Das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Einleitung zum Protokoll
Das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde am 25. Mai 2000 von der Generalversammelung der Vereinten Nationen in New York verabschiedet.
Der Ausgangspunkt des Fakultativprotokolls (zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten)
In den 1990er Jahren fanden viele Bürgerkriege, insbesondere jene in Subsahara-Afrika, unter massivem Einsatz von Kindern in bewaffneten Konfliktparteien statt.
Es war eine neue Art von Streitkräften, die in diesen Konflikten in Erscheinung trat: Kindersoldaten. Die Bilder dieser Kinder mit Waffen schufen weltweit ein Bewusstsein für dieses Problem und führten zur Empörung der internationalen Gemeinschaft, die dann eilig reagierte.
Zwar stellte die Genfer Konvention von 1949 Kinder unter besonderen Schutz, der Fall von Kindersoldaten wurde hierbei jedoch nicht berücksichtigt, wodurch eine rechtliche Lücke entstand.
Die erste Organisation, die reagierte, war die ILO (Internationale Arbeitsorganisation): In der Konvention 182 über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit wird die Rekrutierung von Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten als eine der schlimmsten Formen von Ausbeutung definiert.
Später verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mehrere Resolutionen, in denen Kinderarbeit in bewaffneten Konflikten verurteilt und als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bezeichnet wird.
Die Autoren der internationalen Kinderrechtskonvention von 1989 riefen das Problem in Artikel 38 in Erinnerung; das Rekrutieren von Kindern wird jedoch nicht grundsätzlich verboten, sondern lediglich durch das Einführen eines Mindestalters von 15 Jahren begrenzt:
„2. „Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen.
3. Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in ihre Streitkräfte einzuziehen. Werden Personen in die Streitkräfte eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.“
Um diesen Artikel gerade zu rücken, verabschiedeten die Vereinten Nationen das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
Es wurde am 25. Mai 2000 zusammen mit dem Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie verabschiedet und trat am 12. Februar 2002 in Kraft.
Inhalt des Protokolls
Das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verbietet die Rekrutierung von Kindersoldaten eindeutig. Fortan haben die Vertragsstaaten die Pflicht und die öffentliche Verantwortung, den Einzug von Soldaten unter 18 Jahren zu verbieten.
Das Protokoll erinnert daran, dass Kinder weder über die nötige körperliche, noch mentale Reife verfügen, um den Ernst und die Konsequenzen ihrer Meldung für den Kriegsdienst verstehen zu können.
Das Protokoll verurteilt das Phänomen der Kindersoldaten und nimmt eine umfangreiche Definition des Begriffes vor, um eine größtmögliche Anzahl von Kindern zu schützen, die an bewaffneten Konflikten beteiligt sind. Demzufolge kann ein Kindersoldat ein sexueller oder häuslicher Sklave, ein Koch, ein Wachposten oder ein Kampfmittelbeseitiger oder ähnliches sein, der freiwillig oder unfreiwillig rekrutiert wurde.
Übersetzt von : Simon Tänzer Bewertet von : Elfi Klabunde |
Verfasst am 2. September 2013 |