{"id":2972,"date":"2013-10-17T09:05:24","date_gmt":"2013-10-17T09:05:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2972"},"modified":"2025-12-06T06:23:07","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:07","slug":"fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-die-beteiligung-von-kindern-an-bewaffneten-konflikten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-die-beteiligung-von-kindern-an-bewaffneten-konflikten\/","title":{"rendered":"Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten<\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\"><span style=\"color: #800000;\">Abgeschlossen in New York am 25. Mai 2000 (Voll Text)<\/span><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ermutigt durch die \u00fcberw\u00e4ltigende Unterst\u00fctzung f\u00fcr das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes3, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die F\u00f6rderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Erneut bekr\u00e4ftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bed\u00fcrfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Beunruhigt \u00fcber die sch\u00e4dlichen und weit reichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und \u00fcber die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und v\u00f6lkerrechtlich gesch\u00fctzte Objekte, darunter \u00d6rtlichkeiten, an denen sich gew\u00f6hnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufh\u00e4lt, wie Schulen und Krankenh\u00e4user, direkt angegriffen werden,<br \/>\nunter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs4, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter f\u00fcnfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Daher in der Erw\u00e4gung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis darauf, dass in Artikel\u00a01 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des \u00dcbereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Vollj\u00e4hrigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht fr\u00fcher eintritt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der \u00dcberzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen, mit dem die Altersgrenze f\u00fcr eine m\u00f6gliche Einziehung von Personen zu den Streitkr\u00e4ften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu ber\u00fccksichtigender Gesichtspunkt ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis darauf, dass die 26.\u00a0Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchf\u00fchrbaren Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Erfreut dar\u00fcber, dass im Juni 1999 das \u00dcbereinkommen Nr.\u00a0182 der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcber das Verbot und unverz\u00fcgliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit5 einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Mit gr\u00f6sster Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkr\u00e4ften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenz\u00fcberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts einzuhalten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen6 verankerten Ziele und Grunds\u00e4tze, einschliesslich des Artikels\u00a051, sowie die einschl\u00e4gigen Normen des humanit\u00e4ren Rechts unber\u00fchrt l\u00e4sst;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschr\u00e4nkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grunds\u00e4tze sowie der Einhaltung der anwendbaren \u00dcbereink\u00fcnfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar f\u00fcr den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder w\u00e4hrend fremder Besetzung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In Anerkennung der besonderen Bed\u00fcrfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gef\u00e4hrdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu ber\u00fccksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu Grunde liegen,<br \/>\n\u00fcberzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchf\u00fchrung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verst\u00e4rken;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufkl\u00e4rungsprogrammen betreffend die Durchf\u00fchrung des Protokolls mitwirken;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Haben Folgendes vereinbart:<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 1<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten treffen alle durchf\u00fchrbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass Angeh\u00f6rige ihrer Streitkr\u00e4fte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkr\u00e4ften eingezogen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0\u00a0Die Vertragsstaaten heben das in Artikel\u00a038 Absatz\u00a03 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter f\u00fcr die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkr\u00e4ften in Lebensjahren an; sie ber\u00fccksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grunds\u00e4tze und anerkennen, dass nach dem \u00dcbereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0\u00a0Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erkl\u00e4rung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkr\u00e4ften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmassnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0\u00a0Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkr\u00e4ften gestatten, treffen Schutzmassnahmen, durch die mindestens gew\u00e4hrleistet wird, dass<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) die Einziehung tats\u00e4chlich freiwillig erfolgt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) die Person \u00fcber die mit dem Milit\u00e4rdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgekl\u00e4rt wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) die Person vor Aufnahme in den staatlichen Milit\u00e4rdienst einen verl\u00e4sslichen Altersnachweis erbringt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.\u00a0\u00a0Jeder Vertragsstaat kann seine Erkl\u00e4rung jederzeit versch\u00e4rfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5.\u00a0\u00a0Die in Absatz\u00a01 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht f\u00fcr Schulen im Sinne der Artikel\u00a028 und 29 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes, die von den Streitkr\u00e4ften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0\u00a0Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkr\u00e4ften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umst\u00e4nden Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0\u00a0Die Vertragsstaaten treffen alle durchf\u00fchrbaren Massnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschliesslich der notwendigen rechtlichen Massnahmen f\u00fcr ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0\u00a0Die Anwendung dieses Artikels ber\u00fchrt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schl\u00f6sse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen \u00dcbereink\u00fcnften und im humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Massnahmen, um die wirksame Durchf\u00fchrung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grunds\u00e4tze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchf\u00fchrbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Milit\u00e4rdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gew\u00e4hren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterst\u00fctzung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchf\u00fchrung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verh\u00fctung von Verst\u00f6ssen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verst\u00f6ssen gegen das Protokoll geworden sind, einschliesslich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterst\u00fctzung. Diese Unterst\u00fctzung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zust\u00e4ndigen internationalen Organisationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterst\u00fctzung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in \u00dcbereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls f\u00fcr den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben \u00fcber die Massnahmen vor, die er zur Durchf\u00fchrung der Bestimmungen des Protokolls, einschliesslich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes nach Artikel\u00a044 des \u00dcbereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchf\u00fchrung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle f\u00fcnf Jahre einen Bericht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Der Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben \u00fcber die Durchf\u00fchrung des Protokolls ersuchen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll liegt f\u00fcr alle Staaten, die Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Der Generalsekret\u00e4r unterrichtet in seiner Eigenschaft als Depositar1 des \u00dcbereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens sowie alle Staaten, die das \u00dcbereinkommen unterzeichnet haben, \u00fcber jede gem\u00e4ss Artikel\u00a03 hinterlegte Erkl\u00e4rungsurkunde.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0F\u00fcr jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation k\u00fcndigen; der Generalsekret\u00e4r unterrichtet sodann die \u00fcbrigen Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens und alle Staaten, die das \u00dcbereinkommen unterzeichnet haben. Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der k\u00fcndigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die K\u00fcndigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Die K\u00fcndigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die K\u00fcndigung ber\u00fchrt auch nicht die weitere Pr\u00fcfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung befasst war.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Jeder Vertragsstaat kann eine \u00c4nderung vorschlagen und sie beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt sodann den \u00c4nderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung \u00fcber den Vorschlag bef\u00fcrworten. Bef\u00fcrwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der \u00dcbermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekret\u00e4r die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede \u00c4nderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Eine nach Absatz\u00a01 angenommene \u00c4nderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3.\u00a0Tritt eine \u00c4nderung in Kraft, so ist sie f\u00fcr die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, w\u00e4hrend f\u00fcr die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle fr\u00fcher von ihnen angenommenen \u00c4nderungen gelten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1.\u00a0Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franz\u00f6sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2.\u00a0Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermittelt allen Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens sowie allen Staaten, die das \u00dcbereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Abgeschlossen in New York am 25. 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