Analyse der Berichte und der Kommunikation – Der Ausschuss für die Rechte des Kindes

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes

Funktion und Kompetenzen – Prüfung der Berichte und der Kommunikation

Die Funktion des Ausschusses ist es, die Beachtung und die Umsetzung der Kinderrechtskonvention zu gewährleisten. Um die Umsetzung der Konvention zu gewährleisten, hat der Ausschuss mehrere Aufgaben.

Die Überprüfung der Staatenberichte

Nach Artikel 44 der Kinderrechtskonvention analysiert der Ausschuss die Berichte, die von den Staaten vorgelegt werden müssen.

dalbera1In der Tat sind die Staaten dazu angehalten, einen Erstbericht zur Situation der Rechte des Kindes in ihren Ländern zwei Jahre nach Beitritt zur Konvention vorzulegen. Anschließend müssen sie dem Ausschuss regelmäßig alle fünf Jahre Berichte über die Entwicklung der Kinderrechtssituation und die Bemühungen bei der Umsetzung der Konvention in ihrer Gesetzgebung unterbreiten.

Um die Vertragsstaaten bei der Vorlage und Erstellung ihres Berichts anzuleiten, hat der Ausschuss im Oktober 1991 in seiner ersten Sitzung Richtlinien verabschiedet. Gemäß dieser Richtlinien müssen Berichte auf der einen Seite „Faktoren und Schwierigkeiten“, mit denen der Staat bei der Umsetzung der Konvention konfrontiert wird, und auf der anderen Seite „spezifische Prioritäten und Zielvorgaben“, die sich die Staaten vorgegeben haben, darstellen.

Während dieser Sitzungen überprüft der Ausschuss die regelmäßigen Berichte und berät sich dann vor laufender Kamera (vertraulich) mit den Staatsrepräsentanten, um die Gründe für die Schwachstellen des Staates zu verstehen und Vorschläge zu unterbreiten, die diesem dabei helfen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Zwischen dem Ausschuss und den Staaten, die bei der Umsetzung der Konvention Schwierigkeiten haben, wird ein echter Dialog hergestellt.

Gleichzeitig kann der Ausschuss Berichte von Nichtregierungsorganisationen erhalten, die er untersucht und mit den Staatenberichten vergleicht.

UN-Photo-John-Isaac1In der darauffolgenden Sitzung sind Staaten, die bei der Umsetzung der Konvention auf Schwierigkeiten gestoßen sind, Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit. Sie müssen einen neuen Überblick über die nationale Situation vorlegen sowie über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Probleme bei der Umsetzung der Konvention zu lösen.

Am Ende der Gespräche mit den betroffenen Staaten und Nichtregierungsorganisationen veröffentlicht der Ausschuss eine Schlussbetrachtung, welche die Situation und die Gespräche zusammenfasst, und die von den Staaten in ihrem jeweiligen Land veröffentlicht werden müssen.

Im Jahr 2000 erweiterte sich die Kontrollzuständigkeit des Ausschusses durch die Verabschiedung von zwei Protokollen in Verbindung mit der Konvention:

Staaten, die diese Protokolle ratifiziert haben, müssen ergänzende Berichte hinsichtlich der nationalen Situation und der Bemühungen zur Umsetzung dieser Texte vorlegen.

Die Überprüfung von Mitteilungen

Staatliche Mitteilungen

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes ist zuständig für den Empfang amtlicher Mitteilungen der Vertragsstaaten zu vermeintlichen Verletzungen der Konvention durch andere Vertragsstaaten.

Der Ausschuss hat keine Kompetenz gegen einen Staat Sanktionen zu erheben, sollte die Verletzung eines der Rechte des Kindes erwiesen sein. In diesem Fall wird der Ausschuss mit dem jeweiligen Staat den Dialog suchen, um eine schnelle und effiziente Lösung zu finden.

Individualbeschwerde

UNESCO-M-Georges-21Seit dem 28. Mai 2012 ist der Ausschuss auch zuständig, die Beschwerden Einzelner entgegenzunehmen, das heißt von Personen (die Erziehungsberechtigten eines Kindes), welche eine Verletzung eines Konventionsrechts durch einen Vertragsstaat dem Ausschuss mitteilen.

Auf der UN-Webseite ist eine Auflistung dieser Vertragsstaaten einsehbar.
Folglich wurde ein Kollektivbeschwerdeverfahren nicht bewilligt.

Auch können Mechanismen genutzt werden, die von anderen internationalen Instrumenten, die Menschenrechte schützen, aufgestellt wurden.

Unter gewissen Umständen können Beschwerden hinsichtlich einer Verletzung der Rechte des Kindes von folgenden Einrichtungen geprüft werden:

  • Der Menschenrechtsausschuss (engl. Human Rights Committee) schützt die Umsetzung de internationalen Abkommens über bürgerliche und politische Rechte (engl. ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) von 1966. Individualbeschwerden können eingereicht werden, wenn der betroffene Staat Unterzeichner des Protokolls zur Schaffung des Ausschusses ist;
  • Der Ausschuss gegen Folter (engl. Committee Against Torture, CAT) kann Individualbeschwerden von Vertragsstaaten prüfen, die die Zuständigkeit des Ausschusses nach Artikel 22 der UN-Folterkonvention von 1984 akzeptiert haben;
  • Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (engl. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) schützt die Umsetzung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965. Individualbeschwerden sind gegen Staaten möglich, die nach Artikel 14 die Zuständigkeit des Ausschusses akzeptiert haben;
  • Der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (engl. Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) überwacht die Einhaltung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979. Individualbeschwerden sind gegen die Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist eine Individualbeschwerde möglich;
  • Der Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen kann Individualbeschwerden der Staaten nachgehen, die das Fakultativprotokoll des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006 unterzeichnet haben.