{"id":2984,"date":"2013-10-17T10:29:01","date_gmt":"2013-10-17T10:29:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2984"},"modified":"2025-12-06T06:23:08","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:08","slug":"fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-den-verkauf-von-kindern-die-kinderprostitution-und-die-kinderpornografie","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-den-verkauf-von-kindern-die-kinderprostitution-und-die-kinderpornografie\/","title":{"rendered":"Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie<\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\"><span style=\"color: #800000;\">Abgeschlossen in New York am 25. Mai 2000<br \/>\n (Voll Text)<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erw\u00e4gung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes3 und zur weiteren Durchf\u00fchrung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 11, 21 und 32-36, angebracht w\u00e4re, die Massnahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ferner in der Erw\u00e4gung, dass das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung gesch\u00fctzt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine k\u00f6rperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung sch\u00e4digen k\u00f6nnte;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ernsthaft dar\u00fcber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie betr\u00e4chtliche Ausmasse angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zutiefst besorgt \u00fcber die weit verbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gef\u00e4hrdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie unmittelbar f\u00f6rdert;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gef\u00e4hrdeter Gruppen, namentlich M\u00e4dchen, in h\u00f6herem Masse dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass M\u00e4dchen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Besorgt \u00fcber die zunehmende Verf\u00fcgbarkeit von Kinderpornografie \u00fcber das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bek\u00e4mpfung der Kinderpornografie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die \u00dcbermittlung, die Einfuhr und den vors\u00e4tzlichen Besitz von Kinderpornografie sowie die Werbung daf\u00fcr weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der \u00dcberzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die beg\u00fcnstigenden Umst\u00e4nde wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozio\u00f6konomische Strukturen, gest\u00f6rte Familienverh\u00e4ltnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, sch\u00e4dliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sowie in der \u00dcberzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit unternommen werden m\u00fcssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornografie f\u00fchrt, zu verringern, und ferner in der \u00dcberzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu f\u00f6rdern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis auf die internationalen \u00dcbereink\u00fcnfte betreffend den Schutz von Kindern, einschliesslich des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption4, des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung5, des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern6 sowie des \u00dcbereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcber das Verbot und unverz\u00fcgliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit7;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ermutigt durch die \u00fcberw\u00e4ltigende Unterst\u00fctzung f\u00fcr das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die F\u00f6rderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verh\u00fctung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie der Erkl\u00e4rung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsm\u00e4ssige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer einschl\u00e4giger Beschl\u00fcsse und Empfehlungen zust\u00e4ndiger internationaler Organe durchzuf\u00fchren;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter geb\u00fchrender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes f\u00fcr den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,<br \/>\nhaben Folgendes vereinbart:<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 1<\/span><\/strong><\/h3>\n<p>Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie nach Massgabe dieses Protokolls.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Sinne dieses Protokolls bedeutet:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) \u00abVerkauf von Kindern\u00bb jede Handlung oder jedes Gesch\u00e4ft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder f\u00fcr eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere \u00fcbergeben wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) \u00abKinderprostitution\u00bb die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) \u00abKinderpornografie\u00bb jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und T\u00e4tigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenz\u00fcberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(i) das Anbieten, \u00dcbergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b. der \u00dcbertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeif\u00fchren der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoss gegen die anwendbaren internationalen \u00dcbereink\u00fcnfte betreffend die Adoption;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einf\u00fchren, Ausf\u00fchren, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gilt dies auch f\u00fcr den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie f\u00fcr die Mitt\u00e4terschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen f\u00fcr die Straftaten nach Absatz 1 zu begr\u00fcnden. Vorbehaltlich der Rechtsgrunds\u00e4tze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Massnahmen und Verwaltungsmassnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren internationalen \u00dcbereink\u00fcnften handeln.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit \u00fcber die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begr\u00fcnden, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Massnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit \u00fcber die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden F\u00e4llen zu begr\u00fcnden:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) wenn der Verd\u00e4chtige ein Angeh\u00f6riger dieses Staates ist oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) wenn das Opfer ein Angeh\u00f6riger dieses Staates ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit \u00fcber die genannten Straftaten zu begr\u00fcnden, wenn der Verd\u00e4chtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem seiner Staatsangeh\u00f6rigen begangen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4.\u00a0Dieses Protokoll schliesst die Aus\u00fcbung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsf\u00e4hige Straftaten und werden als auslieferungsf\u00e4hige Straftaten in jeden sp\u00e4ter zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Vertr\u00e4gen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Erh\u00e4lt ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abh\u00e4ngig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Protokoll als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abh\u00e4ngig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als auslieferungsf\u00e4hige Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Diese Straftaten werden f\u00fcr die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 4 ihre Gerichtsbarkeit zu begr\u00fcnden haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Vertragsstaat den T\u00e4ter wegen seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Massnahmen, um den Fall seinen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten gew\u00e4hren einander gr\u00f6sstm\u00f6gliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden und f\u00fcr das Verfahren notwendigen Beweismittel.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten erf\u00fcllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Vertr\u00e4gen oder sonstigen Vereinbarungen \u00fcber Rechtshilfe. Bestehen solche Vertr\u00e4ge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art.7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) Massnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(i) G\u00fcter, wie Dokumente, Verm\u00f6genswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(ii) Ertr\u00e4ge aus solchen Straftaten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Ertr\u00e4ge nachkommen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) Massnahmen zur vor\u00fcbergehenden oder endg\u00fcltigen Schliessung der R\u00e4umlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art.8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu sch\u00fctzen, indem sie insbesondere:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bed\u00fcrfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) kindliche Opfer \u00fcber ihre Rechte und ihre Rolle, \u00fcber Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie \u00fcber die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) zulassen, dass die Ansichten, Bed\u00fcrfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre pers\u00f6nlichen Interessen ber\u00fchren, in \u00dcbereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen und gepr\u00fcft werden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) kindlichen Opfern w\u00e4hrend des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verf\u00fcgung stellen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) die Privatsph\u00e4re und die Identit\u00e4t kindlicher Oper erforderlichenfalls sch\u00fctzen und in \u00dcbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Massnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer f\u00fchren k\u00f6nnten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) gegebenenfalls daf\u00fcr Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einsch\u00fcchterung und Vergeltung sicher sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">g) unn\u00f6tige Verz\u00f6gerungen bei der Entscheidung von F\u00e4llen und der Durchf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen kindlichen Opfern eine Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf das tats\u00e4chliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, einschliesslich Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Opfers, nicht verhindert.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu ber\u00fccksichtigender Gesichtspunkt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um eine geeignete, insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen Straftaten arbeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Massnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und\/oder Organisationen zu gew\u00e4hrleisten, die an der Verh\u00fctung solcher Straftaten und\/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeintr\u00e4chtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten werden Gesetze, Verwaltungsmassnahmen sowie sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verh\u00fctung der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten beschliessen oder verst\u00e4rken, durchf\u00fchren und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gef\u00e4hrdet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten f\u00f6rdern durch Informationst\u00e4tigkeit mit allen geeigneten Mitteln sowie durch Aufkl\u00e4rung und Schulung das Bewusstsein der breiten \u00d6ffentlichkeit, einschliesslich der Kinder, in Bezug auf vorbeugende Massnahmen und sch\u00e4dliche Folgen der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten. Bei der Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel f\u00f6rdern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an solchen Informations-, Aufkl\u00e4rungs- und Schulungsprogrammen, einschliesslich auf internationaler Ebene.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchf\u00fchrbaren Massnahmen, um jede geeignete Hilfe f\u00fcr die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, einschliesslich ihrer vollst\u00e4ndigen sozialen Wiedereingliederung und ihrer vollst\u00e4ndigen k\u00f6rperlichen und psychischen Genesung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle kindlichen Opfer der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, die ihnen erm\u00f6glichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die Herstellung und Verbreitung von Material, mit dem f\u00fcr die in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte zur St\u00e4rkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schliessen, um den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornografie und den Kindersextourismus zu verh\u00fcten und die f\u00fcr diese Handlungen Verantwortlichen aufzusp\u00fcren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Vertragsstaaten f\u00f6rdern ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Beh\u00f6rden, den nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten f\u00f6rdern die internationale Zusammenarbeit zur Unterst\u00fctzung kindlicher Opfer bei ihrer k\u00f6rperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und R\u00fcckf\u00fchrung in die Heimat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Vertragsstaaten f\u00f6rdern die St\u00e4rkung der internationalen Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gef\u00e4hrdung von Kindern durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus beitragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, stellen im Rahmen bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses Protokoll l\u00e4sst zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unber\u00fchrt, die enthalten sind:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) im Recht eines Vertragsstaats; oder<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) in dem f\u00fcr diesen Staat geltenden V\u00f6lkerrecht.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls f\u00fcr den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben \u00fcber die Massnahmen vor, die er zur Durchf\u00fchrung des Protokolls getroffen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des \u00dcbereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchf\u00fchrung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle f\u00fcnf Jahre einen Bericht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Der Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben \u00fcber die Durchf\u00fchrung des Protokolls ersuchen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll liegt f\u00fcr alle Staaten, die Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten, die Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 14<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. F\u00fcr jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 15<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation k\u00fcndigen; der Generalsekret\u00e4r unterrichtet sodann die \u00fcbrigen Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens und alle Staaten, die das \u00dcbereinkommen unterzeichnet haben. Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die K\u00fcndigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Straftaten, die sich vor dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die K\u00fcndigung ber\u00fchrt auch nicht die weitere Pr\u00fcfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung befasst war.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 16<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat kann eine \u00c4nderung vorschlagen und sie beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt sodann den \u00c4nderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung \u00fcber den Vorschlag bef\u00fcrworten. Bef\u00fcrwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der \u00dcbermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekret\u00e4r die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede \u00c4nderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Eine nach Absatz 1 angenommene \u00c4nderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Tritt eine \u00c4nderung in Kraft, so ist sie f\u00fcr die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, w\u00e4hrend f\u00fcr die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle fr\u00fcher von ihnen angenommenen \u00c4nderungen gelten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Art. 17<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll, dessen englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, franz\u00f6sischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermittelt allen Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens und allen Staaten, die das \u00dcbereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie Abgeschlossen in New York am 25. 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