Grenzen des Ausschusses

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes

Grenzen des Ausschusses

Seit seiner Gründung am 27. Februar 1991 überwacht der Ausschuss für die Rechte des Kindes die Umsetzung der Konvention über die Rechte des Kindes in allen Ländern, die diese ratifiziert haben. Dennoch bleibt die Handlungsfähigkeit dieses Ausschusses begrenzt und ermöglicht nicht immer eine erfolgreiche Umsetzung der Konvention.

Mangelnde Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und anderen Institutionen

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes überwacht die Einhaltung der Konvention und ihrer beiden Zusatzprotokolle mit verschiedenen Handlungs- und Beobachtungsverfahren. Auf den dreimal jährlich stattfindenden Zusammenkünften des Ausschusses werten seine Mitglieder die regelmäßig von Staaten und nationalen NGOs vorgelegten Berichte aus. Er veröffentlicht außerdem Berichte und Allgemeine Bemerkungen, die bestimmte Rechte gemäß der Konvention erläutern.

AP-water1Der Ausschuss versucht also, die in der Konvention festgehaltenen Rechte zu gewährleisten. Diese Aktivität wird allerdings durch die eingeschränkte Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Organisationen auf dem Gebiet der Kinderrechte verlangsamt. Diese Institutionen beteiligen sich nicht an der Arbeit des Ausschusses und können daher nicht dazu beisteuern.

Der Ausschuss arbeitet außerdem sehr wenig mit UNICEF und den anderen Organen der Vereinten Nationen zusammen. Jeglicher Austausch findet über den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen statt.

Das Fehlen eines direkten Austauschs zwischen dem Ausschuss und diesen anderen Institutionen schränkt zusätzlich die Möglichkeit ein, durch Kooperationen und gemeinsames Handeln bessere Resultate zu erzielen.

Beschlüsse des Ausschusses sind nicht verbindlich

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes ist nicht befugt, verbindliche Beschlüsse zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes von Kinderrechten zu fassen.

Er kann keine bindenden Entscheidungen treffen oder Sanktionen für Zuwiderhandlungen verhängen. Die Staaten sind daher im Rahmen der regelmäßigen Prüfung der Berichte nur dazu verpflichtet, ihre Berichte an den Ausschuss zu schicken.

IRIN-J-Gutierrez1Da die Entscheidungen des Ausschusses nicht bindend sind, sind die Staaten nicht zu ihrer Umsetzung gezwungen. Daher stellt die Auswertung der Berichte nicht sicher, dass die Kinderrechte in diesen Staaten tatsächlich eingehalten werden.

Darüber hinaus kann der Ausschuss im Rahmen seiner Nachforschungen im Bezug auf Vorwürfe von Kinderrechtsverletzungen zwischen Vertragsstaaten im Falle eines Funds keine Maßnahmen zur Sanktionierung ergreifen, um diese Verletzungen zu beenden.

Der einzige Weg, der dem Ausschuss zur Eindämmung solcher Verletzungen bleibt, ist die Veröffentlichung von Berichten, in denen Verletzungen durch diejenigen Staaten, die sich nicht an ihre Verpflichtungen halten, öffentlich verurteilt werden.

Die Macht des Ausschusses hängt zum Großteil vom Wohlwollen der Staaten ab, sowohl durch ihre Kooperation als auch ihr Vertrauen in die Umsetzung der Konvention. Dem Ausschuss steht keine alternative Verfahrensweise zur Verfügung, um Staaten dazu zu bringen, ihre Verpflichtungen einzuhalten.