{"id":3027,"date":"2013-10-28T06:31:43","date_gmt":"2013-10-28T06:31:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=3027"},"modified":"2025-12-06T06:23:08","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:08","slug":"internationales-ubereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-rassendiskriminierung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/internationales-ubereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-rassendiskriminierung\/","title":{"rendered":"Internationales \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" alt=\"\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" alt=\"\" width=\"24\" height=\"24\" \/>Internationales \u00dcbereinkommen zur Beseitigung<br \/>\njeder Form von Rassendiskriminierung<\/span><\/h2>\n<h3><span style=\"color: #800000;\">21. Dezember 1965 (Voll Text)<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">In New York am 21. Dezember 1965 von der UN-Generalversammlung verabschiedet<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten dieses \u00dcbereinkommens,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">eingedenk der Tatsache, dass die Charta der Vereinten Nationen2\u00a0auf dem Grundsatz der angeborenen W\u00fcrde und Gleichheit aller Menschen beruht und dass alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuwirken, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu erreichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu f\u00f6rdern und zu festigen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">eingedenk der in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte enthaltenen feierlichen Feststellung, dass alle Menschen frei und an W\u00fcrde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, Anspruch hat auf alle in der genannten Erkl\u00e4rung aufgef\u00fchrten Rechte und Freiheiten;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erw\u00e4gung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ein Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und jedes Aufreizen zur Diskriminierung haben;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erw\u00e4gung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben, gleichviel in welcher Form und wo sie vorkommen, und dass die Erkl\u00e4rung vom 14. Dezember 1960 (Entschliessung 1514 [XV] der Generalversammlung) \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Unabh\u00e4ngigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialv\u00f6lker die Notwendigkeit einer raschen und bedingungslosen Beendigung derartiger Praktiken bejaht und feierlich verk\u00fcndet hat;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">eingedenk der Erkl\u00e4rung der Vereinten Nationen vom 20. November 1963 (Entschliessung 1904 [XVIII] der Generalversammlung) \u00fcber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung &#8211; einer Erkl\u00e4rung, die feierlich bekr\u00e4ftigt, dass es notwendig ist, jede Form und jedes Anzeichen von Rassendiskriminierung \u00fcberall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verst\u00e4ndnis und Achtung zu wecken f\u00fcr die W\u00fcrde der menschlichen Person;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der \u00dcberzeugung, dass jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegr\u00fcndeten \u00dcberlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und gef\u00e4hrlich ist und dass eine Rassendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in Praxis, nirgends gerechtfertigt ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in erneuter Bekr\u00e4ftigung der Tatsache, dass eine Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe oder ihres Volkstums freundschaftlichen und friedlichen Beziehungen zwischen den V\u00f6lkern im Wege steht und dass sie geeignet ist, den Frieden und die Sicherheit unter den V\u00f6lkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen sogar innerhalb eines Staates zu st\u00f6ren;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der \u00dcberzeugung, dass das Bestehen von Rassenschranken mit den Idealen jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">beunruhigt durch die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehende Rassendiskriminierung und durch die auf rassische \u00dcberlegenheit oder auf Rassenhass gegr\u00fcndete Apartheids-, Segregations- oder sonstige Rassentrennungspolitik einiger Regierungen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">entschlossen, alle erforderlichen Massnahmen zur raschen Beseitigung aller Formen und Anzeichen von Rassendiskriminierung zu treffen sowie rassenk\u00e4mpferische Doktrinen und Praktiken zu verhindern und zu bek\u00e4mpfen, um das gegenseitige Verst\u00e4ndnis zwischen den Rassen zu f\u00f6rdern und eine internationale Gemeinschaft zu schaffen, die frei ist von jeder Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">eingedenk des 19583\u00a0von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen \u00dcbereinkommens \u00fcber Diskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf und des 1960 von der Organisation der Vereinten Nationen f\u00fcr Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommenen \u00dcbereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in dem Wunsch, die in der Erkl\u00e4rung der Vereinten Nationen \u00fcber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung niedergelegten Grunds\u00e4tze zu verwirklichen und die m\u00f6glichst rasche Annahme praktischer Massregeln in diesem Sinne sicherzustellen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">sind wie folgt \u00fcbereingekommen:<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil I<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 1<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. In diesem \u00dcbereinkommen bezeichnet der Ausdruck \u00abRassendiskriminierung\u00bb jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschr\u00e4nkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Aus\u00fcben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des \u00f6ffentlichen Lebens vereitelt oder beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses \u00dcbereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschliessungen, Beschr\u00e4nkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangeh\u00f6rigen vornimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Dieses \u00dcbereinkommen ist nicht so auszulegen, als ber\u00fchre es die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten \u00fcber Staatsangeh\u00f6rigkeit, Staatsb\u00fcrgerschaft oder Einb\u00fcrgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angeh\u00f6rige eines bestimmten Staates diskriminieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Sondermassnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung bestimmter Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gew\u00e4hrleisten, die Schutz ben\u00f6tigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt geniessen und aus\u00fcben k\u00f6nnen, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Massnahmen nicht die Beibehaltung getrennter Rechte f\u00fcr verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht fortgef\u00fchrt werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 2<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten verurteilen die Rassendiskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln unverz\u00fcglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form und der F\u00f6rderung des Verst\u00e4ndnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck\u00a0:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, Handlungen oder Praktiken der Rassendiskriminierung gegen\u00fcber Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen und daf\u00fcr zu sorgen, dass alle staatlichen und \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden und \u00f6ffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, eine Rassendiskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu f\u00f6rdern noch zu sch\u00fctzen noch zu unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) trifft jeder Vertragsstaat wirksame Massnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu \u00e4ndern, aufzuheben oder f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, die eine Rassendiskriminierung &#8211; oder dort, wo eine solche bereits besteht, ihre Fortsetzung &#8211; bewirken,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausge\u00fcbte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der durch die Umst\u00e4nde erforderlichen Rechtsvorschriften,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, wo immer es angebracht ist, alle eine Rassenintegrierung anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewegungen zu unterst\u00fctzen, sonstige Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken zu f\u00f6rdern und allem entgegenzuwirken, was zur Rassentrennung, beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Vertragsstaaten treffen, wenn die Umst\u00e4nde es rechtfertigen, auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Massnahmen, um die angemessene Entwicklung und einen hinreichenden Schutz bestimmter Rassengruppen oder ihnen angeh\u00f6render Einzelpersonen sicherzustellen, damit gew\u00e4hrleistet wird, dass sie in vollem Umfang und gleichberechtigt in den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Massnahmen d\u00fcrfen in keinem Fall die Beibehaltung ungleicher oder getrennter Rechte f\u00fcr verschiedene Rassengruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 3<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 4<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der \u00dcberlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugeh\u00f6rigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu f\u00f6rdern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Massnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszumerzen; zu diesem Zweck \u00fcbernehmen sie unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte niedergelegten Grunds\u00e4tze und der ausdr\u00fccklich in Artikel 5 des vorliegenden \u00dcbereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die \u00dcberlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gr\u00fcnden, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewaltt\u00e4tigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugeh\u00f6rigkeit sowie jede Unterst\u00fctzung rassenk\u00e4mpferischer Bet\u00e4tigung einschliesslich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandat\u00e4tigkeiten, welche die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erkl\u00e4ren und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder T\u00e4tigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder \u00f6rtliche Beh\u00f6rden oder \u00f6ffentliche Einrichtungen die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern oder dazu aufreizen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 5<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grunds\u00e4tzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gew\u00e4hrleisten; dies gilt insbesondere f\u00fcr folgende Rechte:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewaltt\u00e4tigkeit oder K\u00f6rperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung ver\u00fcbt werden,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der F\u00fchrung der \u00f6ffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) sonstige B\u00fcrgerrechte, insbesondere<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">ii) das Recht, jedes Land einschliesslich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zur\u00fcckzukehren,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">iii) das Recht auf Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Verm\u00f6gen als Eigentum zu besitzen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">vi) das Recht zu erben,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4usserung,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt f\u00fcr gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entl\u00f6hnung,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">iii) das Recht auf Wohnung,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">iv) das Recht auf \u00f6ffentliche Gesundheitsf\u00fcrsorge, \u00e4rztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen T\u00e4tigkeiten,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der f\u00fcr die Benutzung durch die \u00d6ffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gastst\u00e4tten, Caf\u00e9s, Theater und Parks.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 6<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten gew\u00e4hrleisten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen, welche ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen verletzen, sowie das Recht, bei diesen Gerichten eine gerechte und angemessene Entsch\u00e4digung oder Genugtuung f\u00fcr jeden infolge von Rassendiskriminierung erlittenen Schaden zu verlangen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 7<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Massnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile zu bek\u00e4mpfen, die zu Rassendiskriminierung f\u00fchren, zwischen den V\u00f6lkern und Rassen- oder Volksgruppen Verst\u00e4ndnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu f\u00f6rdern sowie die Ziele und Grunds\u00e4tze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte, der Erkl\u00e4rung der Vereinten Nationen \u00fcber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses \u00dcbereinkommens zu verbreiten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil II<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 8<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Es wird ein (im folgenden als \u00abAusschuss\u00bb bezeichneter) Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung errichtet; er besteht aus achtzehn in pers\u00f6nlicher Eigenschaft t\u00e4tigen Sachverst\u00e4ndigen von hohem sittlichem Rang und anerkannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangeh\u00f6rigen ausgew\u00e4hlt werden; dabei ist auf eine gerechte geographische Verteilung und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der haupts\u00e4chlichen Rechtssysteme zu achten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gew\u00e4hlt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangeh\u00f6rigen benennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens statt. Sp\u00e4testens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgem\u00e4ss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekret\u00e4r am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die verhandlungs- und beschlussf\u00e4hig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gew\u00e4hlt, welche die h\u00f6chste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. a) Die Ausschussmitglieder werden f\u00fcr vier Jahre gew\u00e4hlt. Jedoch l\u00e4uft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gew\u00e4hlten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen Sachverst\u00e4ndiger aufgeh\u00f6rt hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen Sachverst\u00e4ndigen unter seinen Staatsangeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Die Vertragsstaaten kommen f\u00fcr die Ausgaben der Ausschussmitglieder auf, solange sie Ausschussaufgaben wahrnehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 9<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht \u00fcber die zur Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen vorzulegen, und zwar<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens f\u00fcr den betreffenden Staat und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) danach alle zwei Jahre und sooft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Ausk\u00fcnfte verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen j\u00e4hrlich durch den Generalsekret\u00e4r \u00fcber seine T\u00e4tigkeit und kann auf Grund der Pr\u00fcfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Ausk\u00fcnfte Vorschl\u00e4ge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zugeleitet.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 10<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Ausschuss gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschuss w\u00e4hlt seinen Vorstand f\u00fcr zwei Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen statt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 11<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. F\u00fchrt ein Vertragsstaat nach Ansicht eines anderen Vertragsstaats die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens nicht durch, so kann dieser die Sache dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. Der Ausschuss leitet die Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiter. Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Erl\u00e4uterung oder Erkl\u00e4rung zu der Sache und \u00fcber die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Wird die Sache nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung bei dem Empfangsstaat entweder durch zweiseitige Verhandlungen oder durch ein anderes den Parteien zur Verf\u00fcgung stehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache erneut an den Ausschuss zu verweisen, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Notifizierung zugehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Im Einklang mit den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechts befasst sich der Ausschuss mit einer nach Absatz 2 an ihn verwiesenen Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und ersch\u00f6pft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren \u00fcber Geb\u00fchr in die L\u00e4nge gezogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Der Ausschuss kann in jeder an ihn verwiesenen Sache von den beteiligten Vertragsstaaten alle sonstigen sachdienlichen Angaben verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Ber\u00e4t der Ausschuss \u00fcber eine Sache auf Grund dieses Artikels, so k\u00f6nnen die beteiligten Vertragsstaaten einen Vertreter entsenden, der w\u00e4hrend der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht an den Verhandlungen des Ausschusses teilnimmt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 12<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. a) Nachdem der Ausschuss alle von ihm f\u00fcr erforderlich erachteten Angaben erhalten und ausgewertet hat, ernennt der Vorsitzende eine (im folgenden als \u00abKommission\u00bb bezeichnete) Ad-hoc-Vergleichskommission; sie besteht aus f\u00fcnf Personen, die dem Ausschuss angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, aber nicht m\u00fcssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einm\u00fctiger Zustimmung der Streitparteien ernannt; sie bietet den beteiligten Staaten ihre guten Dienste an, um auf der Grundlage der Achtung dieses \u00dcbereinkommens eine g\u00fctliche Beilegung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) K\u00f6nnen sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht binnen drei Monaten \u00fcber die vollst\u00e4ndige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so w\u00e4hlt der Ausschuss die von den am Streit beteiligten Staaten noch nicht einvernehmlich ernannten Kommissionsmitglieder aus seinen eigenen Reihen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Kommissionsmitglieder sind in pers\u00f6nlicher Eigenschaft t\u00e4tig. Sie d\u00fcrfen nicht Staatsangeh\u00f6rige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaats sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Die Kommission w\u00e4hlt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen von der Kommission bestimmten geeigneten Ort statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Das nach Artikel 10 Absatz 3 gestellte Sekretariat arbeitet auch f\u00fcr die Kommission, sobald ein Streit zwischen Vertragsstaaten die Kommission ins Leben ruft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder nach Voranschl\u00e4gen, die der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen erstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. Der Generalsekret\u00e4r ist befugt, die Ausgaben der Kommissionsmitglieder erforderlichenfalls vor der Erstattung der Betr\u00e4ge durch die am Streit beteiligten Staaten nach Absatz 6 zu bezahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm ausgewerteten Angaben werden der Kommission zur Verf\u00fcgung gestellt; diese kann die beteiligten Staaten auffordern, weitere sachdienliche Angaben beizubringen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 13<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Sobald die Kommission die Sache eingehend beraten hat, verfasst sie einen Bericht, den sie dem Vorsitzenden des Ausschusses vorlegt und der ihre Feststellung \u00fcber alle auf den Streit zwischen den Parteien bez\u00fcglichen Sachfragen sowie die Empfehlungen enth\u00e4lt, die sie zwecks g\u00fctlicher Beilegung des Streits f\u00fcr angebracht h\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Ausschussvorsitzende leitet den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zu. Diese Staaten teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist \u00fcbermittelt der Ausschussvorsitzende den anderen Vertragsstaaten den Bericht der Kommission und die Erkl\u00e4rungen der beteiligten Vertragsstaaten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 14<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Vertragsstaat kann jederzeit erkl\u00e4ren, dass er die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses f\u00fcr die Entgegennahme und Er\u00f6rterung von Mitteilungen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem \u00dcbereinkommen vorgesehenen Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Gibt ein Vertragsstaat eine Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 ab, so kann er eine Stelle innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung errichten oder bezeichnen, die zust\u00e4ndig ist f\u00fcr die Entgegennahme und Er\u00f6rterung der Petitionen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem \u00dcbereinkommen vorgesehenen Rechts zu sein, und die alle sonstigen verf\u00fcgbaren \u00f6rtlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erkl\u00e4rung und der Name einer nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser \u00fcbermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erkl\u00e4rung kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekret\u00e4r zur\u00fcckgenommen werden; dies l\u00e4sst jedoch die dem Ausschuss bereits vorliegenden Mitteilungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Die nach Absatz 2 errichtete oder bezeichnete Stelle f\u00fchrt ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden allj\u00e4hrlich auf geeignetem Wege dem Generalsekret\u00e4r zu den Akten gegeben; jedoch darf der Inhalt nicht \u00f6ffentlich bekanntgemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">5. Gelingt es dem Einsender der Petition nicht, von der nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle Genugtuung zu erlangen, so kann er die Sache binnen sechs Monaten dem Ausschuss mitteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">6. a) Der Ausschuss bringt dem Vertragsstaat, der beschuldigt wird, eine Bestimmung dieses \u00dcbereinkommens zu verletzen, jede ihm zugegangene Mitteilung vertraulich zur Kenntnis, ohne jedoch die Identit\u00e4t der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben, sofern diese dem nicht ausdr\u00fccklich zustimmt. Der Ausschuss nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b)Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Erl\u00e4uterung oder Erkl\u00e4rung zu der Sache und \u00fcber die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">7. a) Der Ausschuss ber\u00e4t \u00fcber die Mitteilungen unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm von dem betreffenden Vertragsstaat und von dem Einsender der Petition zugegangenen Angaben. Der Ausschuss befasst sich mit einer Mitteilung eines Einsenders nur dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass dieser alle verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren \u00fcber Geb\u00fchr in die L\u00e4nge gezogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) Der Ausschuss \u00fcbermittelt seine etwaigen Vorschl\u00e4ge und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Einsender der Petition.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">8. Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Kurzdarstellung der Mitteilungen und gegebenenfalls der Erl\u00e4uterungen und Erkl\u00e4rungen der betroffenen Vertragsstaaten und seiner eigenen Vorschl\u00e4ge und Empfehlungen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">9. Der Ausschuss ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, wenn sich mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erkl\u00e4rungen nach Absatz 1 gebunden haben.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 15<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Bis zur Verwirklichung der in der Entschliessung 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Unabh\u00e4ngigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialv\u00f6lker wird das diesen V\u00f6lkern in anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften oder von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen gew\u00e4hrte Petitionsrecht durch dieses \u00dcbereinkommen nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. a) Der nach Artikel 8 Absatz 1 errichtete Ausschuss erh\u00e4lt von den Stellen der Vereinten Nationen, die sich bei der Beratung von Petitionen der Einwohner von Treuhandgebieten, Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung und allen sonstigen unter Entschliessung 1514 (XV) der Generalversammlung fallenden Hoheitsgebieten mit den unmittelbar mit den Grunds\u00e4tzen und Zielen dieses \u00dcbereinkommens zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten befassen, Abschriften der Petitionen, die sich auf die in diesem \u00dcbereinkommen behandelten Fragen beziehen und diesen Stellen vorliegen, und richtet an sie Stellungnahmen und Empfehlungen zu diesen Petitionen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b)Der Ausschuss erh\u00e4lt von den zust\u00e4ndigen Stellen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte \u00fcber die unmittelbar mit den Grunds\u00e4tzen und Zielen dieses \u00dcbereinkommens zusammenh\u00e4ngenden Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen, die in den unter Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebieten von der Verwaltungsmacht getroffen worden sind, und richtet Stellungnahmen und Empfehlungen an diese Stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Der Ausschuss nimmt in seinem Bericht an die Generalversammlung eine Kurzdarstellung der ihm von den Stellen der Vereinten Nationen zugeleiteten Petitionen und Berichte sowie seine eigenen diesbez\u00fcglichen Stellungnahmen und Empfehlungen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. Der Ausschuss verlangt vom Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen alle mit den Zielen dieses \u00dcbereinkommens zusammenh\u00e4ngenden und dem Generalsekret\u00e4r zug\u00e4nglichen Angaben \u00fcber die in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiete.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 16<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens \u00fcber die Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer in den Gr\u00fcndungsurkunden oder den \u00dcbereink\u00fcnften der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiet der Diskriminierung angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht daran, nach den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften andere Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Teil III<\/span><\/strong><\/h3>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 17<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, f\u00fcr alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, f\u00fcr alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und f\u00fcr jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einl\u00e4dt, Vertragspartei dieses \u00dcbereinkommens zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Dieses \u00dcbereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu hinterlegen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 18<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr jeden in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 19<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. F\u00fcr jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 20<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses \u00dcbereinkommens sind oder werden k\u00f6nnen. Erhebt ein Staat Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert er dem Generalsekret\u00e4r binnen neunzig Tagen nach dem Datum der genannten Mitteilung, dass er ihn nicht annimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Mit dem Ziel und Zweck dieses \u00dcbereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zul\u00e4ssig; dasselbe gilt f\u00fcr Vorbehalte, welche die Wirkung h\u00e4tten, die Arbeit einer auf Grund dieses \u00dcbereinkommens errichteten Stelle zu behindern. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. Vorbehalte k\u00f6nnen jederzeit durch eine diesbez\u00fcgliche Notifikation an den Generalsekret\u00e4r zur\u00fcckgenommen werden. Diese Notifikationen werden mit dem Tage ihres Eingangs wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 21<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Vertragsstaat kann dieses \u00dcbereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird ein Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifikation beim Generalsekret\u00e4r wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 22<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung dieses \u00dcbereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem \u00dcbereinkommen ausdr\u00fccklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien einer anderen Art der Beilegung zustimmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 23<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses \u00dcbereinkommens beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschliesst \u00fcber etwaige hinsichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 24<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten von<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) dem Datum des Inkrafttretens dieses \u00dcbereinkommens nach Artikel 19,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erkl\u00e4rungen,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) den K\u00fcndigungen nach Artikel 21.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><strong><span style=\"color: #000080;\">Artikel 25<\/span><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Dieses \u00dcbereinkommen, dessen chinesischer, englischer, franz\u00f6sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. Der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Kategorien angeh\u00f6ren, beglaubigte Abschriften dieses \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zu Urkund dessen\u00a0haben die von ihren Regierungen hierzu geh\u00f6rig befugten Unterzeichneten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben, das in New York am 7. M\u00e4rz neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Internationales \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 21. Dezember 1965 (Voll Text) In New York am 21. 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