{"id":3051,"date":"2013-10-29T09:14:24","date_gmt":"2013-10-29T09:14:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.humanium.org\/de\/?page_id=3051"},"modified":"2025-12-06T06:23:09","modified_gmt":"2025-12-06T06:23:09","slug":"ubereinkommen-uber-den-schutz-von-kindern-und-die-zusammenarbeit-auf-dem-gebiet-der-internationalen-adoption-2-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanium.org\/de\/ubereinkommen-uber-den-schutz-von-kindern-und-die-zusammenarbeit-auf-dem-gebiet-der-internationalen-adoption-2-2\/","title":{"rendered":"\u00dcbereinkommen \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-972\" title=\"ODT\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-odt.gif\" width=\"28\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-974\" title=\"WORD\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-word.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-973\" title=\"PDF\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.humanium.org\/fr\/wp-content\/uploads\/logo-pdf.gif\" width=\"24\" height=\"24\" \/>\u00dcbereinkommen \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption<br \/>\n<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #800000;\">Abgeschlossen in Den Haag am 29. Mai 1993 (Voll Text)<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Unterzeichnerstaaten dieses \u00dcbereinkommens,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit in einer Familie und umgeben von Gl\u00fcck, Liebe und Verst\u00e4ndnis aufwachsen sollte,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">unter Hinweis darauf, dass jeder Staat vorrangig angemessene Massnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu erm\u00f6glichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in der Erkenntnis, dass die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, f\u00fcr das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00fcberzeugt von der Notwendigkeit, Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entf\u00fchrung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grunds\u00e4tzen ausgehen, die in internationalen \u00dcbereink\u00fcnften anerkannt sind, insbesondere dem \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 \u00fcber die Rechte des Kindes und der Erkl\u00e4rung der Vereinten Nationen \u00fcber die sozialen und rechtlichen Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41\/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986),<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel I &#8211; Anwendungsbereich des \u00dcbereinkommens<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 1<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ziel dieses \u00dcbereinkommens ist es,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) Schutzvorschriften einzuf\u00fchren, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner v\u00f6lkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entf\u00fchrung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gem\u00e4ss dem \u00dcbereinkommen zu Stande gekommenen Adoptionen zu sichern.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 2<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Das \u00dcbereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (\u00abHeimatstaat\u00bb) in einen anderen Vertragsstaat (\u00abAufnahmestaat\u00bb) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Das \u00dcbereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis begr\u00fcnden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 3<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das \u00dcbereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe\u00a0c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel II &#8211; Voraussetzungen Internationaler Adoption<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 4<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine Adoption nach dem \u00dcbereinkommen kann nur durchgef\u00fchrt werden, wenn die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Heimatstaats<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) nach geb\u00fchrender Pr\u00fcfung der Unterbringungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) sich vergewissert haben,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1. dass die Personen, Institutionen und Beh\u00f6rden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und geb\u00fchrend \u00fcber die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere dar\u00fcber, ob die Adoption dazu f\u00fchren wird, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiter besteht;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. dass diese Personen, Institutionen und Beh\u00f6rden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder best\u00e4tigt worden ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigef\u00fchrt worden sind und nicht widerrufen wurden und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. dass die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) sich unter Ber\u00fccksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">1. dass das Kind beraten und geb\u00fchrend \u00fcber die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">2. dass die W\u00fcnsche und Meinungen des Kindes ber\u00fccksichtigt worden sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">3. dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder best\u00e4tigt worden ist und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">4. dass diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 5<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine Adoption nach dem \u00dcbereinkommen kann nur durchgef\u00fchrt werden, wenn die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Aufnahmestaats<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) entschieden haben, dass die k\u00fcnftigen Adoptiveltern f\u00fcr eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) sich vergewissert haben, dass die k\u00fcnftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der st\u00e4ndige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel III &#8211; Zentrale Beh\u00f6rden und zugelassene Organisationen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 6<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Beh\u00f6rde, welche die ihr durch dieses \u00dcbereinkommen \u00fcbertragenen Aufgaben wahrnimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Beh\u00f6rden zu bestimmen und deren r\u00e4umliche und pers\u00f6nliche Zust\u00e4ndigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Beh\u00f6rde, an welche Mitteilungen zur \u00dcbermittlung an die zust\u00e4ndige Zentrale Beh\u00f6rde in diesem Staat gerichtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 7<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Die Zentralen Beh\u00f6rden arbeiten zusammen und f\u00f6rdern die Zusammenarbeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden ihrer Staaten, um Kinder zu sch\u00fctzen und die anderen Ziele des \u00dcbereinkommens zu verwirklichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Massnahmen, um<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) Ausk\u00fcnfte \u00fcber das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformulare, zu \u00fcbermitteln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) einander \u00fcber die Wirkungsweise des \u00dcbereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie m\u00f6glich auszur\u00e4umen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 8<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zentralen Beh\u00f6rden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Massnahmen, um unstatthafte Verm\u00f6gens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschliessen und alle den Zielen des \u00dcbereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern. <\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 9<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zentralen Beh\u00f6rden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgem\u00e4ss zugelassener Organisationen alle geeigneten Massnahmen, um insbesondere<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Lage des Kindes und der k\u00fcnftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies f\u00fcr das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu \u00fcberwachen und zu beschleunigen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) den Aufbau von Diensten zur Beratung w\u00e4hrend und nach der Adoption in ihrem Staat zu f\u00f6rdern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) Berichte \u00fcber allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) begr\u00fcndete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Beh\u00f6rden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zul\u00e4sst.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 10<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, dass sie f\u00e4hig sind, die ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben ordnungsgem\u00e4ss auszuf\u00fchren.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 11<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine zugelassene Organisation muss<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) unter Einhaltung der von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschr\u00e4nkungen ausschliesslich gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grunds\u00e4tzen und durch Ausbildung oder Erfahrung f\u00fcr die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) in Bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Zulassungsstaats unterliegen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 12<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur t\u00e4tig werden, wenn die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden beider Staaten dies genehmigt haben. <\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 13<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Beh\u00f6rden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem St\u00e4ndigen B\u00fcro der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht mit.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel IV &#8211; Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Internationalen Adoption<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 14<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Personen mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren m\u00f6chten, haben sich an die Zentrale Beh\u00f6rde im Staat ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthalts zu wenden. <\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 15<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Hat sich die Zentrale Beh\u00f6rde des Aufnahmestaats davon \u00fcberzeugt, dass die Antragsteller f\u00fcr eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und \u00fcber ihre rechtliche F\u00e4higkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Umst\u00e4nde, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Adoption, ihre F\u00e4higkeit zur \u00dcbernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enth\u00e4lt, f\u00fcr die zu sorgen sie geeignet w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Sie \u00fcbermittelt den Bericht der Zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaats.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 16<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Hat sich die Zentrale Beh\u00f6rde des Heimatstaats davon \u00fcberzeugt, dass das Kind adoptiert werden kann, so<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und dar\u00fcber, dass es adoptiert werden kann, \u00fcber sein soziales Umfeld, seine pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschliesslich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bed\u00fcrfnisse des Kindes enth\u00e4lt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) tr\u00e4gt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religi\u00f6sen und kulturellen Herkunft geb\u00fchrend Rechnung;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) vergewissert sie sich, dass die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte \u00fcber das Kind und die k\u00fcnftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Sie \u00fcbermittelt der Zentralen Beh\u00f6rde des Aufnahmestaats ihren Bericht \u00fcber das Kind, den Nachweis \u00fcber das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen sowie die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidung \u00fcber die Unterbringung, wobei sie daf\u00fcr sorgt, dass die Identit\u00e4t der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offen gelegt werden darf.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 17<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine Entscheidung, ein Kind k\u00fcnftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) die Zentrale Beh\u00f6rde dieses Staates sich vergewissert hat, dass die k\u00fcnftigen Adoptiveltern einverstanden sind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) die Zentrale Beh\u00f6rde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Beh\u00f6rde des Heimatstaats dies verlangt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) die Zentralen Beh\u00f6rden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) nach Artikel 5 entschieden wurde, dass die k\u00fcnftigen Adoptiveltern f\u00fcr eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der st\u00e4ndige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 18<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zentralen Beh\u00f6rden beider Staaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des st\u00e4ndigen Aufenthalts dort zu erwirken.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 19<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Die Zentralen Beh\u00f6rden beider Staaten sorgen daf\u00fcr, dass das Kind sicher und unter angemessenen Umst\u00e4nden in den Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die k\u00fcnftigen Adoptiveltern das Kind wenn m\u00f6glich begleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Beh\u00f6rden zur\u00fcckgesandt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 20<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Zentralen Beh\u00f6rden halten einander \u00fcber das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Massnahmen sowie \u00fcber den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem Laufenden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 21<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Soll die Adoption erst durchgef\u00fchrt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Beh\u00f6rde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Beh\u00f6rde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorl\u00e4ufig betreut wird;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) in Absprache mit der Zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaats unverz\u00fcglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht ist, f\u00fcr eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgef\u00fchrt werden, wenn die Zentrale Beh\u00f6rde des Heimatstaats geb\u00fchrend \u00fcber die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) als letzte M\u00f6glichkeit die R\u00fcckkehr des Kindes veranlasst, wenn sein Wohl dies erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffende.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 22<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Die Aufgaben einer Zentralen Beh\u00f6rde nach diesem Kapitel k\u00f6nnen von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Beh\u00f6rde dies zul\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Ein Vertragsstaat kann gegen\u00fcber dem Depositar des \u00dcbereinkommens erkl\u00e4ren, dass die Aufgaben der Zentralen Beh\u00f6rde nach den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zul\u00e4ssigen Umfang und unter Aufsicht seiner zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden k\u00f6nnen, welche<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrit\u00e4t, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erf\u00fcllen und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) nach ihren ethischen Grunds\u00e4tzen und durch Ausbildung oder Erfahrung f\u00fcr die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erkl\u00e4rung abgibt, teilt dem St\u00e4ndigen B\u00fcro der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht regelm\u00e4ssig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(4) Ein Vertragsstaat kann gegen\u00fcber dem Depositar des \u00dcbereinkommens erkl\u00e4ren, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wenn die Aufgaben der Zentralen Beh\u00f6rden in \u00dcbereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erkl\u00e4rung werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Beh\u00f6rde oder anderer Beh\u00f6rden oder Organisationen in \u00dcbereinstimmung mit Absatz 1 verfasst.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel V &#8211; Anerkennung und Wirkungen der Adoption<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 23<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Staates, in dem sie durchgef\u00fchrt worden ist, bescheinigt, dass sie gem\u00e4ss dem \u00dcbereinkommen zu Stande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositar des \u00dcbereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identit\u00e4t und Aufgaben der Beh\u00f6rde oder Beh\u00f6rden, die in diesem Staat f\u00fcr die Ausstellung der Bescheinigung zust\u00e4ndig sind. Er notifiziert ihm ferner jede \u00c4nderung in der Bezeichnung dieser Beh\u00f6rden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 24<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner \u00f6ffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 25<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Jeder Vertragsstaat kann gegen\u00fcber dem Depositar des \u00dcbereinkommens erkl\u00e4ren, dass er nicht verpflichtet ist, auf Grund des \u00dcbereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in \u00dcbereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zu Stande gekommen sind. <\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 26<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Die Anerkennung einer Adoption umfasst die Anerkennung<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) des Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern f\u00fcr das Kind;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) der Beendigung des fr\u00fcheren Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des fr\u00fcheren Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses, so geniesst das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 lassen die Anwendung f\u00fcr das Kind g\u00fcnstigerer Bestimmungen unber\u00fchrt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 27<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgef\u00fchrte Adoption nicht die Beendigung des fr\u00fcheren Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem \u00dcbereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel VI &#8211; Allgemeine Bestimmungen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 28<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das \u00dcbereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgef\u00fchrt werden muss oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 29<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Zwischen den k\u00fcnftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge f\u00fcr das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erf\u00fcllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 30<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Vertragsstaats sorgen daf\u00fcr, dass die ihnen vorliegenden Angaben \u00fcber die Herkunft des Kindes, insbesondere \u00fcber die Identit\u00e4t seiner Eltern, sowie \u00fcber die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Sie gew\u00e4hrleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zul\u00e4sst.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 31<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Unbeschadet des Artikels 30 werden die auf Grund des \u00dcbereinkommens gesammelten oder \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur f\u00fcr die Zwecke verwendet, f\u00fcr die sie gesammelt oder \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 32<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Niemand darf aus einer T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Verm\u00f6gens- oder sonstige Vorteile erlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Nur Kosten und Auslagen, einschliesslich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, d\u00fcrfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Die Leiter, Verwaltungsmitarbeiter und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, d\u00fcrfen keine im Verh\u00e4ltnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Verg\u00fctung erhalten.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 33<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des \u00dcbereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Beh\u00f6rde ihres Staates. Diese Zentrale Beh\u00f6rde ist daf\u00fcr verantwortlich, dass geeignete Massnahmen getroffen werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 34<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Bestimmungsstaats eines Schriftst\u00fccks darum ersucht, ist eine beglaubigte \u00dcbersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der \u00dcbersetzung von den k\u00fcnftigen Adoptiveltern getragen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 35<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 36<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) eine Verweisung auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) eine Verweisung auf die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 37<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die f\u00fcr verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 38<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das \u00dcbereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet w\u00e4re.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 39<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Das \u00dcbereinkommen l\u00e4sst internationale \u00dcbereink\u00fcnfte unber\u00fchrt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angeh\u00f6ren und die Bestimmungen \u00fcber die in dem \u00dcbereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche \u00dcbereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des \u00dcbereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schliessen. Diese Vereinbarungen k\u00f6nnen nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, \u00fcbermitteln dem Depositar des \u00dcbereinkommens eine Abschrift.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 40<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Vorbehalte zu dem \u00dcbereinkommen sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 41<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Das \u00dcbereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel\u00a014 eingegangen ist, nachdem das \u00dcbereinkommen im Aufnahme- und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 42<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generalsekret\u00e4r der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht beruft in regelm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden eine Spezialkommission zur Pr\u00fcfung der praktischen Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens ein.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Kapitel VII &#8211; Schlussbestimmungen<\/span><\/h2>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 43<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Das \u00dcbereinkommen liegt f\u00fcr die Staaten, die zur Zeit der siebzehnten Tagung der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie f\u00fcr die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten des K\u00f6nigreichs der Niederlande, dem Depositar des \u00dcbereinkommens, hinterlegt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 44<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Jeder andere Staat kann dem \u00dcbereinkommen beitreten, nachdem es gem\u00e4ss Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel\u00a048 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das \u00dcbereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einspr\u00fcche werden dem Depositar notifiziert.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 45<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen f\u00fcr die in dem \u00dcbereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erkl\u00e4ren, dass das \u00dcbereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erkl\u00e4rung durch Abgabe einer neuen Erkl\u00e4rung jederzeit \u00e4ndern.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Jede derartige Erkl\u00e4rung wird dem Depositar unter ausdr\u00fccklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das \u00dcbereinkommen angewendet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Gibt ein Staat keine Erkl\u00e4rung nach diesem Artikel ab, so ist das \u00dcbereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 46<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Das \u00dcbereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Danach tritt das \u00dcbereinkommen in Kraft<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) f\u00fcr jeden Staat, der es sp\u00e4ter ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) f\u00fcr jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 47<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Jeder Vertragsstaat kann das \u00dcbereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation k\u00fcndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(2) Die K\u00fcndigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zw\u00f6lf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation f\u00fcr das Wirksamwerden der K\u00fcndigung ein l\u00e4ngerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die K\u00fcndigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #000080;\">Artikel 48<\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind,<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel\u00a043;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">c) den Tag, an dem das \u00dcbereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">d) jede Erkl\u00e4rung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">f) jede K\u00fcndigung nach Artikel 47.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zu Urkund dessen\u00a0haben die hierzu geh\u00f6rig befugten Unterzeichneten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Geschehen in Den Haag am 29. Mai 1993, in franz\u00f6sischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des K\u00f6nigreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der siebzehnten Tagung der Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbereinkommen \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption Abgeschlossen in Den Haag am 29. 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