Leitfaden: Wie man beim Ausschuss für die Rechte des Kindes Beschwerde einreicht

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Sie sollten wissen, dass Ihr Kind im Falle von jeglichen Problemen Rechte hat, und dass diese international vom Ausschuss für die Rechte des Kindes geschützt sind. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes ist eine Sachverständigengruppe, die über die Einhaltung des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie der entsprechenden Zusatzprotokolle wacht.

Somit achtet der Ausschuss darauf, dass dieses Übereinkommen und damit  auch die Rechte Ihres Kindes in Ihrem Land richtig geschützt werden. Dennoch kann es vorkommen, dass gewisse Rechte eben nicht gewahrt werden und daher die Lage Ihres Kindes eingehender untersucht werden muss. Daher hat der Ausschuss auch die Aufgabe, von Fall zu Fall Situationen von Kindern zu untersuchen, deren Rechte nicht gewahrt wurden. Diese Aufgabe basiert auf einem Text, der sich Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Mitteilungsverfahren betreffend nennt und den Ausschuss zur Prüfung individueller Rechtsansprüche berechtigt.

Über diese individuellen Ansprüche können Sie somit die Rechte Ihres Kindes beim Ausschuss geltend machen, und zwar durch die Einreichung einer „Mitteilungsverfahren“ genannten Klage.

Humanium wird Ihnen in diesem Leitfaden die Hauptschritte erläutern, um beim Ausschuss Beschwerde einzureichen. Wenn Sie weiterhin Zweifel oder aber nach dem Lesen   dieses Leitfadens Fragen haben, beantworten wir von Humanium gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie mit unserer Helpline bei Ihrer Klage.

Schritt 1: Ihr Land muss das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes ein Mitteilungsverfahren betreffend“ ratifiziert haben

Zur Überprüfung sehen Sie sich bitte in diesem Link die Liste der Länder an, die dieses Protokoll ratifiziert haben.

Achtung: Achten Sie genauestens darauf, dass Ihr Land das Protokoll auch wirklich ratifiziert und nicht nur unterzeichnet hat. Sie können dann das Datum der Ratifizierung sehen.

Stufe 2: Die Situation, die zur Verletzung des Rechtes Ihres Kindes geführt hat („Tatbestand“ genannt) muss nach dem Datum der Ratifizierung des Protokolls liegen (aus vorgehendem Link ersichtlich)

Zur Überprüfung dieses Schrittes ist es erforderlich, dass der Tatbestand, der die Verletzung des Rechts Ihres Kindes zur Folge hatte, nach dem Datum der Ratifizierung des Protokolls durch Ihr Land erfolgte. Dieses Datum zur Ratifizierung ist wie in Schritt 1 beschrieben ersichtlich.

Stufe 3: Sie müssen bei den gerichtlichen Instanzen Ihres Landes bereits Klage eingereicht haben

Im internationalen Recht gilt in der Regel, dass vor Anrufung eines internationalen Gerichts zuvor die Gerichte des Ursprungslandes angerufen worden sein müssen, bis die Rechtsmittel im eigenen Land erschöpft sind. In rechtlichen Dingen nennt man dies „vorherige Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel“.

Verletzung der Rechte Ihres Kindes
Verfahren vor den innerstaatlichen Instanzen
Instanzen Ihres Landes haben das Problem nicht gelöst
Beschwerde vor dem Ausschuss für die Rechte des Kindes

Achtung: Es ist dennoch möglich, Rechtsmittel beim Ausschuss für die Rechte des Kindes einzulegen, auch wenn das Verfahren bei den Gerichten Ihres Landes noch nicht beendet ist. Das ist möglich, wenn beim Verfahren eine bestimmte Frist verstrichen ist, die sogenannte „zumutbare Frist“, mit anderen Worten, wenn das Verfahren viel zu lange dauert.

Ebenso kann Ihre Beschwerde beim Ausschuss für die Rechte des Kindes angenommen werden, wenn der Ausgang des Verfahrens keine effiziente Wiedergutmachung erwarten läßt.

Schritt 4: Verschicken des Mitteilungsverfahrens an den Ausschuss für die Rechte des Kindes

Bevor Sie Ihr Ansuchen an den Ausschuss für die Rechte des Kindes verschicken, sollten Sie sich gewisser Formalitäten versichern:

Die Klage muss eine Verletzung eines Rechts der UN-Kinderrechtskonvention darstellen oder aber eines seiner beiden Fakultativprotokolle: das Fakultativprotokoll zur UN-KRK über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und das Fakultativprotokoll zur UN-KRK bezüglich Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie.

Die Klage darf nicht anonym erfolgen: Dennoch achtet der Ausschuss für die Rechte des Kindes auf die Vertraulichkeit Ihrer Klage, wenn Sie beispielsweise nicht möchten, dass Ihr Name oder der Ihres Kindes erwähnt wird.

Die Klage darf maximal 1 Jahr nach Ausschöpfen der innerstaatlichen Rechtswege eingereicht werden. Die Klage kann durch Ihr Kind, durch einen rechtlichen Vertreter (beispielsweise ein Elternteil) oder aber durch eine Personengruppe erfolgen. Die Klage muss schriftlich eingereicht werden.

Schritt 5: Wie das Mitteilungsverfahren verschicken? (Informationen und Versandadresse)

Ihr Mitteilungsverfahren muss die untenstehenden Grundangaben für eine sachdienliche Prüfung enthalten.

1. Informationen über den (die) Verfasser des Mitteilungsverfahrens

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Nationalität/Staatsangehörigkeit
  • Personenkennzeichen (falls vorhanden)
  • Geschlecht
  • Beruf
  • Ethnische Abstammung, religiöse Zugehörigkeit, soziale Gruppe (gegebenenfalls)
  • Aktuelle Adresse
  • Postanschrift für vertraulichen Schriftverkehr (falls von der aktuellen Adresse abweichend)
  • Telefon/E-Mail (falls vorhanden)

Geben Sie an, in welcher Eigenschaft die Klage erfolgt:

a) mutmaßliche(s) Opfer. Falls eine Gruppe von Menschen mutmaßlich als Opfer gilt, sind Grundinformationen zu jedem Einzelnen erforderlich;

b) im Namen des/der mutmaßlichen Opfer. Es müssen Beweise geliefert werden, um die Zustimmung des oder der mutmaßlichen Opfer aufzuzeigen oder Gründe, die die Eingabe des Mitteilungsverfahrens ohne diese Zustimmung rechtfertigen.

2. Informationen bezüglich des Opfers oder der mutmaßlichen Opfer (falls es sich um andere als den Verfasser handelt)

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Nationalität/Staatsangehörigkeit
  • Ausweisnummer (falls verfügbar)
  • Geschlecht
  • Beruf/Tätigkeit
  • Ethnische Abstammung, religiöse Zugehörigkeit, soziale Gruppe (gegebenenfalls)
  • Aktuelle Adresse
  • Postanschrift für vertraulichen Schriftverkehr (falls von der aktuellen Adresse abweichend)
  • Telefon/E-Mail (falls vorhanden)

3. Informationen bezüglich des betroffenen Mitgliedsstaats

Mitgliedsstaat (Land)

4. Tatbestand der Klage und Art der angeführten Verletzung(en)

Bitte führen Sie detailliert in chronologischer Reihenfolge die Tatbestände und Umstände der angeführten Verletzung(en) an, inklusive dem oder der Daten, dem oder der Orte und der Täter.

Geben Sie, falls möglich, die Artikel der Konvention und/oder der hauptsächlichen Fakultativprotokolle an, die sich darauf beziehen (Fakultativprotokoll der Konvention über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie und Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten) und von denen Sie denken, dass sie verletzt wurden. Falls Sie mehrere Artikel angeben, erklären Sie bitte die Verbindung zwischen ihnen und den speziellen Tatbeständen.

5. Ergriffene Maßnahmen zum Ausschöpfen innerstaatlicher Rechtsmittel

Beschreiben Sie die ergriffenen Maßnahmen zum Ausschöpfen innerstaatlicher Mittel, z.B. juristischer, behördlicher, legislativer, politischer Mittel oder Programme, inklusive:

  • Art(en) der (des) beantragten Mittels
  • Datum (Daten)
  • Ort(e)
  • Wer hat die Handlung eingeleitet
  • Behörde oder Organisation, der die Angelegenheit übertragen wurde
  • Name des angerufenen Gerichts (gegebenenfalls)
  • Schlüsselpunkte der Abschlussentscheidung der Behörde, Organisation oder des angerufenen Gerichts

Falls Sie die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft haben, weil die Anwendung unberechtigterweise verzögert würde, weil sie nicht effizient wären, weil Sie keinen Zugang haben oder wegen sonstiger Gründe, führen Sie Ihre Gründe bitte detailliert auf. Kopien sämtlicher Entscheidungen seitens der betreffenden Behörden müssen mitgeliefert werden.

6. Sonstige internationale Maßnahmen

Wurde dieselbe Angelegenheit bereits untersucht oder wird sie gerade im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regulierungsverfahrens erörtert?

Falls ja, geben Sie bitte folgende Erklärungen ab:

  • Organisation oder Organisationen, an die Sie sich gewendet haben
  • Datum (Daten)
  • den (die) Ort(e)
  • die Ergebnisse (falls vorhanden)
  • entsprechende Kopien aller Unterlagen
  • es können nicht-schriftliche Dokumente zur Ergänzung von schriftlichen Eingaben vorgelegt werden.

7. Anfragen/Rechtsmittel (fakultativ)

Bitte nennen Sie genau die Anfrage oder Rechtsmittel, die der Ausschuss untersuchen soll.

8. Nennung Ihres/Ihrer Namen(s)

Bitte beachten Sie, dass Ihr(e) Name(n) dem teilnehmenden Staat genannt wird/werden, jedoch nicht in der vom Ausschuss festgelegten öffentlichen Entscheidung erscheint, außer es gibt eine anderslautende Anforderung Ihrerseits.

9. Datum und Unterschrift:

Datum/Ort: Unterschrift des Verfassers (der Verfasser) und/oder des Opfers (der Opfer)

10. Liste der beigefügten Dokumente (Bitte keine Originale schicken, sondern ausschließlich Kopien)

Der Schriftverkehr muss an die entsprechende Stelle für Klagen beim Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen erfolgen:

Petitions Team

Office of the High Commissioner for Human Rights United Nations Office

in Genf 1211 Geneva 10, Schweiz

E-Mail: petitions@ohchr.org


Verfasst von Eddy Malouli

Übersetzt von Andrea Wurth

Korrekturgelesen von Susanne Schröder

Literaturnachweise:

Comité des Droits de l’Enfant, site du Haut-Commissariat des Nations Unies pour les Droits de l’Homme, consulté le 23 avril 2020.