Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu einem Individualbeschwerdeverfahren

Am 19. Dezember 2011 bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Voll Text).

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;

Unter Hinweis darauf, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) die darin festgeschriebenen Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind anerkennen – unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds;

Erneut erklärend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, ebenso in Bekräftigung des Status des Kindes als Rechtssubjekt und als ein Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten,
in der Erkenntnis, dass der besondere Status und das Abhängigkeitsverhältnis von Kindern es ihnen tatsächlich erschweren kann, Rechtsmittel für Verletzungen ihrer Rechte zu verlangen;

In der Erwägung, dass dieses Protokoll nationale und regionale Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern erlauben, Beschwerden gegen Rechtsverletzungen vorzubringen, in der Erkenntnis, dass das Kindeswohl im Rahmen von Rechtsmitteln gegen Verletzungen der Rechte des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist und solche Rechtsmittel auf allen Ebenen kindgerechte Verfahren vorsehen sollten;

Unter Ermunterung der Vertragsparteien, geeignete nationale Mechanismen zu entwickeln, damit Kinder, deren Rechte verletzt wurden, auf nationaler Ebene Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben;

Unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere relevante Sonderorganisationen mit dem Auftrag, die Rechte des Kindes zu fördern und zu schützen, in dieser Hinsicht spielen können;

In der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung solcher nationaler Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Umsetzung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angemessen wäre, den Ausschuss für die Rechte des Kindes (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) zu ermächtigen, die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;

Haben Folgendes vereinbart:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes

1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses, wie in diesem Protokoll vorgesehen, an.

2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit im Hinblick auf einen Vertragsstaat dieses Protokolls nicht aus, wenn es um Verletzungen von Rechten geht, die in einem Vertrag festgeschrieben sind, dem dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.

3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel 2. Allgemeine Grundsätze für die Arbeit des Ausschusses 

In der Wahrnehmung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Kindeswohls leiten. Er trägt auch den Rechten und der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes gebührend zu beachten sind.

Artikel 3. Verfahrensordnung

1. Der Ausschuss beschließt eine Verfahrensordnung, die bei der Ausübung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben einzuhalten ist. Dabei hat er insbesondere Artikel 2 dieses Protokolls Rechnung zu tragen, um kindgerechte Verfahren zu gewährleisten.

2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzklauseln auf, um die Manipulation des Kindes durch Personen, die in seinem Namen handeln, zu verhindern und darf die Untersuchung einer Mitteilung ablehnen, die nach seiner Auffassung dem Wohl des Kindes nicht zuträglich ist.

Artikel 4. Schutzmaßnahmen

1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt sind, weil sie aufgrund dieses Protokolls eine Mitteilung an den Ausschuss einreichen oder mit diesem zusammenarbeiten.

2. Die Identität einer Einzelperson oder Personengruppe wird ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht offengelegt.

Teil II Beschwerdeverfahren

Artikel 5. Individualbeschwerden

1. Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, durch diesen Vertragsstaat Opfer einer Verletzung eines der in den folgenden Verträgen festgeschriebenen Rechte geworden zu sein, denen dieser Staat als Vertragspartei angehört:

(a) das Übereinkommen,

(b) das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,

(c) das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

2. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Urheber der Mitteilung kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Artikel 6. Vorläufige Maßnahmen

1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und, bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzungen abzuwenden.

2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Artikel 7. Zulässigkeit

Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,

(a) wenn die Mitteilung anonym ist;

(b) wenn die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt;

(c) wenn die Mitteilung einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;

(d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht wurde oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;

(e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;

(f) wenn die Mitteilung offenkundig unbegründet oder nicht hinreichend belegt ist;

(g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiter bestehen;

(h) wenn die Mitteilung nicht binnen eines Jahres nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren eingereicht wird, es sei denn, der Urheber der Mitteilung kann nachweisen, dass es nicht möglich war, die Mitteilung innerhalb dieser Frist einzureichen.

Artikel 8. Übermittlung der Mitteilung

1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis.

2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten.

Artikel 9. Gütliche Einigung

1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine Guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Einigung in der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der im Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.

2. Beim Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter Mitwirkung des Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt.

Artikel 10. Prüfung der Mitteilungen

1. Der Ausschuss prüft so schnell wie möglich die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.

2. Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.

3. Sofern der Ausschuss zu vorläufigen Maßnahmen aufgefordert hat, hat er die Mitteilung beschleunigt zu prüfen.

4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, die Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte geltend machen, untersucht der Ausschuss die Angemessenheit der vom Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat eine Reihe möglicher politischer Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen kann.

5. Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien unverzüglich seine Auffassungen zu der Mitteilung zusammen mit etwaigen Empfehlungen.

Artikel 11. Weiterverfolgung

1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten.

2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über Maßnahmen, die der Vertragsstaat gegebenenfalls als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen oder in Umsetzung einer gütlichen Einigung getroffen hat, vorzulegen; dies gilt gegebenenfalls auch, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, für die folgenden Berichte des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens oder, wo zutreffend, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder Artikel 8 des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Artikel 12. Mitteilungen von Staaten

1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einem der folgenden Verträge nicht nach, denen dieser Staat als Vertragspartei angehört:

(a) das Übereinkommen,

(b) das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,

(c) das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

2. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat, oder die von einem Vertragsstaat stammen, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat.

3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine Guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Einigung in der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der im Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.

4. Eine Erklärung nach Absatz 1 ist von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der Kopien davon an die anderen Vertragsstaaten weiterleitet. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme hat keinen Einfluss auf die Prüfung einer Angelegenheit, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits eingegangenen Mitteilung ist; weitere Mitteilungen eines Vertragsstaates gemäß diesem Artikel werden nach Eingang der Notifikation über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär nicht entgegengenommen, es sei denn, der Vertragsstaat hat eine neue Erklärung abgegeben.

Teil III Untersuchungsverfahren

Artikel 13. Untersuchungsverfahren für schwere oder systematische Rechtsverletzungen

1. Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwere oder systematische Verletzungen von Rechten aus dem Übereinkommen oder den dazugehörigen Zusatzprotokollen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten durch einen Vertragsstaat hinweisen, fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf, an der Überprüfung der Angaben mitzuwirken und zu diesem Zweck unverzüglich zu den Angaben Stellung zu nehmen.

2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.

3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen und die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.

4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie unverzüglich zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.

5. Der Vertragsstaat unterbreitet so schnell wie möglich und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.

6. Nachdem das mit einer Untersuchung nach Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 16 dieses Protokolls erstellten Bericht aufzunehmen.

7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses im Hinblick auf die Rechte, die in einzelnen oder allen in Absatz 1 genannten Verträgen niedergelegt sind, nicht anerkennt.

8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 14. Weiterverfolgung des Untersuchungsverfahrens

1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten.

2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat, vorzulegen, einschließlich gegebenenfalls, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, und wo es zutrifft, in den Folgeberichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, Artikel 12 des Fakultativprotokolls betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder Artikel 8 des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Teil IV Schlussbestimmungen

Artikel 15. Internationale Hilfe und Zusammenarbeit

1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen übermitteln, die einen Hinweis auf ein Bedürfnis an fachlicher Beratung oder Unterstützung enthalten, zusammen mit etwaigen Stellungnahmen und Vorschlägen des Vertragsstaats zu den Auffassungen oder Empfehlungen.

2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Umsetzung der im Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Zusatzprotokollen anerkannten Rechte zu erzielen.

Artikel 16. Bericht vor Generalversammlung

Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Aktivitäten nach diesem Protokoll auf.

Artikel 17. Verbreitung und Bekanntmachung des Fakultativprotokolls

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern und dies durch geeignete und wirksame Maßnahmen sowie zugänglichen Formaten für Erwachsene und auch für Kinder mit und ohne Behinderung zu ermöglichen.

Artikel 18. Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Diesem Protokoll steht jedem Staat zum Beitritt offen, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.

4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.

Artikel 19. Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 20. Rechtsverletzungen nach Inkrafttreten

1. Der Ausschuss ist für Verletzungen von in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechten durch den Vertragsstaat nur zuständig, wenn diese nach Inkrafttreten dieses Protokolls geschehen.

2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragsstaat, gelten die Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Ausschuss nur im Hinblick auf Verletzungen von in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechten, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diesen Staat geschehen.

Artikel 21. Änderungen

1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen Treffens, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

Artikel 22. Kündigung

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen sind oder begonnen wurden.

Artikel 23. Verwahrung und Unterrichtung durch den Generalsekretär

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von:

(a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll,

(b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und einer Änderung nach Artikel 21;

(c) Kündigungen nach Artikel 22.

Artikel 24. Sprachen

1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.