Definition der Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechtskonvention

Definition der Konvention

Die Kinderrechtskonvention gehört zu den international rechtlich bindenden Abkommen, die Menschenrechte garantieren und schützen sollen. Die Konvention wurde 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und verfolgt das Ziel die Rechte aller Kinder auf der Welt zu schützen.

Das erste rechtlich bindende Abkommen zum Schutz der Kinderrechte

UN-John-isaacDie Konvention ist das erste rechtlich bindende Abkommen zum Schutz der Rechte von Kindern.
Rechtlich bindend bedeutet, dass die Konvention ein verpflichtendes Regelwerk darstellt.
Folglich sind die Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, dazu verpflichtet, sicher zu stellen, dass alle Rechte eingehalten werden, die die Konvention Kindern zuspricht.

Das umfassendste Abkommen zum Schutz der Kinderrechte

Die Kinderrechtskonvention stellt das umfassendste internationale Abkommen zum Schutz der Kinderrechte dar.

Obwohl andere internationale Verträge wie viele internationalen Abkommen, ILO-Konventionen und das Haager Adoptionsübereinkommen Kinderrechte garantieren, ist die Kinderrechtskonvention das einzige Abkommen, das alle Bereiche der Kinderrechte klärt.

Die Konvention umfasst 54 Artikel, die bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern festschreiben.
UNESCO-T-Munita
Die Konvention unterstützt ebenfalls den Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern mit speziellen Bedürfnissen, die von Flüchtlingskindern und Kindern aus Minderheitsgruppen.

Die Kinderrechtskonvention basiert auf 4 Grundprinzipien, die allen Rechten zugrunde liegen, die Kindern in der Konvention zugesichert werden:

Die Konvention wurde im Jahr 2000 durch zwei Fakultativprotokolle erweitert, ein drittes folgte 2011:

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  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
  • Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend Individualbeschwerderecht.

Ein rechtlich bindendes Abkommen mit einem Aufsichtsgremium

In Teil II der Konvention ist festgeschrieben, dass deren Umsetzung durch ein Expertenkomitee kontrolliert werden soll. Diese Aufgabe übernimmt der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der überwacht, dass alle Beitrittsstaaten die Konvention sowie deren zwei Zusatzprotokolle einhalten.