00fcssen dem Jugendlichen zur Verf\u00fcgung stehen, um Gegenst\u00e4nde f\u00fcr seinen pers\u00f6nlichen Gebrauch zu kaufen, das Opfer der Straftat zu entsch\u00e4digen, oder um es der Familie oder anderen Personen drau\u00dfen zukommen zu lassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">F. Erholung<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">47. Jeder Jugendliche hat das Recht, sich t\u00e4glich eine geeignete Spanne Zeit im Freien und je nach Wetter an der frischen Luft zu bewegen, wof\u00fcr im Regelfall ein geeignetes k\u00f6rperliches Erholungstraining vorzusehen ist. F\u00fcr diese Bet\u00e4tigungen m\u00fcssen gen\u00fcgend Platz, Einrichtungen und Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung stehen. Zus\u00e4tzlich muss jeder Jugendliche Zeit haben, t\u00e4glich Freizeitbesch\u00e4ftigungen nachzugehen, die, falls von ihm gew\u00fcnscht, zum Teil der Entwicklung k\u00fcnstlerischer und handwerklicher Fertigkeiten zu widmen sind. Die Einrichtung muss daf\u00fcr Sorge tragen, dass jeder Jugendliche k\u00f6rperlich f\u00e4hig ist, an den verf\u00fcgbaren Sportprogrammen teilzunehmen. F\u00fcr Jugendliche, die Heilgymnastik und physikalische Therapie ben\u00f6tigen, sind diese unter \u00e4rztlicher Aufsicht anzubieten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">G. Religion<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">48. Jedem Jugendlichen ist zu gestatten, seinen religi\u00f6sen und geistlichen Lebensbed\u00fcrfnissen nachzukommen, vor allem durch den Besuch von Gottesdiensten oder Zusammenk\u00fcnften in der Einrichtung oder durch die Vornahme eigener gottesdienstlicher Handlungen, wof\u00fcr er die n\u00f6tigen B\u00fccher, rituellen Gegenst\u00e4nde und Anweisungen seines Bekenntnisses muss besitzen d\u00fcrfen. Befinden sich in der Einrichtung gen\u00fcgend viele Jugendliche Angeh\u00f6rige derselben Religionsgemeinschaft, m\u00fcssen ein oder mehrere anerkannte Vertreter dieser Religion eingestellt oder zugelassen werden und die Erlaubnis erhalten, regelm\u00e4\u00dfige Gottesdienste abzuhalten und den Jugendlichen, die dies w\u00fcnschen, private seelsorgerische Besuche abzustatten. Jeder Jugendliche hat ein Recht darauf, Besuche von anerkannten Vertretern jeder Religion seiner Wahl zu empfangen, ebenso wie auch das Recht, an religi\u00f6sen Veranstaltungen nicht teilzunehmen und religi\u00f6se Unterweisung, Beratung oder Indoktrination zu verweigern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">H. Medizinische Versorgung<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">49. Jedem Jugendlichen ist eine angemessene medizinische Versorgung zu gew\u00e4hren, sowohl vorbeugender wie heilender Art; dazu geh\u00f6ren auch zahn\u00e4rztliche, augen\u00e4rztliche und psychiatrisch-psychologische Leistungen sowie die Vergabe von Medikamenten und eine \u00e4rztlich verordnete Di\u00e4t. Alle medizinischen Leistungen sollten, wo dies m\u00f6glich ist, den inhaftierten Jugendlichen durch geeignete Gesundheitsdienste der \u00f6rtlichen Gemeinde erbracht werden, in der sich die freiheitsentziehende Einrichtung befindet, um so einerseits eine Stigmatisierung des Jugendlichen zu verhindern und andererseits seine Selbstachtung und Eingliederung in die Gemeinschaft zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">50. Unmittelbar nach der Aufnahme in die Einrichtung hat jeder Jugendliche ein Recht auf Untersuchung durch einen Arzt, damit dieser Hinweise auf eine etwa vorausgegangene Misshandlung festhalten und jeden behandlungsbed\u00fcrftigen k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustand diagnostizieren kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">51. Die den Jugendlichen zuteil werdende medizinische Versorgung ist daraus auszurichten, jede k\u00f6rperliche oder geistige Erkrankung, jeden Drogenmissbrauch oder anderen Befund, der seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft behindern k\u00f6nnte, festzustellen und zu behandeln. Jeder Anstalt m\u00fcssen entsprechend der Zahl und den Erfordernissen ihrer Bewohner ausreichende medizinische Einrichtungen und Ausstattungen jederzeit zug\u00e4nglich sein, und sie muss \u00fcber Personal verf\u00fcgen, dass in Gesundheitsvorsorge und Notfallmedizin ausgebildet ist. Jeder Jugendliche, der krank ist, angibt krank zu sein, \u00fcber entsprechende Beschwerden klagt oder Anzeichen k\u00f6rperlicher oder geistiger Schwierigkeiten bietet, ist unverz\u00fcglich von einem Arzt zu untersuchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">52. Jeder Arzt, der Grund hat anzunehmen, dass die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit eines Jugendlichen gesch\u00e4digt ist oder bei fortdauernder Haft, infolge eines Hungerstreiks oder durch andere Umst\u00e4nde des Freiheitsentzuges Schaden nehmen wird, hat diese dem Leiter der Einrichtung sowie der unabh\u00e4ngigen Beh\u00f6rde, die \u00fcber das Wohl des Jugendlichen zu wachen hat, unverz\u00fcglich zu berichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">53. Leidet ein Jugendlicher an einer Geisteskrankheit, ist er in einer spezialisierten Einrichtung unter unabh\u00e4ngiger medizinischer Leitung zu behandeln. Mit den zust\u00e4ndigen Stellen sind vorbereitende Vereinbarungen zu treffen, um die n\u00f6tige Fortsetzung der therapeutischen Behandlung nach der Entlassung abzusichern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">54. Freiheitsentziehende Einrichtungen f\u00fcr Jugendliche haben spezialisierte Programme f\u00fcr die Pr\u00e4vention von Drogenmissbrauch und die Behandlung von Drogenabh\u00e4ngigen bereitzuhalten, die durch eigens hierf\u00fcr ausgebildetes Personal durchgef\u00fchrt werden. Diese Programme m\u00fcssen am Lebensalter, dem Geschlecht und anderen Eigenheiten der betroffenen Jugendlichen ausgerichtet werden; f\u00fcr drogen- und alkoholabh\u00e4ngige Jugendliche m\u00fcssen au\u00dferdem Entgiftungseinrichtungen mit ausgebildetem Personal zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">55. Arzneimittel d\u00fcrfen nur zu Zwecken einer medizinisch erforderlichen Behandlung angewendet werden, und dies m\u00f6glichst mit Einwilligung des betroffenen Jugendlichen. Auf keinen Fall d\u00fcrfen sie verwendet werden, um Informationen zu erhalten, ein Gest\u00e4ndnis zu erreichen, oder als eine Disziplinar- oder Sicherungsma\u00dfnahme.<br \/>\nJugendliche d\u00fcrfen auch nie als Testpersonen zur experimentellen Einnahme von Medikamenten oder versuchsweisen medikament\u00f6sen Behandlung eingesetzt werden. Wo immer Arzneien angewendet werden, muss qualifiziertes \u00e4rztliches Personal dies anordnen und durchf\u00fchren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">I. Benachrichtigungen bei Krankheit, Unfall und Tod<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">56. Die Familie, der Vormund und jede andere vom Jugendlichen angegebene Person sind im Falle wichtiger gesundheitlicher Ver\u00e4nderungen des Jugendlichen zu benachrichtigen und auf Anforderung auch \u00fcber seinen Gesundheitszustand im allgemeinen zu informieren. Vom Tode des Jugendlichen hat der Leiter der Einrichtung die Familie des Jugendlichen, den Vormund oder die andere angegebene Person sofort zu benachrichtigen; ferner dann, wenn der Jugendliche so krank oder verletzt ist, dass er in ein Krankenhaus au\u00dferhalb der Einrichtung verlegt werden muss, oder wenn sein Zustand seine klinische Versorgung innerhalb der Einrichtung f\u00fcr mehr als 48 Stunden erfordert. Bei ausl\u00e4ndischen Jugendlichen ist auch die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">57. Stirbt ein Jugendlicher w\u00e4hrend des Freiheitsentzuges, ist der n\u00e4chste Angeh\u00f6rige berechtigt, die Todesbescheinigung einzusehen, den Leichnam zu sehen und zu bestimmen, was mit ihm geschehen soll. Auch muss eine unabh\u00e4ngige Untersuchung der Todesursache stattfinden und der Bericht hier\u00fcber dem n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zug\u00e4nglich gemacht werden. Eine solche Untersuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Tod des Jugendlichen innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung aus der Einrichtung eintritt und Grund zu der Annahme besteht, dass er mit der Zeit der Haft zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">58. Ein Jugendlicher ist so fr\u00fch wie m\u00f6glich zu informieren, wenn ein n\u00e4chster Angeh\u00f6riger stirbt, schwer erkrankt oder schwer verletzt wird; dem Jugendlichen soll erm\u00f6glicht werden, der Beerdigung des Verstorbenen beizuwohnen oder den schwerkranken Angeh\u00f6rigen am Krankenbett zu besuchen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">J. Kontakte mit der Au\u00dfenwelt<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">59. Die Verbindung zur Au\u00dfenwelt ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf gerechte und menschliche Behandlung und unverzichtbar f\u00fcr die Vorbereitung der Jugendlichen auf ihre R\u00fcckkehr in die Gesellschaft; deshalb ist mit allen Mitteln sicherzustellen, dass die Jugendlichen angemessene Au\u00dfenkontakte haben. Es muss ihnen gestattet sein, mit ihren Familien, Freunden und anderen Personen oder mit Vertretern angesehener gesellschaftlicher Organisationen in Austausch zu stehen, au\u00dferhalb der Einrichtung ihr Heim und ihre Familie zu besuchen und mit besonderer Erlaubnis die Einrichtung zu schulischen, beruflichen und anderen wichtigen Zwecken zu verlassen. Jugendlichen, die eine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfen, ist die Zeit au\u00dferhalb der Einrichtung auf die Strafzeit anzurechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">60. Jeder Jugendliche hat das Recht, regelm\u00e4\u00dfig und h\u00e4ufig Besuche zu empfangen, die im Prinzip einmal in der Woche und nicht seltener als einmal im Monat stattfinden sollen; dies unter Bedingungen, die dem Bedarf des Jugendlichen an einer Privatsph\u00e4re und an Kontakt und unbeeintr\u00e4chtigter Kommunikation mit seiner Familie und seinem Verteidiger Rechnung tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">61. Jeder Jugendliche hat das Recht, mindestens zweimal pro Woche mit einer Person seiner Wahl in briefliche oder fernm\u00fcndliche Verbindung zu treten, soweit keine gesetzlichen Einschr\u00e4nkungen gelten; ihm muss geholfen werden, von diesem Recht aus tats\u00e4chlich Gebrauch zu machen. Jeder Jugendliche hat das Recht, Post zu empfangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">62. Jugendliche m\u00fcssen Gelegenheit erhalten, sich regelm\u00e4\u00dfig auf dem Stand neuester Ereignisse zu halten, indem sie Zeitungen, Zeitschriften und andere Ver\u00f6ffentlichungen lesen, durch Rundfunk- und Fernsehprogramme oder Filme, ferner durch den Empfang der Besuche von Vertretern sie interessierender zugelassener Vereine oder Organisationen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">K. Sicherungsma\u00dfnahmen, unmittelbarer Zwang und deren Grenzen<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">\n63. Der Einsatz von Zwangsmitteln und die Anwendung unmittelbaren Zwangs, gleichviel zu welchem Zweck, sind verboten mit Ausnahme der in Regel 64 beschriebenen F\u00e4lle.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">64. Der Einsatz von Zwangsmitteln und die Anwendung unmittelbaren Zwangs sind nur in Ausnahmesituationen und nur in den durch Gesetz und Vorschriften ausdr\u00fccklich zugelassenen und aufgez\u00e4hlten F\u00e4llen zul\u00e4ssig, wenn alle anderen M\u00f6glichkeiten der Kontrolle bereits ersch\u00f6pft sind und versagt haben. Sie d\u00fcrfen sich nicht erniedrigend und herabw\u00fcrdigend auswirken, und von ihnen darf nur eingeschr\u00e4nkt und so kurz wie irgend m\u00f6glich Gebrauch gemacht werden. Auf Anordnung des Verwaltungsleiters darf auf diese Mittel zur\u00fcckgegriffen werden, um einen Jugendlichen davon abzuhalten, sich selbst oder andere zu verletzen oder erheblichen Sachschaden anzurichten. In einem solchen Fall hat der Leiter sofort den Arzt und anderes Fachpersonal hinzuzuziehen und der vorgesetzten Verwaltungsinstanz zu berichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">65. In freiheitsentziehenden Einrichtungen f\u00fcr Jugendliche sind das Tragen und der Gebrauch von Waffen zu verbieten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">L. Disziplinarverfahren<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">66. Disziplinarma\u00dfnahmen und das dazugeh\u00f6rige Verfahren diesen den Zwecken der Sicherheit und eines geordneten Gemeinschaftslebens; sie m\u00fcssen sowohl mit der Achtung der nat\u00fcrlichen W\u00fcrde des Jugendlichen vereinbar sein als auch mit dem wichtigsten Ziel der Behandlung in einer Einrichtung, n\u00e4mlich dem, ein Gef\u00fchl f\u00fcr Gerechtigkeit, f\u00fcr Selbstachtung und f\u00fcr die R\u00fccksicht auf die Grundrechte eines jeden zu vermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">67. Alle Disziplinarma\u00dfnahmen, die einer grausamen, unmenschlichen oder entw\u00fcrdigenden Behandlung bestehen, sind streng verboten; dazu geh\u00f6ren k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung, Einschlie\u00dfung in einer Dunkelzelle, isolierende Einzelhaft und jede andere Strafe, die die leibliche oder geistige Gesundheit des betroffenen Jugendlichen beeintr\u00e4chtigen kann. Verboten ist auch, zu welchem Zweck auch immer die Ern\u00e4hrung zu vermindern und den Kontakt mit Familienangeh\u00f6rigen einzuschr\u00e4nken oder zu unterbinden. Die Arbeit ist steht als ein Erziehungsmittel und als Methode zu betrachten, die Selbstachtung des Jugendlichen im Hinblick darauf zu f\u00f6rdern, seine R\u00fcckkehr in die Gemeinschaft vorzubereiten; als Disziplinarma\u00dfnahme darf Arbeit nicht auferlegt werden. Kein Jugendlicher darf f\u00fcr ein und denselben Disziplinarversto\u00df mehr als einmal sanktioniert werden. Gemeinschaften zu sanktionieren, ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">68. Der Gesetzgeber oder die f\u00fcr den Erlass von Verwaltungsvorschriften zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde m\u00fcssen unter voller R\u00fccksichtnahme auf die grundlegenden Besonderheiten, Bed\u00fcrfnisse und Rechte Jugendlicher Rechtsnormen erlassen, die folgende Punkte regeln:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Definition des Verhaltens, das einen Disziplinarversto\u00df darstellt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Art und Dauer der zul\u00e4ssigen Disziplinarsanktionen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; die f\u00fcr die Verh\u00e4ngung solcher Sanktionen zust\u00e4ndige Stelle;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Rechtsmittel zust\u00e4ndige Stelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">69. Der Bericht \u00fcber ein Fehlverhalten ist sogleich der zust\u00e4ndigen Stelle vorzulegen, die gehalten ist, ohne unn\u00f6tige Verz\u00f6gerung eine Entscheidung zu treffen. Die Stelle hat den Fall selbst gr\u00fcndlich zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">70. Gegen Jugendliche darf eine Disziplinarma\u00dfnahme nur streng nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen verh\u00e4ngt werden. Kein Jugendlicher darf sanktioniert werden, ohne vorher \u00fcber die behauptete Verfehlung in einer f\u00fcr ihn voll verst\u00e4ndlichen Weise unterrichtet worden zu sein, und ohne dass er die n\u00f6tige Gelegenheit hatte, die eigene Verteidigung vorzubringen und das Recht der Beschwerde an eine daf\u00fcr zust\u00e4ndige, unparteiische Stelle wahrzunehmen. \u00dcber alle Disziplinarverfahren sind vollst\u00e4ndige Protokolle aufzubewahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">71. Kein Jugendlicher darf selber disziplinarische Funktionen wahrnehmen, au\u00dfer als Aufsichtsperson \u00fcber bestimmte Gruppen- und Bildungsveranstaltungen, sportliche Bet\u00e4tigungen oder im Zusammenhang mit Selbstverwaltungsprogrammen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">M. Inspektionen und Beschwerden<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">72. Bef\u00e4higte Kontrolleure oder eine gleichwertige, zu diesem Zweck berufene und nicht der Verwaltung der Einrichtung angeh\u00f6rende Stelle m\u00fcssen berechtigt sein, sowohl regul\u00e4re als auch aus eigenem Entschluss unternommene, unangemeldete Inspektionen vorzunehmen; ihre Unabh\u00e4ngigkeit bei Erf\u00fcllung dieser Aufgabe ist vollauf zu gew\u00e4hrleisten. Den Inspektoren ist unbeschr\u00e4nkter Zugang zu allen Personen zu gew\u00e4hren, die in einer Einrichtung besch\u00e4ftigt oder t\u00e4tig sind, die Jugendlichen die Freiheit entzieht oder entziehen kann; das gleiche gilt f\u00fcr den Zugang zu den Jugendlichen selbst sowie zu allen schriftlichen Unterlagen einer solchen Einrichtung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">73. An diesen Inspektionen m\u00fcssen bef\u00e4higte \u00c4rzte teilnehmen, die der kontrollierenden Stelle zugeordnet sind oder dem \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst angeh\u00f6ren und deren Aufgabe es ist, die Befolgung der Vorschriften zu \u00fcberpr\u00fcfen, die die r\u00e4umliche Umgebung, die Hygiene, die Unterbringung und Ern\u00e4hrung, die Bewegung an frischer Luft, die \u00e4rztliche Versorgung und alle anderen Umst\u00e4nde oder Bedingungen des Lebens in der Einrichtung betreffen, die sich auf die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit der Jugendlichen auswirken. Jeder Jugendliche hat das Recht, mit jedem Kontrolleur vertrauliche Gespr\u00e4che zu f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">74. Nach Abschluss der Inspektion ist der Kontrolleur verpflichtet, \u00fcber die erhobenen Befunde einen Bericht vorzulegen. In dem Bericht ist auch die Befolgung der vorliegenden Regeln und einschl\u00e4giger Bestimmungen staatlichen Rechts durch die freiheitsentziehende Einrichtung zu bewerten; werden Schritte f\u00fcr n\u00f6tig erachtet, diese Befolgung abzusichern, sind in den Bericht entsprechende Empfehlungen aufzunehmen. Hat der Kontrolleur tats\u00e4chliche Anhaltspunkte gefunden, die auf eine Verletzung rechtlicher Vorschriften \u00fcber die Rechte von Jugendlichen oder \u00fcber die F\u00fchrung  freiheitsentziehender Einrichtungen f\u00fcr Jugendliche hinweisen, so hat er dies den zur weiteren Untersuchung und Verfolgung zust\u00e4ndigen Stellen mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">75. Jedem Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Leiter der Einrichtung oder dessen beauftragten Vertreter zu wenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">76. Jeder Jugendliche hat das Recht, sich auf den zul\u00e4ssigen Wegen mit einer Bitte oder einer Beschwerde an die der Einrichtung \u00fcbergeordnete Beh\u00f6rde, an das Gericht oder andere berufene Stellen zu wenden; eine inhaltliche Zensur dieser Eingaben findet nicht statt. \u00dcber die jeweilige Antwort ist er unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">77. Es ist anzustreben, ein unabh\u00e4ngiges Amt (Ombudsmann) zu schaffen, das Beschwerden von Jugendlichen unter Freiheitsentzug entgegennimmt, \u00fcberpr\u00fcft und dazu beitr\u00e4gt, sie befriedigenden L\u00f6sungen zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">78. Jeder Jugendliche, der eine Beschwerde einreichen will, hat das Recht, Familienmitglieder, Rechtsanw\u00e4lte, Menschenrechtsgruppen oder \u2013 soweit vorhanden \u2013 andere geeignete Personen um Hilfe zu bitten. Jugendliche, die nicht lesen k\u00f6nnen, sind zu unterst\u00fctzen, wenn sie auf die Dienste \u00f6ffentlicher oder privater Stellen und Organisationen angewiesen sind, die Rechtsrat erteilen oder zust\u00e4ndig sind, Beschwerden entgegenzunehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">N. R\u00fcckkehr in die Gemeinschaft<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">79. Allen Jugendlichen m\u00fcssen besondere Vorkehrungen zugute kommen, die sie darin unterst\u00fctzen, nach der Entlassung in die Gesellschaft, die Familie, die Schulausbildung oder eine Arbeitsstelle zur\u00fcckzukehren. Zu diesem Zweck sind geeignete Verfahren einschlie\u00dflich einer vorzeitigen Entlassung sowie Vorbereitungskurse vorzusehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">80. Die zust\u00e4ndigen Stellen sind gehalten, Dienstleistungen anzubieten und abzusichern, um es den Jugendlichen zu erleichtern, sich in die Gesellschaft wieder einzuf\u00fcgen und Vorurteile ihnen gegen\u00fcber abzubauen. Um die Bedingungen f\u00fcr eine erfolgreiche Wiedereingliederung zu verbessern, haben diese Dienste so weit wie m\u00f6glich daf\u00fcr zu sorgen, dass der Jugendliche nach der Entlassung eine angemessene Wohnung und Arbeitsstelle findet, gen\u00fcgend Kleidung hat und \u00fcber ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verf\u00fcgt. Die Vertreter der solche Dienstleistungen anbietenden Stellen sind schon vor der Entlassung beratend hinzuzuziehen; zu den noch in Haft befindlichen Jugendlichen ist ihnen Zugang zu gew\u00e4hren, um sie bei ihrer R\u00fcckkehr in die Gemeinschaft zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">V. Das Personal<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">81. Das Personal muss fachlich bef\u00e4higt sein; dazu geh\u00f6rt eine ausreichende Zahl von Spezialisten wie P\u00e4dagogen, Berufsausbildern, Beratern, Sozialarbeitern, Psychiatern und Psychologen. Diese und andere Fachspezialisten sind im Regelfall auf Dauer zu besch\u00e4ftigen; teilzeitbesch\u00e4ftigte oder freiwillige Mitarbeiter sind jedoch nicht ausgeschlossen, sofern die Unterst\u00fctzung und das Training, das sie besteuern k\u00f6nnen, zweckm\u00e4\u00dfig und nutzbringend sind. Dar\u00fcber hinaus haben freiheitsentziehende Einrichtungen je nach den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen und Problemen inhaftierter Jugendlicher alle in der \u00f6rtlichen Gemeinde verf\u00fcgbaren und geeigneten Ressourcen und Formen der Unterst\u00fctzung einzusetzen, seien sie f\u00f6rdernder, schulischer, moralischer, geistiger oder anderer Art.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">82. Da der ordentliche Betrieb freiheitsentziehender Einrichtungen von der Integrit\u00e4t, der Menschlichkeit, der pers\u00f6nlichen und fachlichen Bef\u00e4higung zum Umgang mit Jugendlichen sowie der pers\u00f6nlichen Eignung des Personals f\u00fcr diese Arbeit abh\u00e4ngt, muss die Verwaltung auf eine sorgf\u00e4ltige Auswahl und Einwerbung des Personals aller Stufen und Arten bedacht sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">83. Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, sind als Personal Fachbedienstete mit angemessenem Gehalt einzustellen, um geeignete M\u00e4nner und Frauen daf\u00fcr zu interessieren und auf Dauer zu behalten. Das Personal freiheitsentziehender Einrichtungen f\u00fcr Jugendliche ist st\u00e4ndig dazu anzuhalten, seine Aufgaben und Pflichten auf eine menschliche, engagierte, fachkundige, gerechte und wirkungsvolle Art und Weise zu erf\u00fcllen, jederzeit ein Verhalten zu zeigen, das den Respekt der Jugendlichen verdient und erwirbt, ihnen eine beispielhafte Rolle vorzuleben und positive Perspektiven zu vermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">84. Die Verwaltung einer jeden Einrichtung ist so zu gestalten und zu organisieren, dass die Kommunikation zwischen verschiedenen Kategorien von Bediensteten erleichtert wird, um die Zusammenarbeit sowohl zwischen den verschiedenen, mit der Behandlung und Betreuung der Jugendlichen befassten Dienste als auch zwischen den Bediensteten und der Verwaltung zu f\u00f6rdern; auf diese Weise ist anzustreben, f\u00fcr das in direktem Kontakt mit den Jugendlichen befasste Personal Arbeitsbedingungen zu schaffen, die f\u00fcr eine fachgerechte Pflichterf\u00fcllung g\u00fcnstig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">85. Die Ausbildung des Personals muss der Bef\u00e4higung dienen, seine Verantwortlichkeiten erfolgreich wahrzunehmen; dazu geh\u00f6rt insbesondere die Ausbildung in Jugendpsychologie, Jugendhilfe und Jugendschutz sowie in den internationalen Normen und Regelwerken f\u00fcr Menschenrechte und Rechte des Kindes, einschlie\u00dflich der vorliegenden Regeln. Um den Stand der Kenntnisse und des fachlichen K\u00f6nnens zu erhalten und zu verbessern, hat das Personal Fortbildungskurse zu besuchen, die w\u00e4hrend der ganzen Zeit seiner T\u00e4tigkeit in angemessenen Abst\u00e4nden zu organisieren sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">86. Der Leiter\/die Leiterin der Einrichtung muss f\u00fcr diese Aufgabe angemessen qualifiziert und zur Verwaltung bef\u00e4higt sein sowie eine geeignete Ausbildung und Erfahrung mitbringen; die T\u00e4tigkeit ist hauptamtlich wahrzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">87. In Erf\u00fcllung seiner Pflichten hat das Personal freiheitsentziehender Einrichtungen die Menschenw\u00fcrde und die grundlegenden Menschenrechte aller Jugendlichen zu achten und zu sch\u00fctzen. Insbesondere gilt folgendes:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; Kein Angeh\u00f6riger des Personals der Einrichtung darf, unter welchen Umst\u00e4nden oder welchem Vorwand auch immer, irgendeine Art von Folter oder irgendeine Form grober, grausamer, unmenschlicher oder entw\u00fcrdigender Behandlung, Bestrafung, Zurechtweisung oder Disziplinierung anwenden, dazu auffordern oder sie tolerieren;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; jeder Angeh\u00f6rige des Personals hat jedem Fall von Korruption entgegenzutreten, dagegen einzuschreiten und ihn unverz\u00fcglich den zust\u00e4ndigen Stellen anzuzeigen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; jeder Angeh\u00f6rige des Personals hat die vorliegenden Regeln zu befolgen; wer Grund hat anzunehmen, dass eine erhebliche Verletzung der vorliegenden Regeln geschehen ist oder dass es alsbald dazu kommen wird, hat die Angelegenheit seiner vorgesetzten Beh\u00f6rde oder solchen Stellen zu melden, die befugt sind, sie zu \u00fcberpr\u00fcfen oder zu best\u00e4tigen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; jeder Angeh\u00f6rige des Personals hat den Schutz der k\u00f6rperlichen und geistigen Gesundheit der Jugendlichen umfassend sicherzustellen, namentlich auch den Schutz vor leiblichem, sexuellem und seelischem Missbrauch und entsprechender Ausbeutung, und hat sich um sofortige \u00e4rztliche Behandlung zu bem\u00fchen, wann immer dies n\u00f6tig wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; jeder Angeh\u00f6rige des Personals hat das Recht des Jugendlichen auf eine Privatsph\u00e4re zu achten und insbesondere die Vertraulichkeit aller Informationen \u00fcber Jugendliche oder ihre Familien zu wahren, die im Zuge beruflicher T\u00e4tigkeit in Erfahrung gebracht wurden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8211; jeder Angeh\u00f6rige des Personals muss bem\u00fcht sein, solche Unterschiede zwischen dem Leben innerhalb und au\u00dferhalb der freiheitsentziehenden Einrichtung, die die n\u00f6tige Achtung der Menschenw\u00fcrde Jugendlicher zu beeintr\u00e4chtigen drohen, so weit wie m\u00f6glich abzubauen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug 14 Dezember 1990 (Voll Text) Angenommen von der Generalversammlung in ihrer Resolution 45\/113 vom 14. Dezember 1990 I. Grundlagen 1. Das Jugendgerichtssystem soll die Rechte wie auch die Sicherheit Jugendlicher gew\u00e4hrleisten und ihr leibliches und geistiges Wohl f\u00f6rdern. Freiheitsentzug darf nur als letztes Mittel eingesetzt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2960","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v26.5 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug - Humanium<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug - Humanium\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug 14 Dezember 1990 (Voll Text) Angenommen von der Generalversammlung in ihrer Resolution 45\/113 vom 14. Dezember 1990 I. Grundlagen 1. Das Jugendgerichtssystem soll die Rechte wie auch die Sicherheit Jugendlicher gew\u00e4hrleisten und ihr leibliches und geistiges Wohl f\u00f6rdern. Freiheitsentzug darf nur als letztes Mittel eingesetzt [&hellip;]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanium\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2025-12-06T06:23:07+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"30\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/\",\"url\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/\",\"name\":\"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug - Humanium\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\",\"datePublished\":\"2013-10-17T07:40:12+00:00\",\"dateModified\":\"2025-12-06T06:23:07+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/\",\"name\":\"Humanium\",\"description\":\"Kinder zuerst!\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.humanium.org\/de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug - Humanium","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug - Humanium","og_description":"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug 14 Dezember 1990 (Voll Text) Angenommen von der Generalversammlung in ihrer Resolution 45\/113 vom 14. Dezember 1990 I. Grundlagen 1. Das Jugendgerichtssystem soll die Rechte wie auch die Sicherheit Jugendlicher gew\u00e4hrleisten und ihr leibliches und geistiges Wohl f\u00f6rdern. Freiheitsentzug darf nur als letztes Mittel eingesetzt [&hellip;]","og_url":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/","og_site_name":"Humanium","article_modified_time":"2025-12-06T06:23:07+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"30\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/","url":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/","name":"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug - Humanium","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif","datePublished":"2013-10-17T07:40:12+00:00","dateModified":"2025-12-06T06:23:07+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#primaryimage","url":"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif","contentUrl":"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/regeln-der-vereinten-nationen-zum-schutz-von-jugendlichen-unter-freiheitsentzug-4\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/#website","url":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/","name":"Humanium","description":"Kinder zuerst!","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2960","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2960"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2960\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20707,"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2960\/revisions\/20707"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2960"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}