Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie, 2000
Vorstellung des Protokolls
Am 25. Mai 2000 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Zusatzprotokoll zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie verabschiedet. Dieses Übereinkommen ist wirksam seit dem 18. Januar 2002.
Die Entstehung des Übereinkommens
Laut UNICEF sind jedes Jahr über eine Millionen Kinder, insbesondere Mädchen, in der Sex-Industrie (Prostitution, Pornographie, etc.) involviert. Manche Kinder sehen diese Art der Beschäftigung als Ausweg aus der Armut.
In Wirklichkeit jedoch begehen sie einen gefährlichen Weg, der dramatische Folgen für ihre physische Gesundheit, als auch ihr mentales Wohlbefinden haben kann.. Andere werden gegen ihren Willen in diese Welt gezwungen, entführt, verkauft oder adoptiert für die Bereicherung von Prostitutions- und Pornographienetzwerken.
Oft ist es sehr schwierig für diese Kinder Hilfe zu erhalten, da sie unbemerkt bleiben. Ohne offizielle Papiere sind sie den Behörden unbekannt und ihr Verschwinden geht unbemerkt vonstatten.
Dieses Problem betrifft sowohl Industrie- als auch Entwicklungsländer und hat seit einigen Jahren die Aufmerksamkeit von internationalen Organisationen auf sich gelenkt.
Die ILO hat als erste in Konvention 182 den Gebrauch, das Anwerben und das Auffordern von Kindern zu sexuellen Handlungen als schlimmste Arbeitsform, der ein Kind unterworfen werden kann, definiert und dies müsse schnellstmöglich durch die jeweiligen Regierungen beseitigt werden.
Der Größe und dem Rahmen dieses Phänomens -welches sich weltweit verschlimmert- geschuldet, haben sich die Vereinten Nationen dazu entschieden, ein Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu verabschieden, welches spezifisch die Verwicklung von Kindern in sexuell ausbeutenden Aktivitäten behandelt.
Das Zusatzprotokoll zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie wurde am 25. Mai 2000 zeitgleich mit dem Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten unterzeichnet. Dieses Protokoll trat am 28. Januar 2002 in Kraft.
Inhalt des Übereinkommens
Das Zusatzprotokoll zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie ist in erster Linie ein juristisches Hilfsmittel, um die Verwicklung von Kindern in Prostitution und Pornographie zu definieren und zu unterbinden.
Diese Tätigkeiten sind als schwere Verbrechen gegen die Rechte des Kindes und als Straftaten deklariert worden. Das Übereinkommen ist klar definiert :
„Artikel 2
Für die Verwendung des gegenwärtigen Protokolls:
a) Mit dem Verkauf von Kindern ist gemeint: jegliche Tat oder Transaktion in der eine Person oder Gruppe ein Kind an eine dritte Person gegen Bezahlung jeglicher Art übergibt;
b) Mit Kinderprostitution ist gemeint: die Tat ein Kind für sexuell ausbeutende Zwecke gegen Bezahlung jeglicher Art zu nutzen;
c) Mit pornographischer Darstellung von Kindern ist gemeint: jegliche Darbietung (produziert auf jedwedem Medium aus welchen Gründen auch immer) von Kindern bei explizit sexuellen Tätigkeiten (real oder simuliert), oder durch die Darstellung der Geschlechtsteile von Kindern zu sexuellen Zwecken.“
Dieses Übereinkommen verpflichtet die Staaten, sofortige und drastische Maßnahmen gegen dieses Übel zu ergreifen. Tatsächlich müssen teilnehmende Regierungen die folgenden drei Dinge tun:
- Regierungen müssen die in Artikel 2 beschriebenen Handlungen als Straftaten ahnden. Das heißt, dass Regierungen in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung schwere Strafen für Straftäter solcher Verbrechen vorsehen (Mindeststrafe von 10 Jahren Haft ohne Bewährung, etc.);
- Regierungen werden für die Verfolgung von Straftätern dieser Verbrechen verantwortlich gemacht;
- Regierungen haben die Pflicht, Unterstützung zu leisten. Sie müssen minderjährigen Opfern helfen und sie unterstützen bis sich ihr Leben wieder normalisiert hat. Falls die Kinder auf sich allein gestellt sind, muss die Regierung alles in ihrer Macht stehende tun, um die Familien wieder zu finden oder, falls dies scheitert, das Kind in einer Adoptivfamilie unterzubringen.