Genfer Erklärung 1924

Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes, 1924

Artikel 1

Das Kind soll in der Lage sein, sich sowohl in materieller wie in geistiger Hin­sicht in natür­licher Weise zu entwickeln.

Artikel 2

Das hungernde Kind soll genährt wer­den; das kranke Kind soll gepflegt wer­den; das zurück­ge­bliebene Kind soll ermuntert wer­den; das verir­rte Kind soll auf den guten Weg geführt wer­den; das ver­waiste und ver­lassene Kind soll aufgenom­men und unter­stützt werden.

Artikel 3

Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden.

Artikel 4

Das Kind soll in die Lage ver­setzt wer­den, seinen Leben­sun­ter­halt zu ver­di­enen und soll gegen jede Aus­beu­tung geschützt werden.

Artikel 5

Das Kind soll in dem Gedanken erzo­gen wer­den, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mit­men­schen zu stellen.