{"id":2995,"date":"2013-10-18T06:24:41","date_gmt":"2013-10-18T06:24:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=2995"},"modified":"2025-12-06T06:23:08","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:08","slug":"fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-ein-individualbeschwerdeverfahren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-ein-individualbeschwerdeverfahren\/","title":{"rendered":"Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend ein  Individualbeschwerdeverfahren"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes zu einem Individualbeschwerdeverfahren<\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\"><span style=\"color: #800000;\">Am 19. Dezember 2011 bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Voll Text).<\/span><br \/>\n<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erw\u00e4gung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verk\u00fcndeten Grunds\u00e4tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden W\u00fcrde und der Gleichheit und Unver\u00e4u\u00dferlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis darauf, dass die Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes (nachstehend \u201edas \u00dcbereinkommen\u201c genannt) die darin festgeschriebenen Rechte f\u00fcr jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind anerkennen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Verm\u00f6gens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Erneut erkl\u00e4rend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein g\u00fcltig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verkn\u00fcpft sind, ebenso in Bekr\u00e4ftigung des Status des Kindes als Rechtssubjekt und als ein Mensch mit W\u00fcrde und sich entwickelnden F\u00e4higkeiten,<br \/>\nin der Erkenntnis, dass der besondere Status und das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis von Kindern es ihnen tats\u00e4chlich erschweren kann, Rechtsmittel f\u00fcr Verletzungen ihrer Rechte zu verlangen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erw\u00e4gung, dass dieses Protokoll nationale und regionale Mechanismen verst\u00e4rken und erg\u00e4nzen wird, die es Kindern erlauben, Beschwerden gegen Rechtsverletzungen vorzubringen, in der Erkenntnis, dass das Kindeswohl im Rahmen von Rechtsmitteln gegen Verletzungen der Rechte des Kindes vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist und solche Rechtsmittel auf allen Ebenen kindgerechte Verfahren vorsehen sollten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Ermunterung der Vertragsparteien, geeignete nationale Mechanismen zu entwickeln, damit Kinder, deren Rechte verletzt wurden, auf nationaler Ebene Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere relevante Sonderorganisationen mit dem Auftrag, die Rechte des Kindes zu f\u00f6rdern und zu sch\u00fctzen, in dieser Hinsicht spielen k\u00f6nnen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Erw\u00e4gung, dass es zur Verst\u00e4rkung und Erg\u00e4nzung solcher nationaler Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Umsetzung des \u00dcbereinkommens und gegebenenfalls der dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokolle betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angemessen w\u00e4re, den Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes (nachstehend \u201eder Ausschuss\u201c genannt) zu erm\u00e4chtigen, die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Haben Folgendes vereinbart:<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil I Allgemeine Bestimmungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 1. Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses f\u00fcr die Rechte des Kindes<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses, wie in diesem Protokoll vorgesehen, an.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss \u00fcbt seine Zust\u00e4ndigkeit im Hinblick auf einen Vertragsstaat dieses Protokolls nicht aus, wenn es um Verletzungen von Rechten geht, die in einem Vertrag festgeschrieben sind, dem dieser Staat nicht als Vertragspartei angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 2. Allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Arbeit des Ausschusses\u00a0<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Wahrnehmung der ihm durch dieses Protokoll \u00fcbertragenen Aufgaben l\u00e4sst sich der Ausschuss vom Grundsatz des Kindeswohls leiten. Er tr\u00e4gt auch den Rechten und der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes geb\u00fchrend zu beachten sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 3. Verfahrensordnung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss beschlie\u00dft eine Verfahrensordnung, die bei der Aus\u00fcbung der ihm durch dieses Protokoll \u00fcbertragenen Aufgaben einzuhalten ist. Dabei hat er insbesondere Artikel 2 dieses Protokolls Rechnung zu tragen, um kindgerechte Verfahren zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzklauseln auf, um die Manipulation des Kindes durch Personen, die in seinem Namen handeln, zu verhindern und darf die Untersuchung einer Mitteilung ablehnen, die nach seiner Auffassung dem Wohl des Kindes nicht zutr\u00e4glich ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 4. Schutzma\u00dfnahmen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einsch\u00fcchterung ausgesetzt sind, weil sie aufgrund dieses Protokolls eine Mitteilung an den Ausschuss einreichen oder mit diesem zusammenarbeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Identit\u00e4t einer Einzelperson oder Personengruppe wird ohne deren ausdr\u00fcckliche Zustimmung nicht offengelegt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil II Beschwerdeverfahren<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 5. Individualbeschwerden <\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Mitteilungen k\u00f6nnen von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, durch diesen Vertragsstaat Opfer einer Verletzung eines der in den folgenden Vertr\u00e4gen festgeschriebenen Rechte geworden zu sein, denen dieser Staat als Vertragspartei angeh\u00f6rt:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(a) das \u00dcbereinkommen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(b) das Fakultativprotokoll zu dem \u00dcbereinkommen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(c) das Fakultativprotokoll zu dem \u00dcbereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Urheber der Mitteilung kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 6. Vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen <\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und, bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Pr\u00fcfung \u00fcbermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, die unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden gegebenenfalls erforderlich sind, um einen m\u00f6glichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden f\u00fcr das oder die Opfer der behaupteten Verletzungen abzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. \u00dcbt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 7. Zul\u00e4ssigkeit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Ausschuss erkl\u00e4rt eine Mitteilung f\u00fcr unzul\u00e4ssig,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(a) wenn die Mitteilung anonym ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(b) wenn die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(c) wenn die Mitteilung einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt oder mit den Bestimmungen des \u00dcbereinkommens und\/oder der dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht wurde oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren gepr\u00fcft worden ist oder gepr\u00fcft wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(e) wenn nicht alle zur Verf\u00fcgung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten l\u00e4sst;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(f) wenn die Mitteilung offenkundig unbegr\u00fcndet oder nicht hinreichend belegt ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls f\u00fcr den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiter bestehen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(h) wenn die Mitteilung nicht binnen eines Jahres nach Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren eingereicht wird, es sei denn, der Urheber der Mitteilung kann nachweisen, dass es nicht m\u00f6glich war, die Mitteilung innerhalb dieser Frist einzureichen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 8. \u00dcbermittlung der Mitteilung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat so bald wie m\u00f6glich vertraulich zur Kenntnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Vertragsstaat \u00fcbermittelt dem Ausschuss schriftliche Erkl\u00e4rungen oder Darlegungen zur Kl\u00e4rung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfema\u00dfnahmen. Der Vertragsstaat \u00fcbermittelt seine Antwort so bald wie m\u00f6glich und innerhalb von sechs Monaten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 9. G\u00fctliche Einigung <\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine Guten Dienste zur Verf\u00fcgung, um eine g\u00fctliche Einigung in der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der im \u00dcbereinkommen und\/oder den dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Beim Zustandekommen einer g\u00fctlichen Einigung unter Mitwirkung des Ausschusses wird die Pr\u00fcfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 10. Pr\u00fcfung der Mitteilungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss pr\u00fcft so schnell wie m\u00f6glich die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss ber\u00e4t \u00fcber Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Sofern der Ausschuss zu vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen aufgefordert hat, hat er die Mitteilung beschleunigt zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Bei der Pr\u00fcfung von Mitteilungen, die Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte geltend machen, untersucht der Ausschuss die Angemessenheit der vom Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des \u00dcbereinkommens getroffenen Ma\u00dfnahmen. Dabei ber\u00fccksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat eine Reihe m\u00f6glicher politischer Ma\u00dfnahmen zur Verwirklichung der in dem \u00dcbereinkommen niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Nach Pr\u00fcfung einer Mitteilung \u00fcbermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien unverz\u00fcglich seine Auffassungen zu der Mitteilung zusammen mit etwaigen Empfehlungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 11. Weiterverfolgung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen geb\u00fchrend in Erw\u00e4gung und unterbreitet dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschlie\u00dflich Angaben \u00fcber alle unter Ber\u00fccksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen und vorgesehenen Ma\u00dfnahmen. Der Vertragsstaat \u00fcbermittelt seine Antwort so bald wie m\u00f6glich und innerhalb von sechs Monaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben \u00fcber Ma\u00dfnahmen, die der Vertragsstaat gegebenenfalls als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen oder in Umsetzung einer g\u00fctlichen Einigung getroffen hat, vorzulegen; dies gilt gegebenenfalls auch, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, f\u00fcr die folgenden Berichte des Vertragsstaats nach Artikel 44 des \u00dcbereinkommens oder, wo zutreffend, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder Artikel 8 des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 12. Mitteilungen von Staaten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erkl\u00e4ren, dass er die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Pr\u00fcfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einem der folgenden Vertr\u00e4ge nicht nach, denen dieser Staat als Vertragspartei angeh\u00f6rt:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(a) das \u00dcbereinkommen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(b) das Fakultativprotokoll zu dem \u00dcbereinkommen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(c) das Fakultativprotokoll zu dem \u00dcbereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der eine derartige Erkl\u00e4rung nicht abgegeben hat, oder die von einem Vertragsstaat stammen, der eine derartige Erkl\u00e4rung nicht abgegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine Guten Dienste zur Verf\u00fcgung, um eine g\u00fctliche Einigung in der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der im \u00dcbereinkommen und\/oder den dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Eine Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 ist von den Vertragsstaaten beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der Kopien davon an die anderen Vertragsstaaten weiterleitet. Eine Erkl\u00e4rung kann jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r gerichtete Notifikation zur\u00fcckgenommen werden. Eine solche R\u00fccknahme hat keinen Einfluss auf die Pr\u00fcfung einer Angelegenheit, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits eingegangenen Mitteilung ist; weitere Mitteilungen eines Vertragsstaates gem\u00e4\u00df diesem Artikel werden nach Eingang der Notifikation \u00fcber die R\u00fccknahme der Erkl\u00e4rung beim Generalsekret\u00e4r nicht entgegengenommen, es sei denn, der Vertragsstaat hat eine neue Erkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil III Untersuchungsverfahren<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 13. Untersuchungsverfahren f\u00fcr schwere oder systematische Rechtsverletzungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Erh\u00e4lt der Ausschuss zuverl\u00e4ssige Angaben, die auf schwere oder systematische Verletzungen von Rechten aus dem \u00dcbereinkommen oder den dazugeh\u00f6rigen Zusatzprotokollen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten durch einen Vertragsstaat hinweisen, fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf, an der \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben mitzuwirken und zu diesem Zweck unverz\u00fcglich zu den Angaben Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss kann unter Ber\u00fccksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zuverl\u00e4ssigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuf\u00fchren und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuf\u00fchren und die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung gepr\u00fcft hat, \u00fcbermittelt er sie unverz\u00fcglich zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Der Vertragsstaat unterbreitet so schnell wie m\u00f6glich und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss \u00fcbermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Nachdem das mit einer Untersuchung nach Absatz 2 zusammenh\u00e4ngende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschlie\u00dfen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 16 dieses Protokolls erstellten Bericht aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts erkl\u00e4ren, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses im Hinblick auf die Rechte, die in einzelnen oder allen in Absatz 1 genannten Vertr\u00e4gen niedergelegt sind, nicht anerkennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erkl\u00e4rung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erkl\u00e4rung jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 14. Weiterverfolgung des Untersuchungsverfahrens<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn \u00fcber die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 dieses Protokolls durchgef\u00fchrte Untersuchung getroffenen und vorgesehenen Ma\u00dfnahmen zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben \u00fcber alle Ma\u00dfnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgef\u00fchrte Untersuchung getroffen hat, vorzulegen, einschlie\u00dflich gegebenenfalls, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, und wo es zutrifft, in den Folgeberichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des \u00dcbereinkommens, Artikel 12 des Fakultativprotokolls betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder Artikel 8 des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil IV Schlussbestimmungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 15. Internationale Hilfe und Zusammenarbeit<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zust\u00e4ndigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen \u00fcbermitteln, die einen Hinweis auf ein Bed\u00fcrfnis an fachlicher Beratung oder Unterst\u00fctzung enthalten, zusammen mit etwaigen Stellungnahmen und Vorschl\u00e4gen des Vertragsstaats zu den Auffassungen oder Empfehlungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss kann diesen Stellen au\u00dferdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll gepr\u00fcften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zust\u00e4ndigkeitsbereich \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit internationaler Ma\u00dfnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein k\u00f6nnen, Fortschritte bei der Umsetzung der im \u00dcbereinkommen und\/oder den dazugeh\u00f6rigen Zusatzprotokollen anerkannten Rechte zu erzielen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 16. Bericht vor Generalversammlung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des \u00dcbereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Aktivit\u00e4ten nach diesem Protokoll auf.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 17. Verbreitung und Bekanntmachung des Fakultativprotokolls<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben \u00fcber die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern und dies durch geeignete und wirksame Ma\u00dfnahmen sowie zug\u00e4nglichen Formaten f\u00fcr Erwachsene und auch f\u00fcr Kinder mit und ohne Behinderung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 18. Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll liegt f\u00fcr jeden Staat, der das \u00dcbereinkommen oder eines der ersten beiden dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das \u00dcbereinkommen oder eines der ersten beiden dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Diesem Protokoll steht jedem Staat zum Beitritt offen, der das \u00dcbereinkommen oder eines der ersten beiden dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 19. Inkrafttreten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. F\u00fcr jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 20. Rechtsverletzungen nach Inkrafttreten<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss ist f\u00fcr Verletzungen von in dem \u00dcbereinkommen und\/oder den ersten beiden dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechten durch den Vertragsstaat nur zust\u00e4ndig, wenn diese nach Inkrafttreten dieses Protokolls geschehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragsstaat, gelten die Verpflichtungen des Staates gegen\u00fcber dem Ausschuss nur im Hinblick auf Verletzungen von in dem \u00dcbereinkommen und\/oder den ersten beiden dazugeh\u00f6rigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechten, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls f\u00fcr diesen Staat geschehen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 21. \u00c4nderungen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat kann eine \u00c4nderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt jeden \u00c4nderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung \u00fcber den Vorschlag bef\u00fcrworten. Bef\u00fcrwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der \u00dcbermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen Treffens, so beruft der Generalsekret\u00e4r das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede \u00c4nderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekret\u00e4r der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte \u00c4nderung tritt am drei\u00dfigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber die \u00c4nderung erreicht. Danach tritt die \u00c4nderung f\u00fcr jeden Vertragsstaat am drei\u00dfigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine \u00c4nderung ist nur f\u00fcr die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 22. K\u00fcndigung<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die K\u00fcndigung ber\u00fchrt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung eingegangen sind oder begonnen wurden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 23. Verwahrung und Unterrichtung durch den Generalsekret\u00e4r<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekret\u00e4r unterrichtet alle Staaten von:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und einer \u00c4nderung nach Artikel 21;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(c) K\u00fcndigungen nach Artikel 22.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 24. Sprachen<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franz\u00f6sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes zu einem Individualbeschwerdeverfahren Am 19. Dezember 2011 bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Voll Text). 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