Die Richtlinien der Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK oder die Konvention) hat vier wesentliche Grundsätze zur Folge, die die Anwendung, Umsetzung und Auslegung der Konvention leiten und die in jedem Recht und jedem Artikel der Konvention unterliegen. In der Praxis hängen diese vier Grundsätze zusammen. Sie können nicht angewendet werden, ohne die anderen in Betracht zu ziehen und müssen sowohl normativ (als Recht) als auch instrumentell (als Richtlinie) verstanden werden. 

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung strebt an zu garantieren, dass ausnahmslos jedes Kind seine Rechte unabhängig von seiner „Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds“ genießen kann. 

Der Grundsatz des „Wohl des Kindes“ 

Der Grundsatz des „Wohl des Kindes“ stellt sicher, dass „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen […] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt [ist], der vorrangig zu berücksichtigen ist“. 

Der Grundsatz vom Leben, Überleben und der Entwicklung

Der Grundsatz vom Überleben und von der Entwicklung garantiert dem Kind nicht nur das Recht, nicht getötet zu werden, sondern auch ein höchstmögliches Maß an wirtschaftlichen und sozialen Rechten.

Der Grundsatz der Inklusion und Mitbestimmung

Der Grundsatz der Inklusion und Mitbestimmung legt nicht nur fest, dass jedes Kind seine Meinung ausdrücken kann. Jedes Kind hat vielmehr auch das Recht, dass seine Ansichten und Meinungen respektiert werden.