Bestehende Gesetze in Simbabwe schützen die Kinderrechte nicht

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Simbabwes Verfassung, die gleich galt, nachdem das Land in den 1980ern seine Unabhängigkeit erlangte, wurde von Kinderrechtsaktivisten als nicht kinderfreundlich kritisiert. Sie beinhaltete lediglich bürgerliche und politische Rechte für Fragen, die die Regierungsform betreffen (Lincoln University, 2017). Aufgrund dieser Lücke in der Grundrechtecharta der Verfassung wurden Kinder nicht ausreichend geschützt. Im Jahr 2013 atmeten Kinderrechtsaktivisten zunächst auf, als die neue Verfassung Rechte für besondere Personengruppen verankerte, darunter auch Kinder. Die Verfassung beinhaltet nun Artikel und Paragraphen in der Grundrechtecharta, die das Wohlergehen der Kinder fördern und die zur Erfüllung der Kinderrechte genutzt werden können. Dieser Artikel wird jedoch zeigen, dass bestehende Gesetze nicht mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Kinderschutz konform sind, insbesondere das Strafrecht (Kodifizierungs- und Reformgesetz) [Kapitel 9:23], das Ehegesetz [Kapitel 5:11] und das Gewohnheitsrecht mit Bezug auf Ehen [Kapitel 5:07].

Bestimmungen der Verfassung

§ 19 der Verfassung widmet sich explizit Kindern. Dieser fordert den Staat auf, “Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass in Angelegenheiten, die sich auf Kinder beziehen, die besten Interessen der betroffenen Kinder an erster Stelle stehen.” In diesen Maßnahmen inbegriffen ist, dass Kinder vor jeglichen Formen von Missbrauch und Ausbeutung geschützt werden müssen. Es ist anzumerken, dass die Ziele den Ton des Verfassungsschutzes festlegen und eine solide Grundlage für die Verwirklichung der in den Grundrechten verbürgten Rechte bilden. Die Verfassung schützt Kinder vor sexueller Ausbeutung und jeglichen anderen Formen von Missbrauch. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf schädliche Praktiken wie etwa Kinderheirat.

Der Unterschied zwischen der Verfassung und den bisher geltenden Gesetzen ist gefährlich für Kinder

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Viele Gesetze, die vor der Verfassung von 2013 verabschiedet wurden, müssen nun abgeändert werden, um das Höchstmaß an Schutz zu garantieren, den die Verfassung für Kinder vorsieht. Die folgenden Gesetze sind Beispiele für Bestimmungen, die den verbesserten Kinderschutz, wie in der Verfassung vorgesehen, bislang nicht angemessen reflektieren.

Während die Verfassung Kinder vor Zwangs- oder Kinderehen schützt, ist es Mädchen laut § 22 des Ehegesetzes gestattet, ab einem Alter von 16 Jahren zu heiraten, während das Alter von Jungen bei 18 Jahren liegt. Laut dem Gewohnheitsrecht, das von den meisten ländlichen Gemeinden in Simbabwe ausgeübt wird, kann in jedem Alter eine Ehe eingegangen werden. „Gewohnheit“ wird hierbei als Brauchtum bzw. Tradition einer bestimmten Gemeinschaft verstanden (vgl. Simbabwes Gewohnheitsrecht und Gesetz über Amtsgerichte [Kapitel 7:05]) und in Simbabwe regeln das Gewohnheitsrecht und das Gesetz über die Amtsgerichte, was Gewohnheitsrecht konkret bedeutet. Das Verfassungsgericht Simbabwes hat Kinderehen kritisiert, die nach Gewohnheitsrecht im Fall „Loveness Mudzuru und Another versus Minister of Justice, Legal & Parliamentary Affairs N.O & Others“ als zulässig galten (Verfassungsgericht von Simbabwe, 2015/2016).

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Obwohl Kinderheirat durch die Verfassung mittlerweile verboten ist, muss Simbabwes Parlament zunächst die bestehenden Gesetze an die Vorgaben aus der Verfassung anpassen, so wie es das oberste Gericht des Landes vorschreibt. In Fällen von sexuellem Missbrauch und Kinderheirat greifen Polizei und Gerichte noch immer auf die bestehenden veralteten Gesetze zurück. Diese Gesetze schützten also nicht ausreichend. Beispielsweise sieht § 70 des Strafrechts (Kodifizierungs- und Reformgesetz) [Kapitel 9:23] nur die Bestrafung von Personen vor, die sexuelle Handlungen mit Kindern im Alter zwischen 12 und 16 Jahren ausführen, während die 16- bis unter 18-Jährigen nicht mit einbegriffen sind und schutzlos bleiben. Zudem werden durch den gleichen Paragraphen nur sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe bestraft. Wenn ein Mann also gemäß Gewohnheitsrecht mit einem 12- oder 13-jährigen Mädchen verheiratet ist, kann dieser nicht strafrechtlich verfolgt werden, da das Gewohnheitsrecht keine Aussage zum heiratsfähigen Alter macht.

Geschrieben von : Chinga Govhati
Übersetzt von : Pia Klenk
Korrekturgelesen von : Jana Kärgel

 

 

Lincoln University (2017). Civil and Political Rights. Abgerufen von Lincoln.edu: : http://www.lincoln.edu/criminaljustice/hr/Civilandpolitical.htm

Verfassungsgericht von Simbabwe, (14/01/2015 and 20/01/2016) Loveness Mudzuru and Another versus Minister of Justice, Legal & Parliamentary Affairs N.O and Others CCZ12/15 Abgerufen von: http://www.lrfzim.com/wp-content/uploads/2016/01/Landmark-ruling-on-child-marriages.pdf

Simbabwes Gewohnheitsrecht und Amtsgerichte [Kapitel 7:05]. Abgerufen von Parlzim: http://www.parlzim.gov.zw/acts-list/customary-law-and-local-courts-act-7-05

Simbabwes Strafrecht (Kodifizierungs- und Reformgesetz) [Kapitel 9:23]

Simbabwe Gewohnheitsrecht mit Bezug auf Ehen [Kapitel 5:07]

Simbabwes Ehegesetz [Kapitel 5:11]